Full text: Zimmern, Sigmund Wilhelm: Grundriss des gemeinen in Deutschland geltenden Erbrechts

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INDIGNITÄTSFALLE. 
cus *) werden entzogen, und zwar A. sowolrl Erb 
schaften als Vermächtnisse. Nämlich 1. Der 
Honorirte welcher vom Testator bei Lebzeiten ab 
sichtlich den Auftrag annahm, einem Unfähigen ein 
Fideikommiss auszubezahlen, was häufig geschah, und 
wobei man den Dolus im Fall der Heimlichkeit prä 
sumirte, so dass der Ausdruck tacitum fideicommissum 
zum Kunstausdruck für fraudulose Zuwendungen ge 
worden ist 2), der musste schon seit der lex Julia 
et Papia das Fideikommiss dem Aerarium (später 
dem Fiscus) ausbezahlen 3), wobei das unter Vespa 
sian erlassene Sc. Plancianum unter andern den 
Zusatz machte, dess der Erbe auch die quarta legis 
Falcidiae nicht davon abziehen dürfe *), während übri 
gens alle anderen Dispositionen bleiben, und also von 
den sonstigen Vermächtnissen die Falcidia darum nicht 
minder abgezogen werden darf, über welche Punkte 
ein bestätigendes Rescript von Antoninus Pius an 
1) Statt dessen muss wohl vor Caracalla immer an das 
Aerarium gedacht werden, Arg. Ulp. XVII, 2, wie denn 
die L. Jul. et Pap. Pop. immer nur des Aerariums ge 
denkt. 
2) L. 103 D. 30, L. 3 pr. §. 3 L. 48 pr. D. 49, 14. L. 10 
pr. D. 34, 9. 
3) L. 10 D. 34, 9 mit L. 13 D. 49, 14; L. 18 pr. §. 1 D. 
34, 9. 
4) L. 59 §. 1 D. 35, 2 vergl. mit Ulp. XXV, 17; L. 11, 
L. 23 D. 34, 9.
	        
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