Full text: Zimmern, Sigmund Wilhelm: Grundriss des gemeinen in Deutschland geltenden Erbrechts

ANHANG. 
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was nun überhaupt durch Tod oder Ausschlagung aus 
fallt, das wird denen zu Theil die in diesem Moment 
die nächsten Erben des Erblassers sind 1'), mit den 
Nutzungen insoweit als dadurch Bereicherung entstan 
den war 18), ohne dafs deshalb nach Justin. Recht 
und es hat 
eine Caution gefordert werden darf 19) 
der Curator während des Besitzes die Rechte und 
Pflichten eines Administrators und muls gegen Caution 
die Legate bezahlen 20 
Zu §. 143. 
Indignitätsfälle. 
Die Fälle, in denen eine erst deferirte oder bereits 
acquirirte Succession entrissen wird, und die hier zu 
gleich, so weit es sich nachweisen lässt, mit histo 
rischer Berücksichtigung ihrer Entstehung angegeben wer 
den sollen, sind folgende. I. Zu Gunsten des Fis 
17) L. ult. cit. §. 3, 8, 9; §. 3 J. 3, 1. L. 2 §. 11 D. 38, 17. 
18) L. 51 pr. D. 5, 3. 
19) L. ult. cit. §. 8, §. 11 sin. 
20) L. 48 D. 31. L. ult. cit. §. 7.
	        
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