Metadaten : Grundsätze des deutschen Wechselrechts (2)

§.403.  Von  d.  Mitteln  d.  Sicherh.  einer  W.  Forderg.  87
Vereinbarung  der  Vorzüge  des  Wechselrechts  mit  den
Wohlthaten  des  Hypotheken-Rechts  anerkannt,  dagegen ¬
  in  der  Ständeversammlung  (Sitzung  v.  30.
Mai  1825)  für  unzulässig  erklärt  worden;  im
Braunschweigischenk)  liegt  jedem  Wechsel  eine
hypotheca  legalis  tacita  als  ein  naturale  unter,
also  von  selbst  schon  ein  Realrecht  gegen  jeden
dritten  Inhaber,  allein  die  Hypothek  befaßt  nicht  solche
Güterstücke,  die  nach  dortigem  Rechte  lediglich  vor
der  Obrigkeit  verhypothecirt  werden  können  1).
§.  403.
III.  Wechselpfand.
Zuweilen,  obwohl  nicht  häufig,  kommt  es  vor
daß  zur  erhöheten  Sicherheit  einer  Wechselschuld  ein
Pfand  im  Wechsel  selbst  verschrieben  wird,  und  davon ¬
  gilt  dann,  mit  Bezugnahme  auf  die  von  der  Wechselhypothek ¬
  im  vorigen  §phen  aufgestellten  Sätze,  so
viel  a):
tegra,  oder  vor  zwei  den  Wechsel  unterschreibenden
und  besiegelnden  Genannten  des  größeren  Raths
aufgerichtet  worden  ist.
k)  Declaration  d.  Art.  54,  der  W.  O.,  Dat.  25.  Oct.
1723  und  Verordn.  v.  27.  Febr.  1756.
1)  Vergl.  v.  Bülow.  Abhandlungen  (Braunschw.  1818),
II.  H.  I.  Nro.  3.  S.  33  ff.
a)  Vergl.  überhaupt  die  Cit.  d.  Not.  a.  zu  §.  402,  dann
Franck,  I.  c.  tit.  2.  Scherer,  Handb.  II.  S.  331
ff.  Brentano,  Churpfälz.  W.  R.  §.  67.
            
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