Volltext : Förtsch, Richard: Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in der am 1. Januar in Wirksamkeit tretenden Fassung

144  Vierter  Abschnitt.  Abänderungen  des  Gesellschaftsvertrages.  §  53.
vertrage  obliegenden  Leistungen  kann  nur  mit  Bustimmung-  sämmtlicher ¬
  betheiligter  Gesellschafter  beschlossen  werden.
1)  Abs.  1  des  §  53  (früher  54).  Eine  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrags ¬
  liegt  nicht  blos  dann  vor,  wenn  der  ausdrückliche  Inhalt  desselben  abgeändert ¬
  wird,  sondern  auch  dann,  wenn  dasjenige,  was  mangels  ausdrücklicher
Bestimmung  das  dispositive  Gesetz  ergiebt,  einer  Aenderung  unterworfen  wird.
Auch  verliert  dadurch,  daß  der  Gesellschaftsvertrag  selbst  die  Abänderung  einer
Bestimmung  gestattet  (z.  B.  Fortsetzung  des  Vertrags  über  die  in  erster
Linie  bestimmte  Zeit  hinaus),  die  später  wirklich  beschlossene  Maßregel  nicht
den  Charakter  der  Aenderung.
Wichtige  Fälle  der  Abänderung  enthalten  §§  55  und  58.
Eine  Bestimmung  des  Gesellschaftsvertrags,  daß  die  Abänderung ¬
  durch  Beschluß  einer  oder  mehrerer  bestimmter  Personen,  z.  B.  der
sein
Geschäftsführer  oder  des  Aufsichtsraths  erfolgen  könne,  würde  ungültig
(vergl.  Anm.  1  zu  §  45  und  Anm.  1  zu  §  46,  sowie  unten  Anm.
Umgekehrt  kann  im  Vertrage  gültig  bestimmt  werden,  daß  Abänderungen
bedes ¬
  Vertrags  nur  mit  Zustimmung  sämmtlicher  Gesellschafter
schlossen  werden  können  und  in  diesem  Sinne  würde  auch  eine  Vertragsbestimmung ¬
  zu  verstehen  sein,  nach  welcher  der  Gesellschaftsvertrag  unabänderlich ¬
  sein  soll.  Vergl.  auch  Anm.  2  zu  §  69  a.  E.
2)  Abs.  2.  Bezüglich  der  gerichtlichen  oder  notariellen
Beurkundung  des  Abänderungsbeschlusses  fehlen  ausdrückliche  Bestimmungen ¬
  über  Form  und  Inhalt.  Bisher  wurde  angenommen,  daß  bezüglich
der  Formen  das  Landesrecht  entscheide  und  die  Frage,  wer  außer  dem  Notar
das  Protokoll  zu  unterschreiben  habe,  dahin  beantwortet,  daß  dies  denjenigen
Personen  obliegt,  welche  entweder  durch  den  Gesellschaftsvertrag  oder  durch
Wahl  der  Versammlung  mit  der  Leitung  derselben  beauftragt  sind,  sowie
denjenigen,  deren  Unterschrift  etwa  neben  jenen  im  Gesellschaftsvertrage  erfordert ¬
  ist  (vergl.  RG.  25  S.  198),  daß  aber  selbstverständlich  auch  sämmtliche ¬
  Theilnehmer  der  Versammlung  unterschreiben  könnten.  Es  dürfte
keinem  Bedenken  unterliegen,  sowohl  für  den  Inhalt  des  Protokolls  als
für  die  Form  jetzt  die  in  §  259  Abs.  2,  3,  4  HGB.  für  Aktiengesellschaften ¬
  gegebenen  Vorschriften  zum  Muster  zu  nehmen;  dieselben  haben
folgenden  Wortlaut:
§  259  Abs.  2  HGB.  In  dem  Protokolle  sind  der  Ort  und  der  Tag
der  Verhandlung,  der  Name  des  Richters  oder  Notars  sowie  die  Art
und  das  Ergebniß  der  Beschlußfassungen  anzugeben.
§  259  Abs.  3  H6B.  Das  nach  §  258  aufgestellte  Verzeichniß  der
Theilnehmer  an  der  Generalversammlung  sowie  die  Belege  über  die
ordnungsmäßige  Berufung  sind  dem  Protokolle  beizufügen.  Die  Beifügung ¬
  der  Belege  über  die  Berufung  der  Generalversammlung  kann
unterbleiben,  wenn  die  Belege  unter  Angabe  ihres  Inhalts  in  dem
Protokoll  aufgeführt  werden.
§  259  Abs.  4  HGB.  Das  Protokoll  muß  von  dem  Richter  oder
Notar  vollzogen  werden.  Die  Zuziehung  von  Zeugen  ist  nicht  erforderlich. ¬

            
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