Inhaltsverzeichnis : Selecta iuris publici novissima (Th. 18 (1749))

Das  VI.  Capitel.  §.  XXVII.
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(S.  IX.X.)  und  daher  dem  älteren  Printzen  sein
Vorrecht,  nebst  denen  beträchtlichen  Herzoglichund -
  Marggräflichen  Tituln,  (X.  b.)  vergrösserten; -
  die  Erb=Folge=Ordnung  aber  bliebe  übrigens, -
  besag  derer,  nach  Godefrido  M.  vorgefallenen -
  öfteren  Theilungen,  (S.  XII.  XIII.  XIV.
XVI.)  ohnverändert,  und  die  Erb=Portionen
waren
nicht  weniger  beträchtlich.  Das  hiebey
denen
jüngeren  Söhnen  mit  der  Hoheit  und  einem -

à  leur  fiefs  le  titre  de  Comtè.  Add.  IDEM
Tom.  II.  Lib.  XX.  p.  37.  &  L.  XXII.  p.  126.
ibi:  Frederic  ou  Ferry  de  Lorraine,  surnommé -
  de  Bitsch,  frere  du  Duc  Simon,
n'avoit  eu  pour  partage  dans  la  succession
du  Duc  Matheu,  son  Pere,  que  la  Terre
de  Bitsch,  dont  il  ne  se  tenoit  nullement
satisfait.  Il  demanda  en  vain  au  Duc  son
frere  quelque  supplement,  pour  aggrandir -
  son  domaine,  mais,  n'en  ayant,  pû
obtenir,  il  lui  declara  la  guerre,  arma  ses
sujets,  &  se  jetta  dans  la  Lorraine.  ID.
d.  L.  XXII.  p.  139.  Deme  noch  viele
aus  denen  Lothringischen  und  anderen  Landen -
  hergenommene  Beyspiele  beygefuͤget  werden -
  koͤnten,  wann  daran  einiger  Zweiffel  waͤ=re. -
  Jo.  SCHILTER,  der  sonsten  den  Unterscheid -
  zwischen  denen  älteren  und  neueren
Erb=Folge=Rechten  in  Ansehung  der  Erstgeburt, -
  nicht  genugsam  beobachtet,  und  dadurch -
  den  bekandten  Streit,  de  Apanagio
&  Paragio,  zum  Theil  veranlasset,  hat  daher -

Max-Planck-Institut  für
DFC
europäische  Rechtsgeschichte
            
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