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II. Begründung des Grundbuchgesetzes.
Grundstücke in der ersten Abtheilung bringt. Diese erste Abtheilung ¬
dient gleichmäßig im Real- und Personalblatt zur
Feststellung der Eigenthumsverhältnisse. Die zweite Abtheilung
führt die Beschränkungen des Eigenthumsrechts und des Verfügungsrechts ¬
des Eigenthümers sowie die dinglichen Belastungen
des Grundstücks mit Ausnahme der Hypotheken auf. Für die
letzteren ist die dritte Abtheilung bestimmt. Die Beschränkungen
der dinglich Berechtigten, abgesehen vom Eigenthümer, in der
Ausübung ihrer Rechte und die Veränderungen an diesen
Rechten, sowie die Löschungen derselben werden je nach der
Art des Rechts, auf welches sie sich beziehen, in die zweite
oder die dritte Abtheilung aufgenommen. Die Uebersichtlichkeit
wird dadurch erhalten, daß die gelöschten Eintragungen durch
Unterstreichen (mit rother Tinte) augenfällig gemacht werden.
Die einzelnen Grundbuchblätter werden in den Grundbüchern
fortlaufend numerirt, damit sie nach den Registern leicht aufgefunden ¬
werden können.
Zur bessern Veranschaulichung sind Formulare beigefügt,
welche ähnlich den preußischen, die Einrichtung der Grundbuchblätter ¬
darstellen.
Grundstücke und Bergwerke ausschließlich
Gegenstände des Grundbuchs.
Es fragt sich, ob die Grundbucheinrichtung nur die Grundstücke ¬
oder auch gewisse Rechte, welche das Gesetz denselben
gleichstellt, als selbstständige Gegenstände des Grundbuchs
behandeln soll. Der Code civil betrachtet insbesondere den
Nießbrauch an Grundstücken als Gegenstand des unbeweglichen
Vermögens (Code civil Art. 526) und gestattet die Bestellung
von Hypotheken daran (Art. 2118). Den heutigen Gewohnheiten ¬
und Rechtsanschauungen entspricht die Ausdehnung des
Immobilienrechts auf andere Rechte, als das Eigenthum, jedoch
nicht, und thatsächlich wird erfahrungsgemäß in Elsaß=Lothringen
von der Zulässigkeit der Unterpfandsbestellung an einem Nießbrauch ¬
kein Gebrauch gemacht. Die Emphyteuse und das vom
Grund und Boden getrennte Recht an Baulichkeiten — die
sogenannte Superficies — werden, und zwar letztere allgemein,
erstere von gewisser Seite als Eigenthumsrecht an besondern
Theilen des Grundstücks angesehen (vergl. Aubry und Rau,
Band IV, §§ 223, 224, S. 436 ff., 447 ff.). Praktisch steht