Inhaltsverzeichnis : ¬Die Forstverfassung, das Forstrecht und die Forstpolizei in den Provinzen Niederösterreich, Oberösterreich mit dem Salzkammergute und Salzburg, auch Steiermark, Illirien, Tirol, Böhmen, Mähren und Galizien (3)

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an  Fronleichnamsfesten  und  anderen  Feierlichkeiten  vor  den  Häusern ¬
  aussetzet
*)  Waldordn.  f.  Salzburg  v.  23.  Dec.  1756,  §§.  28—86.
§.  604.
Ferner,  wer  in  Salzburg  in  Alpen,  Asten,  Mädern  und
Ötzen,  so  wie  bei  den  Baugründen  zu  Wald  in  den  Maißen  inner =
  oder  außer  Zaun,  wo  einmal  Holz  gestanden,  und  nicht  berechtigte =
  Eheblösen  sind,  sich  des  Aushackens  oder  Ausziehens  von
Bäumen  schuldig  machet,  hat  von  jedem  hiefelmäßigen  Boschen
oder  Stammholz  4  Schilling,  von  einem  kleinern  2,  und  von
dem  kleinsten  1  Schilling  Strafe  zu  geben.  Wo  aber  altberechtigte ¬
  Eheblösen  bestehen,  und  das  Schwemmen  nicht  verboten  ist,
so  solle  von  jedem  Boschen  oder  Stamm,  der  schon  die  Hiefelgröße =
  erreicht  hat,  4  Schilling  Strafe  gezahlt  werden  *).
*)  A.  a.  O.  §.  36.
§.  605.
Im  Lande  Salzburg  wird  das  Schneiteln  der  Eichbäume
(§.  443)  mit  1  fl.  bestraft,  und  nebst  diesem  hat  der  Thäter
für  jede  abgestockte  Eiche  drei  andere  zu  setzen,  und  nachzupflanzen =

Wer  überhaupt  das  Schneiteln  der  Taxbäume  nicht  nach
der  bestehenden  Vorschrift  (§.  443)  unternimmt,  hat  von  jedem
Stamme  das  erstemal  in  den  Haimhölzern  zwei,  in  den  Freiwäldern ¬
  vier  Schillinge,  bei  wiederholtem  Betreten  jedoch  das  Duplum ¬
  als  Strafe  zu  erlegen.  Jm  Falle  dergleichen  Excesse  in  den
Freiwäldern  geschehen,  und  der  Thäter  nicht  erforschet  werden
kann,  solle  die  Strafe  auf  die  ganze  Gemeinde,  welcher  in  diesem =
  Walde  der  Holzschlag  angewiesen  ist,  angelegt  werden?)
2)  Erzstift  Salzburg'scher  Kammerbef.  v.  14.  Nov.  1787.
2)  Waldordn.  f.  Salzburg  §§.  11  u.  86.
§.  606.
Es  gehört  ferner  hierzu,  wenn
2.  ein  Holzschlag  oder  auch  das  Fällen  besonderer  Bäume  nur
mit  Bewilligung  der  berufenen  Behörden  geschehen  darf,
aber  ohne  dieselbe  unternommen  worden  (§§.  448—
452).
            
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