Volltext : Neuß, Johann Wilhelm: Theorie der Lehre von der ehelichen Gütergemeinschaft

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§.  22.
3.  Teutsche  Colonat=  und  römische  Emphiteutgüter.
Die  Frage,  ob  teutsche  Bauerngüter  Gegenstand
der  Gütergemeinschaft  werden,  hängt  lediglich  von
dem  Verhältnisse  der  Bauern  zu  ihrem  Gutsherrn
und  den  Rechten  des  Bauers  am  Gute  selbst  ab;
worinn  in  den  einzelnen  Landen  die  groͤßte  Verschiedenheit =
  vorhanden  ist.  Alle  Gattungen  begreift  man
unter  dem  Namen  Colonat=Recht  zusammen.
Hat  nun  1)  der  Bauer  am  Gute  gar  keine  Eigenthumsrechte, =
  sondern  wohnt  er  darauf  als  bloser  Wirthe, ¬
  oder  Zeitpachter,  so  ist  es  klar,  daß  sein  Gut
nicht  in  die  Gemeinschaft  mit  der  Frau  übergehn  könne. =
  2)  Das  Gegentheil  tritt  ein,  wenn  er  über  das
Gut  ein  volles  Eigenthum  hat,  und  keine  Gutsherrschaft =
  anerkennt.  3)  Steht  ihm  nur  ein  durch  die
Rechte  der  Gutsherrschaft  beschränktes  Eigenthum  zu,
wie  dieses  bey  den  Erbleihen,  Meyergütern,  Erbzinnshöfen, =
  und  der  romischen  Emphiteuse  der  Fall
ist,  so  kann  fein  Gut  nur  durch  den  Consens  der  Gutsherrschaft, =
  oder  des  Dominus  directus  ein  Object  des
Gesamteigenthumes  der  Ehegatten  werden  (§.  15.)  o).
Daß  hier  von  der  Substanz  und  nicht  vom  Ertrage
die  Rede  seye,  bedarf  keiner  Erinnerung  (§.  19.).
0)  Rundes  teutsches  Privatrecht.  §.  523.  folg.  Leyser
Med.  ad  Pandect.  Spec.  105.  Med.  2.
            
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