§.403. Von d. Mitteln d. Sicherh. einer W. Forderg. 87
Vereinbarung der Vorzüge des Wechselrechts mit den
Wohlthaten des Hypotheken-Rechts anerkannt, dagegen ¬
in der Ständeversammlung (Sitzung v. 30.
Mai 1825) für unzulässig erklärt worden; im
Braunschweigischenk) liegt jedem Wechsel eine
hypotheca legalis tacita als ein naturale unter,
also von selbst schon ein Realrecht gegen jeden
dritten Inhaber, allein die Hypothek befaßt nicht solche
Güterstücke, die nach dortigem Rechte lediglich vor
der Obrigkeit verhypothecirt werden können 1).
§. 403.
III. Wechselpfand.
Zuweilen, obwohl nicht häufig, kommt es vor
daß zur erhöheten Sicherheit einer Wechselschuld ein
Pfand im Wechsel selbst verschrieben wird, und davon ¬
gilt dann, mit Bezugnahme auf die von der Wechselhypothek ¬
im vorigen §phen aufgestellten Sätze, so
viel a):
tegra, oder vor zwei den Wechsel unterschreibenden
und besiegelnden Genannten des größeren Raths
aufgerichtet worden ist.
k) Declaration d. Art. 54, der W. O., Dat. 25. Oct.
1723 und Verordn. v. 27. Febr. 1756.
1) Vergl. v. Bülow. Abhandlungen (Braunschw. 1818),
II. H. I. Nro. 3. S. 33 ff.
a) Vergl. überhaupt die Cit. d. Not. a. zu §. 402, dann
Franck, I. c. tit. 2. Scherer, Handb. II. S. 331
ff. Brentano, Churpfälz. W. R. §. 67.