Volltext : Förtsch, Richard: Gesetz, betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in der am 1. Januar in Wirksamkeit tretenden Fassung

Dritter  Abschnitt,  Vertretung  und  Geschäftsführung.  §  52.
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§  243  Abs.  4  HGB.  Die  Bestellung  zum  Mitgliede  des  Aufsichtsraths ¬
  kann  auch  vor  dem  Ablaufe  des  Zeitraums,  für  den  das
Mitglied  gewählt  ist,  durch  die  Generalversammlung  widerrufen  werden.
Sofern  nicht  der  Gesellschaftsvertrag  ein  Anderes  bestimmt,  bedarf
der  Beschluß  einer  Mehrheit,  die  mindestens  drei  Viertheile  des  bei
der  Beschlußfassung  vertretenen  Grundkapitals  umfaßt.
Da  Abs.  3  des  §  243  HGB.  nicht  für  anwendbar  erklärt  ist,  besteht
keine  Beschränkung  mehr  bezüglich  der  Zeit,  auf  welche  der  Aufsichtsrath
gewählt  werden  kann;  er  kann  also  auf  länger  als  5  Geschäftsjahre  gewählt ¬
  werden,  was  bisher  nach  Art.  191  Abs.  3  HGB.  verboten  war.
§  244  HGB.  Jede  Aenderung  in  den  Personen  der  Mitglieder
des  Aufsichtsraths  ist  von  dem  Vorstand  unverzüglich  in  den  Gesellschaftsblättern ¬
  bekannt  zu  machen.  Der  Vorstand  hat  die  Bekanntmachung ¬
  zum  Handelsregister  einzureichen.
Wegen  der  Gesellschaftsblätter  s.  Anm.  6  zu  §  30.  Die  Einreichung
der  Bekanntmachungen  muß  auch  zum  Register  der  Zweigniederlassung  geschehen ¬
  (§  13  HGB.  in  Anm.  1  zu  §  12  d.  G.)  und  kann  durch  Ordnungsstrafen ¬
  erzwungen  werden  (§  14  HGB.  in  Anm.  zu  §  79  d.  G.).
§  245  HGB.  Erhalten  die  Mitglieder  des  Aufsichtsraths  für
ihre  Thätigkeit  eine  Vergütung,  die  in  einem  Antheil  am  Jahresgewinne, ¬
  besteht,  so  ist  der  Antheil  von  dem  Reingewinne  zu  berechnen,
welcher  nach  Vornahme  sämmtlicher  Abschreibungen  und  Rücklagen
sowie  nach  Abzug  eines  für  die  Aktionäre  bestimmten  Betrags  von
mindestens  vier  vom  Hundert  des  eingezahlten  Grundkapitals  verbleibt.
Ist  die  den  Mitgliedern  des  Aufsichtsraths  zukommende  Vergütung
im  Gesellschaftsvertrage  festgesetzt,  so  kann  eine  Abänderung  des  Gesellschaftsvertrags, ¬
  durch  welche  die  Vergütung  herabgesetzt  wird,  von
der  Generalversammlung  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  beschlossen
werden.
Den  Mitgliedern
des  ersten  Aufsichtsraths  kann  eine  Vergütung
für  ihre  Thätigkeit
nur  durch  einen  Beschluß  der  Generalversammlung
Der
bewilligt  werden.
Beschluß  kann  nicht  früher  als  in  derjenigen
Generalversammlung
gefaßt  werden,  mit  deren  Beendigung  die  Zeit,
für  welche  der  erste
Aufsichtsrath  gewählt  ist,  abläuft.
Der  Aufsichtsrath  hat  die  Geschäftsführung  der
§  246  HGB.
Gesellschaft  in  allen  Zweigen  der  Verwaltung  zu  überwachen  und  sich
zu  dem  Zwecke  von  dem  Gange  der  Angelegenheiten  der  Gesellschaft
zu  unterrichten.  Er  kann  jederzeit  über  diese  Angelegenheiten  Berichterstattung ¬
  von  dem  Vorstande  verlangen  und  selbst  oder  durch
einzelne  von  ihm  zu  bestimmende  Mitglieder  die  Bücher  und  Schriften
der  Gesellschaft  einsehen  sowie  den  Bestand  der  Gesellschaftskasse  und
die  Bestände  an  Werthpapieren  und  Waaren  untersuchen.  Er  hat
die  Jahresrechnungen,  die  Bilanzen  und  die  Vorschläge  zur  Gewinnvertheilung ¬
  zu  prüfen  und  darüber  der  Generalversammlung  Bericht
zu  erstatten.
Er  hat  eine  Generalversammlung  zu  berufen,  wenn  dies  im  Interesse ¬
  der  Gesellschaft  erforderlich  ist.
            
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