Volltext : Neuß, Johann Wilhelm: Theorie der Lehre von der ehelichen Gütergemeinschaft

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§.  23.
4.  Einige  andere  Gerechtsame.  1)  Patronatrecht.
Die  Rechtslehrer  sind  darüber  getheilet,  ob  das
einem  der  Eheleute  zustehende  Patronatrecht  ein  Gegenstand ¬
  der  Gütergemeinschaft  werde?  Für  die  bejahende =
  Meinung  ist  Wesel  p).  Sein  Grund  ist:
„Cum  enim  omnia  bona,  quibus,  dotata,
„fundata,  aedificatave  ecclesia,  jus  patronatus
„alter  conjugum  consecutus  est,  communia
„forent,  si  non  illa  dos  data,  Eccleliaque  fun„data, ¬
  aedificatave,  utique  Jus  illud  patrona„tus, ¬
  quod  exinde  reliqum  est,  communioni
„cedet.  Voet  q)  modificirt  dieses  durch  einen
Unterschied  zwischen  einem  realen  und  persoͤnlichen,
eingebrachten  oder  erworbenem  Patronatrechte,  und
behauptet,  daß  zwar  das  reale,  wie  auch  das  in  der
Ehe  erworbene  persönliche  Patronatrecht,  aber  nicht
das  eingebrachte  der  letzten  Art  zur  Gemeinschaft  gehöre. ¬
  In  dieser  Distinction  liegt  aber  eine  grobe
Inconsequenz.  Der  Zweifelgrund  beym  Patronatrechte ¬
  ist  die  kirchenrechtliche  Spiritualitaͤt,  und  daraus ¬
  abgeleitete  Unveraͤusserlichkeit  desselben,  denn
sonst  wuͤrde  ja  bey  ihm  so  wenig  Zweifel  entstehn  konnen, -
  als  bey  irgend  einer  andern  Gerechtsame.  Giebt
p)  De  connub.  bon.  Soeiet.  n.  91.
q)  Comment.  ad  Pandect.  Lib.  23.  Tit.  2.  §.  76.
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