ANHANO.
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geführt wird *). 2. Demjenigen, oder selbst dem li
bertus und den Kindern dessen, der durch Überredung
Drohung oder Gewalt vom Testiren oder vom Verändern
einer leztwilligen Disposition abgehalten hat, wird
der Gewinn abgesprochen, veranlalst oder wenigstens
bestätigt durch ein Rescript von Hadrian 6); der
Einfluss ehelicher Liebkosungen ist unschädlich ’)
3. Antoninus Pius spricht dem Fiscus den auf den
Todesfall zu machenden Gewinn desjenigen zu, der
diesen Tod absichtlich oder doch culpos herbeigeführt
hat 8). 4. Vindicirt der Fiscus Alles, was demjenigen
selbst oder durch die dritte Hland hinterlassen ist, wel
cher die lezte Willensordnung durch accusatio inoffi
—
5) L. 59 §. 1 cit. L. 11 cit. L.. 17 §. 2 D. 22, 1; L. 3 §.
4 D. 49, 14. Grade von Fideikominissen ist darum die
Rede, weil ein heimlicher formloser Austrag nur ein
sideikommissarischer war, indem selbst Legate zu der
Zeit als sie am formlosesten hinterlassen werden konn
ten, wenigstens in Codicillen, also schriftlich, s. den Ge
gensatz in L. 5 fin. D. 42, 1, und zwar in confirmirten
gegeben werden mussen. In Bezug auf Fähige, oder auf
solche die blos nach alter Strenge unfähig waren, deren
Umgehung aber die spätere Zeit gern sah, und die da
her von den Magistraten begünstigt wurde, war der
formlose Auftrag gültig, was freilich später nicht mehr
der Fall gewesen ist, aber die Bestrafung dessen, der
einen sideikommissarischen Auftrag in Bezug auf Unfä
hige annimmt, muss immer noch als praktisch gesten.
6) L. 1 pr. §. 2, 3 L. 2 pr. D. 29, 6; L. 19 D. 34, 9. L.
2 C. 6, 34.
7) L. 3 D. L. 3 C. eod.
8) L. 3 D. 34, 9 L. 7 §. 4 D. 48, 20, auch L. 10 C. 6, 35.