Full text: Zimmern, Sigmund Wilhelm: Grundriss des gemeinen in Deutschland geltenden Erbrechts

ANHANO. 
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geführt wird *). 2. Demjenigen, oder selbst dem li 
bertus und den Kindern dessen, der durch Überredung 
Drohung oder Gewalt vom Testiren oder vom Verändern 
einer leztwilligen Disposition abgehalten hat, wird 
der Gewinn abgesprochen, veranlalst oder wenigstens 
bestätigt durch ein Rescript von Hadrian 6); der 
Einfluss ehelicher Liebkosungen ist unschädlich ’) 
3. Antoninus Pius spricht dem Fiscus den auf den 
Todesfall zu machenden Gewinn desjenigen zu, der 
diesen Tod absichtlich oder doch culpos herbeigeführt 
hat 8). 4. Vindicirt der Fiscus Alles, was demjenigen 
selbst oder durch die dritte Hland hinterlassen ist, wel 
cher die lezte Willensordnung durch accusatio inoffi 
— 
5) L. 59 §. 1 cit. L. 11 cit. L.. 17 §. 2 D. 22, 1; L. 3 §. 
4 D. 49, 14. Grade von Fideikominissen ist darum die 
Rede, weil ein heimlicher formloser Austrag nur ein 
sideikommissarischer war, indem selbst Legate zu der 
Zeit als sie am formlosesten hinterlassen werden konn 
ten, wenigstens in Codicillen, also schriftlich, s. den Ge 
gensatz in L. 5 fin. D. 42, 1, und zwar in confirmirten 
gegeben werden mussen. In Bezug auf Fähige, oder auf 
solche die blos nach alter Strenge unfähig waren, deren 
Umgehung aber die spätere Zeit gern sah, und die da 
her von den Magistraten begünstigt wurde, war der 
formlose Auftrag gültig, was freilich später nicht mehr 
der Fall gewesen ist, aber die Bestrafung dessen, der 
einen sideikommissarischen Auftrag in Bezug auf Unfä 
hige annimmt, muss immer noch als praktisch gesten. 
6) L. 1 pr. §. 2, 3 L. 2 pr. D. 29, 6; L. 19 D. 34, 9. L. 
2 C. 6, 34. 
7) L. 3 D. L. 3 C. eod. 
8) L. 3 D. 34, 9 L. 7 §. 4 D. 48, 20, auch L. 10 C. 6, 35.
	        
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