Volltext : Neuß, Johann Wilhelm: Theorie der Lehre von der ehelichen Gütergemeinschaft

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nem  solchen  Lehen  blos  ein  Miteigenthum  und  kein
Gesamteigenthum  haben,  so  kann  auch  darinn  zwischen
ihnen  die  wahre  Guͤtergemeinschaft  nicht  eintreten.
Wenn  aber  2)  das  Lehen  in  einer  untheilbaren  Sache
besteht,  so  ist  gar  nicht  abzusehen,  warum  der  coinvestirte ¬
  Mann  darinn  den  Vorzug  haben  solle;  denn
das  Vorzugsrecht  des  maͤnnlichen  Geschlechtes  hat  nur
bey  Lehens=Succeßionen  statt,  keineswegs  aber  unter
den  ersten  Coinvestirten  m).
Es  ist  nun  B.  noch  der  andere  Fall  uͤbrig,  wenn
die  Investitur  nur  auf  einen  Ehegatten  gestellet  ist,
in  welchem  es  fuͤr  sich  klar  ist,  daß  die  Substanz  des
Lehens  in  die  Gemeinschaft  nicht  gehoͤren  koͤnne;  dennoch ¬
  ist  der  andere  Gatte,  wenn  er  der  Letztlebende
seyn  wird,  befugt,  das  durch  den  Ankauf  des  Lehens
der  Gemeinschaft  entzogene  Kapital  von  den  Lehenssuccessoren, ¬
  zu  deren  Besten  es  verwendet  worden,
wiederzufordern  n).
§.  21.
b)  Teutsche  Stamm=  und  römische  FideicommißGüter. =

Mit  den  teutschen  Stammguͤtern  (Fideicommissa
familiae  germanica,  bona  gentilitia,  genearm) ¬
  1  feud.  8.  §  ult.  1  feud.  14.  §  2.  und  Schnaubert
a.  a.  O.  §  112.
n)  Böhmers  Rechtsfälle  Bd.  1.  Resp.  39.  n.  4.
            
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