Metadaten : Begründung der Gesetzentwürfe, betreffend die Einführung des Grundbuchsystems in Elsaß-Lothringen

100
II.  Begründung  des  Grundbuchgesetzes.
Grundstücke  in  der  ersten  Abtheilung  bringt.  Diese  erste  Abtheilung ¬
  dient  gleichmäßig  im  Real-  und  Personalblatt  zur
Feststellung  der  Eigenthumsverhältnisse.  Die  zweite  Abtheilung
führt  die  Beschränkungen  des  Eigenthumsrechts  und  des  Verfügungsrechts ¬
  des  Eigenthümers  sowie  die  dinglichen  Belastungen
des  Grundstücks  mit  Ausnahme  der  Hypotheken  auf.  Für  die
letzteren  ist  die  dritte  Abtheilung  bestimmt.  Die  Beschränkungen
der  dinglich  Berechtigten,  abgesehen  vom  Eigenthümer,  in  der
Ausübung  ihrer  Rechte  und  die  Veränderungen  an  diesen
Rechten,  sowie  die  Löschungen  derselben  werden  je  nach  der
Art  des  Rechts,  auf  welches  sie  sich  beziehen,  in  die  zweite
oder  die  dritte  Abtheilung  aufgenommen.  Die  Uebersichtlichkeit
wird  dadurch  erhalten,  daß  die  gelöschten  Eintragungen  durch
Unterstreichen  (mit  rother  Tinte)  augenfällig  gemacht  werden.
Die  einzelnen  Grundbuchblätter  werden  in  den  Grundbüchern
fortlaufend  numerirt,  damit  sie  nach  den  Registern  leicht  aufgefunden ¬
  werden  können.
Zur  bessern  Veranschaulichung  sind  Formulare  beigefügt,
welche  ähnlich  den  preußischen,  die  Einrichtung  der  Grundbuchblätter ¬
  darstellen.
Grundstücke  und  Bergwerke  ausschließlich
Gegenstände  des  Grundbuchs.
Es  fragt  sich,  ob  die  Grundbucheinrichtung  nur  die  Grundstücke ¬
  oder  auch  gewisse  Rechte,  welche  das  Gesetz  denselben
gleichstellt,  als  selbstständige  Gegenstände  des  Grundbuchs
behandeln  soll.  Der  Code  civil  betrachtet  insbesondere  den
Nießbrauch  an  Grundstücken  als  Gegenstand  des  unbeweglichen
Vermögens  (Code  civil  Art.  526)  und  gestattet  die  Bestellung
von  Hypotheken  daran  (Art.  2118).  Den  heutigen  Gewohnheiten ¬
  und  Rechtsanschauungen  entspricht  die  Ausdehnung  des
Immobilienrechts  auf  andere  Rechte,  als  das  Eigenthum,  jedoch
nicht,  und  thatsächlich  wird  erfahrungsgemäß  in  Elsaß=Lothringen
von  der  Zulässigkeit  der  Unterpfandsbestellung  an  einem  Nießbrauch ¬
  kein  Gebrauch  gemacht.  Die  Emphyteuse  und  das  vom
Grund  und  Boden  getrennte  Recht  an  Baulichkeiten  —  die
sogenannte  Superficies  —  werden,  und  zwar  letztere  allgemein,
erstere  von  gewisser  Seite  als  Eigenthumsrecht  an  besondern
Theilen  des  Grundstücks  angesehen  (vergl.  Aubry  und  Rau,
Band  IV,  §§  223,  224,  S.  436  ff.,  447  ff.).  Praktisch  steht
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer