Volltext : Neuß, Johann Wilhelm: Theorie der Lehre von der ehelichen Gütergemeinschaft

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ein  Regierungsschreiben  über  die  eheliche  Gütergemeinschaft ¬
  bezogen  habe,  so  glaube  ich  den  Lesern  einen =
  Dienst  zu  leisten,  wenn  ich  dasselbe  hier  zum
Schlusse  meines  Werkchen  wörtlich  abdrucken  lasse.
Die  Veranlassung  dazu  gab  eine  Anfrage  der  Königl.
Preußischen  Regierung  zu  Cleve,  gelegenheitlich  eines
daselbst  befangenen,  und  aus  unsern  Gewohnheiten  zu
entscheidenden  Rechtsstreites.  Die  hiesige  hohe  Regierung =
  antwortete  darauf  am  29.  Jänner  1793.  folgendermassen: =

„„Unsern  hochgeehrten  Herrn  unverhalten  wir  auf
„Dero  beliebtes  Schreiben  vom  ..  .  die  Gemein„schaft ¬
  der  Guͤter  unter  Eheleuten  betr.  in  ergebenster
„Antwort:  1)  Daß  zu  der  nach  hiesigen  Landesrech„ten ¬
  unter  Eheleuten  bestehenden  Gemeinschaft,  de„ren ¬
  Guͤter  alle  beyderseits  eingebrachten,  und  in
„der  Ehe  errungenen  Guͤter  dergestalt  gehoͤren,  daß
„nach  gebrochener  Ehe  dem  Ueberlebenden  in  diesen
„Gütern  nach  dem  95.  Kapitel  unserer  Landesord„nung ¬
  die  Leibzucht  gebuͤhre,  es  seye  in  der  Ehe  Kin,
„der  gezielet  oder  nicht.  2)  Daß  in  beyden  Faͤllen
„der  Ueberlebende  ab  denen  vom  Verstorbenen  in  die
„Ehe  eingebrachten  liegenden  Guͤter  nichts  erbe,  son„dern ¬
  ab  solchen  für  seine  Lebenszeit  die  Leibzucht
„genieße.  3)  Daß  nach  Absterben  des  Ueberlebenden,
„wann  keine  Kinder  in  der  Ehe  gezielet  worden,  oder
„wann  dieselben  vorverstorben  sind,  beyderseits  bey=
            
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