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INDIGNITÄTSFALLE.
cus *) werden entzogen, und zwar A. sowolrl Erb
schaften als Vermächtnisse. Nämlich 1. Der
Honorirte welcher vom Testator bei Lebzeiten ab
sichtlich den Auftrag annahm, einem Unfähigen ein
Fideikommiss auszubezahlen, was häufig geschah, und
wobei man den Dolus im Fall der Heimlichkeit prä
sumirte, so dass der Ausdruck tacitum fideicommissum
zum Kunstausdruck für fraudulose Zuwendungen ge
worden ist 2), der musste schon seit der lex Julia
et Papia das Fideikommiss dem Aerarium (später
dem Fiscus) ausbezahlen 3), wobei das unter Vespa
sian erlassene Sc. Plancianum unter andern den
Zusatz machte, dess der Erbe auch die quarta legis
Falcidiae nicht davon abziehen dürfe *), während übri
gens alle anderen Dispositionen bleiben, und also von
den sonstigen Vermächtnissen die Falcidia darum nicht
minder abgezogen werden darf, über welche Punkte
ein bestätigendes Rescript von Antoninus Pius an
1) Statt dessen muss wohl vor Caracalla immer an das
Aerarium gedacht werden, Arg. Ulp. XVII, 2, wie denn
die L. Jul. et Pap. Pop. immer nur des Aerariums ge
denkt.
2) L. 103 D. 30, L. 3 pr. §. 3 L. 48 pr. D. 49, 14. L. 10
pr. D. 34, 9.
3) L. 10 D. 34, 9 mit L. 13 D. 49, 14; L. 18 pr. §. 1 D.
34, 9.
4) L. 59 §. 1 D. 35, 2 vergl. mit Ulp. XXV, 17; L. 11,
L. 23 D. 34, 9.