Dritter Abschnitt, Vertretung und Geschäftsführung. § 52.
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§ 243 Abs. 4 HGB. Die Bestellung zum Mitgliede des Aufsichtsraths ¬
kann auch vor dem Ablaufe des Zeitraums, für den das
Mitglied gewählt ist, durch die Generalversammlung widerrufen werden.
Sofern nicht der Gesellschaftsvertrag ein Anderes bestimmt, bedarf
der Beschluß einer Mehrheit, die mindestens drei Viertheile des bei
der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt.
Da Abs. 3 des § 243 HGB. nicht für anwendbar erklärt ist, besteht
keine Beschränkung mehr bezüglich der Zeit, auf welche der Aufsichtsrath
gewählt werden kann; er kann also auf länger als 5 Geschäftsjahre gewählt ¬
werden, was bisher nach Art. 191 Abs. 3 HGB. verboten war.
§ 244 HGB. Jede Aenderung in den Personen der Mitglieder
des Aufsichtsraths ist von dem Vorstand unverzüglich in den Gesellschaftsblättern ¬
bekannt zu machen. Der Vorstand hat die Bekanntmachung ¬
zum Handelsregister einzureichen.
Wegen der Gesellschaftsblätter s. Anm. 6 zu § 30. Die Einreichung
der Bekanntmachungen muß auch zum Register der Zweigniederlassung geschehen ¬
(§ 13 HGB. in Anm. 1 zu § 12 d. G.) und kann durch Ordnungsstrafen ¬
erzwungen werden (§ 14 HGB. in Anm. zu § 79 d. G.).
§ 245 HGB. Erhalten die Mitglieder des Aufsichtsraths für
ihre Thätigkeit eine Vergütung, die in einem Antheil am Jahresgewinne, ¬
besteht, so ist der Antheil von dem Reingewinne zu berechnen,
welcher nach Vornahme sämmtlicher Abschreibungen und Rücklagen
sowie nach Abzug eines für die Aktionäre bestimmten Betrags von
mindestens vier vom Hundert des eingezahlten Grundkapitals verbleibt.
Ist die den Mitgliedern des Aufsichtsraths zukommende Vergütung
im Gesellschaftsvertrage festgesetzt, so kann eine Abänderung des Gesellschaftsvertrags, ¬
durch welche die Vergütung herabgesetzt wird, von
der Generalversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen
werden.
Den Mitgliedern
des ersten Aufsichtsraths kann eine Vergütung
für ihre Thätigkeit
nur durch einen Beschluß der Generalversammlung
Der
bewilligt werden.
Beschluß kann nicht früher als in derjenigen
Generalversammlung
gefaßt werden, mit deren Beendigung die Zeit,
für welche der erste
Aufsichtsrath gewählt ist, abläuft.
Der Aufsichtsrath hat die Geschäftsführung der
§ 246 HGB.
Gesellschaft in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und sich
zu dem Zwecke von dem Gange der Angelegenheiten der Gesellschaft
zu unterrichten. Er kann jederzeit über diese Angelegenheiten Berichterstattung ¬
von dem Vorstande verlangen und selbst oder durch
einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften
der Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und
die Bestände an Werthpapieren und Waaren untersuchen. Er hat
die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnvertheilung ¬
zu prüfen und darüber der Generalversammlung Bericht
zu erstatten.
Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse ¬
der Gesellschaft erforderlich ist.