Volltext : Neuß, Johann Wilhelm: Theorie der Lehre von der ehelichen Gütergemeinschaft

47  —
die  Eheleute  stehender  Ehe  mit  gemeinschaftlichem
Gelde  ein  Lehengut,  so  kommt  es  vor  allen  Dingen
auf  die  Jnfeudation  an.  Wenn  diese  A.  auf  beide
Ehegatten  gestellet  ist,  so  machen  die  Rechtslehrer
zwischen  einem  theilbaren  und  untheilbaren  Lehen  einen ¬
  Unterschied,  und  geben  in  jenem  der  ehelichen
Guͤtergemeinschaft  statt,  in  diesem  aber  dem  Ehemanne
wegen  des  Vorzuges  des  maͤnnlichen  Geschlechtes  das
alleinige  Recht  auf  dasselbe  1).  Diese  Meinung  widerstrebt ¬
  aber  ganz  den  Grundsätzen  des  gemeinen
Lehnrechtes,  denn  wenn  beide  Eheleute  1)  mit  einer
theilbaren  Sache  investiret  worden  sind,  so  hat  ein  jeder =
  blos  ein  Recht  auf  eine  Haͤlfte  des  Lehens  erlangt,
die  ihm  entweder  wirklich  abgetheilet  ist,  oder  in  einem
intellectuellen  unabgesonderten  Theile  des  Objects  besteht. ¬
  Aus  dieser  Coinvestitur  fließt  auch  gar  kein
Succeßionsrecht  des  einen  auf  die  erledigte  Portion
des  andern,  sondern  diese  faͤllt  entweder  auf  dessen
Agnaten,  oder  im  Falle  der  Apertur  auf  den  Lehensherrn; ¬
  wenn  nicht  etwa  eine  teutsche  Samtbelehnung ¬
  hinzugekommen  ist.  Da  also  die  Eheleute  an  ei1) ¬
  Wesel  de  connubial.  bonor.  Societ.  n.  65.  intererit,
an  feudum  sit  dividuum,  et  tum  eedet  communioni,
soluto  matrimonio  aequaliter  dividendum,  an  vero
individuum,  et  hoc  ad  Maritum,  ejusque  haeredes
integrum  permanebit.  Voet  setzt  den  Grund  hinzu:
quod  Sexus  virilis  praerogativa  Jubet.  Comment.  ad
D.  Lib.  23.  Tit.  2.  §  72.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer