Volltext : Neuß, Johann Wilhelm: Theorie der Lehre von der ehelichen Gütergemeinschaft

—  205  —
„gebrachten  Güter  nach  dem  88.  Kap.  unserer  L.  O.
„hinter  sich  fallen,  woher  sie  gekommen,  das  ist,
„an  die  nächsten  Erben  beyderseitiger  Eheleute.
„4)  Daß  der  Ueberlebende  nach  dem  74.  K.  unserer
„L.  O.  die  beweglichen  und  fahrenden  Haab  und  Gü„ter =
  erbe,  dagegen  aber  auch  die  Schulden  zahlen
„müsse.  5)  Daß  in  denen  acquirirten  Güter  beyden
„Eheleuten  das  Eigenthum  zur  Halbschied  dergestalt
„zustehe,  daß,  wann  keine  Kinder  vorhanden,  dem
„Ueberlebenden  in  der  dem  Verstorbenen  zugestande„nen =
  Halbscheid  zwarn  die  Leibzucht  für  seine  Lebens„zeit =
  gebühre;  das  Eigenthum  dieser  andern  Halb„scheid =
  aber  auf  des  Verstorbenen  nächste  Erben,  und
„nach  Tod  des  Leibzüchter  auch  derenselben  Besitz
„und  Genuß  übergehe,  wann  beyde  Eheleute  anders
„nicht  verordnet  haben.
6)  Wann  aber  Kinder  vor„handen, =
  daß  alsdann  das  Eigenthum  der  Verstor„benen =
  auf  die  Kinder  falle,  dem  Ueberlebenden  aber
„die  Leibzucht  bicibe.
Wir  beharren  rc.
Ende.
u
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer