Inhaltsverzeichnis : Keller, Friedrich Ludwig: Institutionen, Grundriss und Ausführungen

§.  343.  III.  Captatorische  und  perplexe  Verfügungen.  371
wurden  letztwillige  Verfügungen,  auf  die  Bedingung  gestellt,
dass  der  Bedachte  den  Testator  (oder,  fügte  die  Interpretation ¬
  hinzu,  auch  einen  bestimmten  Andern,  L.71.§.1.  De  her.
inst.,  oder  ein  Anderer  den  Testator,  pr.  ib.)  hinwieder  bedenke, ¬
  für  ungültig  erklärt  und  damit  diesem  Lockmittel  für
Erbeseinsetzungen  und  Vermächtnisse  von  Seite  des  Bedachten, ¬
  auf  dessen  Vorversterben  man  sich  Rechnung  machte.
wahrend  man  ihm  so  oder  anders  die  entgegen  gesetzte  Erwartung ¬
  vorspiegelte,  der  Reiz  und  Erfolg  benommen,  d.L.
64.  Captatoriae  scripturae  simili  modo  neque  in  legatis  ualent. ¬
  Beispiele:  d.  L.1.:  Qua  ex  parte  me  Titius  heredem  scriptum ¬
  in  labulis  suis  recitauerit,  ex  ea  parte  heres  esto;  d.  L.
29.  Tilius  et  Seius,  quanta  quisque  eorum  ex  parte  heredem
me  habuerit  scriptum,  heres  mihi  esto;  d.  L.71.§.1.  Titius
si  Maeuium  tabulis  testamenti  sui  heredem  a  se  scriptum
ostenderit  probaueritque,  heres  esto  ;  vgl.  d.  L.20.§.2.  si  me
heredem  institueris,  si  quid  mihi  legaueris  u.  s.  w.
Jener  Grundgedanke  des  Verfänglichen  in  einer  letztwilligen ¬
  Verfügung  wird  aber  als  Bedingung  der  Nichtigkeit
(des  pro  non  scripto  esse)  stets  festgehalten,  so  dass,  wo
derselbe  entschieden  cessirt,  der  Gültigkeit  einer,  wenn  auch
ähnlich  lautenden,  Verfügung  kein  Hinderniss  entgegen  stehen ¬
  soll.  So  wird  in  d.  L.71.  pr.  (vgl.  auch  L.2.  pr.  eod.)  die
Verordnung  Qua  ex  parte  Titius  me  heredem  instituit,  ex
ea  parte  Maeuius  heres  esto  —  für  tadellos  erklärt,  weil
die  Einsetzung  des  Erblassers  durch  Titius  nicht  auf  die  Zukunft, ¬
  sondern  auf  die  Vergangenheit  gestellt  ist.  Ebenso
wird  in  L.81.  §.1.  eod.  die  andere  Einsetzung  Quanta  ex
parte  me  a  Titio  heredem  institutum  recitassem  (d.  h  zu
welchem  Theile  Titius  laut  dem  von  mir  verlesenen  Testamente ¬
  mich  zum  Erben  eingesetzt  hat),  ex  ea  parte  Sempronius ¬
  mihi  heres  esto  auch  nicht  für  captatorisch  gehalten,
wiewohl  natürlich  auch  abgesehen  von  diesem  Fehler  dieselbe ¬
  in  dem  besondern  Falle,  wo  dabei  die  Verlesung  des
in  Bezug  genommenen  Testamentes  gar  nicht  stattgefunden
hätte,  als  inhaltslos  zerfällt.  (Die  Stelle  hat  übrigens,  wie
längst  aufgefallen  ist,  etwas  verdächtiges,  insbesondere  in
dem  Worte  recitassem,  vgl.  Glück  Pand.  XL,  S.  206.,  Bynkershoek, ¬
  lensius  i.  l.)  Endlich  weis't  Papinian  in  L.70.  eod.
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