§. 343. III. Captatorische und perplexe Verfügungen. 371
wurden letztwillige Verfügungen, auf die Bedingung gestellt,
dass der Bedachte den Testator (oder, fügte die Interpretation ¬
hinzu, auch einen bestimmten Andern, L.71.§.1. De her.
inst., oder ein Anderer den Testator, pr. ib.) hinwieder bedenke, ¬
für ungültig erklärt und damit diesem Lockmittel für
Erbeseinsetzungen und Vermächtnisse von Seite des Bedachten, ¬
auf dessen Vorversterben man sich Rechnung machte.
wahrend man ihm so oder anders die entgegen gesetzte Erwartung ¬
vorspiegelte, der Reiz und Erfolg benommen, d.L.
64. Captatoriae scripturae simili modo neque in legatis ualent. ¬
Beispiele: d. L.1.: Qua ex parte me Titius heredem scriptum ¬
in labulis suis recitauerit, ex ea parte heres esto; d. L.
29. Tilius et Seius, quanta quisque eorum ex parte heredem
me habuerit scriptum, heres mihi esto; d. L.71.§.1. Titius
si Maeuium tabulis testamenti sui heredem a se scriptum
ostenderit probaueritque, heres esto ; vgl. d. L.20.§.2. si me
heredem institueris, si quid mihi legaueris u. s. w.
Jener Grundgedanke des Verfänglichen in einer letztwilligen ¬
Verfügung wird aber als Bedingung der Nichtigkeit
(des pro non scripto esse) stets festgehalten, so dass, wo
derselbe entschieden cessirt, der Gültigkeit einer, wenn auch
ähnlich lautenden, Verfügung kein Hinderniss entgegen stehen ¬
soll. So wird in d. L.71. pr. (vgl. auch L.2. pr. eod.) die
Verordnung Qua ex parte Titius me heredem instituit, ex
ea parte Maeuius heres esto — für tadellos erklärt, weil
die Einsetzung des Erblassers durch Titius nicht auf die Zukunft, ¬
sondern auf die Vergangenheit gestellt ist. Ebenso
wird in L.81. §.1. eod. die andere Einsetzung Quanta ex
parte me a Titio heredem institutum recitassem (d. h zu
welchem Theile Titius laut dem von mir verlesenen Testamente ¬
mich zum Erben eingesetzt hat), ex ea parte Sempronius ¬
mihi heres esto auch nicht für captatorisch gehalten,
wiewohl natürlich auch abgesehen von diesem Fehler dieselbe ¬
in dem besondern Falle, wo dabei die Verlesung des
in Bezug genommenen Testamentes gar nicht stattgefunden
hätte, als inhaltslos zerfällt. (Die Stelle hat übrigens, wie
längst aufgefallen ist, etwas verdächtiges, insbesondere in
dem Worte recitassem, vgl. Glück Pand. XL, S. 206., Bynkershoek, ¬
lensius i. l.) Endlich weis't Papinian in L.70. eod.
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