144 Vierter Abschnitt. Abänderungen des Gesellschaftsvertrages. § 53.
vertrage obliegenden Leistungen kann nur mit Bustimmung- sämmtlicher ¬
betheiligter Gesellschafter beschlossen werden.
1) Abs. 1 des § 53 (früher 54). Eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags ¬
liegt nicht blos dann vor, wenn der ausdrückliche Inhalt desselben abgeändert ¬
wird, sondern auch dann, wenn dasjenige, was mangels ausdrücklicher
Bestimmung das dispositive Gesetz ergiebt, einer Aenderung unterworfen wird.
Auch verliert dadurch, daß der Gesellschaftsvertrag selbst die Abänderung einer
Bestimmung gestattet (z. B. Fortsetzung des Vertrags über die in erster
Linie bestimmte Zeit hinaus), die später wirklich beschlossene Maßregel nicht
den Charakter der Aenderung.
Wichtige Fälle der Abänderung enthalten §§ 55 und 58.
Eine Bestimmung des Gesellschaftsvertrags, daß die Abänderung ¬
durch Beschluß einer oder mehrerer bestimmter Personen, z. B. der
sein
Geschäftsführer oder des Aufsichtsraths erfolgen könne, würde ungültig
(vergl. Anm. 1 zu § 45 und Anm. 1 zu § 46, sowie unten Anm.
Umgekehrt kann im Vertrage gültig bestimmt werden, daß Abänderungen
bedes ¬
Vertrags nur mit Zustimmung sämmtlicher Gesellschafter
schlossen werden können und in diesem Sinne würde auch eine Vertragsbestimmung ¬
zu verstehen sein, nach welcher der Gesellschaftsvertrag unabänderlich ¬
sein soll. Vergl. auch Anm. 2 zu § 69 a. E.
2) Abs. 2. Bezüglich der gerichtlichen oder notariellen
Beurkundung des Abänderungsbeschlusses fehlen ausdrückliche Bestimmungen ¬
über Form und Inhalt. Bisher wurde angenommen, daß bezüglich
der Formen das Landesrecht entscheide und die Frage, wer außer dem Notar
das Protokoll zu unterschreiben habe, dahin beantwortet, daß dies denjenigen
Personen obliegt, welche entweder durch den Gesellschaftsvertrag oder durch
Wahl der Versammlung mit der Leitung derselben beauftragt sind, sowie
denjenigen, deren Unterschrift etwa neben jenen im Gesellschaftsvertrage erfordert ¬
ist (vergl. RG. 25 S. 198), daß aber selbstverständlich auch sämmtliche ¬
Theilnehmer der Versammlung unterschreiben könnten. Es dürfte
keinem Bedenken unterliegen, sowohl für den Inhalt des Protokolls als
für die Form jetzt die in § 259 Abs. 2, 3, 4 HGB. für Aktiengesellschaften ¬
gegebenen Vorschriften zum Muster zu nehmen; dieselben haben
folgenden Wortlaut:
§ 259 Abs. 2 HGB. In dem Protokolle sind der Ort und der Tag
der Verhandlung, der Name des Richters oder Notars sowie die Art
und das Ergebniß der Beschlußfassungen anzugeben.
§ 259 Abs. 3 H6B. Das nach § 258 aufgestellte Verzeichniß der
Theilnehmer an der Generalversammlung sowie die Belege über die
ordnungsmäßige Berufung sind dem Protokolle beizufügen. Die Beifügung ¬
der Belege über die Berufung der Generalversammlung kann
unterbleiben, wenn die Belege unter Angabe ihres Inhalts in dem
Protokoll aufgeführt werden.
§ 259 Abs. 4 HGB. Das Protokoll muß von dem Richter oder
Notar vollzogen werden. Die Zuziehung von Zeugen ist nicht erforderlich. ¬