Objekt : Vorlesungen über die Theorie des deutschen gemeinen bürgerlichen Processes (2)

10
§.  127.
Acten  genommen  und  dem  Gegner  mit  den  für  die  einzelne  Sachpassenden ¬
  Aufforderungen  zugefertigt.  —  Endlich  muß  hierher  noch
vorausgesetzt,  daß  der  Rechtsstreit  nicht  auf  eine  ungewöhnliche
Weise,  z.  B.  durch  Vergleich,  erledigt  wird,  das  Endurtheil
durch  welches  die  definitive  Regulirung  des  Rechtsstreits  erfolgt
die  wahre  Sentenz,  gezählt  werden.  Diese  fehlt  sonst  nur  bei
dem  Mandatsprocesse  alsdann,  wenn  das  ergangene  Mandat
ein  unbedingtes  ist  und  weder  befolgt  noch  angefochten  wird,  so
daß  ein  blos  einseitiges  Verfahren  stattfindet,  in  welchem  bekanntlich ¬
  Urtheile  nicht  vorkommen  können  (§.  106,  S.  538),
§.  127.
Angewendet,  2)  auf  das  Beweisen.
A.  Im  Allgemeinen.
I.  Was  die  Lehre  vom  Beweise  *),  als  eines  bedingt  wesentlichen, ¬
  gemeinschaftlichen  Bestandtheils  der  Rechtsstreitigkeiten,
betrifft,  so  ist  dabei  zu  erinnern,  daß  der  Gegenstand  aller  Beweise ¬
  im  Civilprocesse  nur  Thatsachen  in  dem  oben  (§.  16,
S.  134  fg.)  angegebenen,  umfassenden  Begriffe  sind.  Diese
Thatsachen  aber,  welche  von  den  Parteien  behauptet  werden,  um
ihre  Ansprüche  darauf  zu  stützen,  müssen  entweder  gegenwärtig
noch  fortdauern  oder  bereits  vergangen,  nicht  aber  zukünftig?)
und  noch  weniger  blos  möglich  sein,  weil  die  beiden  letztern
Arten  dem  Richter  nichts  angehen  (§.  20,  21,  S.  152).  In
Bezug  auf  diese  Objecte  muß  nun  das  Gericht,  sobald  die  Parteien ¬
  hinsichtlich  der  vorgetragenen  Thatsachen  nicht  einverstanden
mit  einander  sind,  verlangen,  daß  durch  andere  rechtlich  genügende
Gründe  die  Wahrheit  dieser  Thatsachen  vor  allen  Dingen  ins
Licht  gesetzt  werde,  weil  jedes  Gericht  als  solches,  sich  in  völliger
1)  Außer  den  im  Compend.,  Note  *)  citirten  Schriftstellern,  Planck,
Lehre  vom  Beweisinterlocute  (Göttingen  1849).
2)  L.  35  D.  de  judic.  (5,  1).  Non,  quemadmodum  fidejussoris
obligatio  in  pendenti  potest  esse,  vel  in  futurum  concipi,  ita  judicium
in  pendenti  potest  esse,  vel  de  rebus,  quae  postea  in  obligationem  adventurae ¬
  sunt.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer