77
B. P. DIE NICHT ERDRECHT GINT.
nicht der curator ventris oder etwa ein anderer cura
bonorum erhält, so bekommen die Creditoren die cu
stodia 12)
III. Furiosi nomine wird eine interimistische B. P.
erst in Folge einer Verordnung Justininians gegeben,
welcher deu Streit der älteren Juristen, ob ein Cura
tor für den furiosus agnosciren könne oder nicht,
durch dieses Auskunftsmittel schlichtete, und in die
sem Sinne die Pandekten interpolirte 13
Agnoscirt
der Curator nicht, so wird einstweilen dem nächsten
Erben der Besitz eingeräumt **), doch eine vortheil
hafte B. P. muls er agnosciren, und ein Dekret zur
Ertheilung ist gar nicht nöthig, da auch zu dieser wie
nach neuerem Recht zu jeder B. P. jede Art gericht
licher Meldung genügt *5). Als suus erbte freilich
auch der furiosus ipso jure 16), und auch Vermächt
nisse fallen ihm einstweilen zu, jedoch kann er wenn
er zu Verstand kömmt, oder sein Erbe wenn er verstor
ben ist, selbst das wirklich Erworbene ausschlagen, so
dals es rückwärts als nicht erworben angesehen wird;
——
12) L. 1 §. 17, 18 D. eod.
13) L. 11 D. 26, 8; L. 2 §. 11 — 13 D. 38, 17; L. 1 §. 5
D. 38, 9; L. 1 D. 37, 3; L. ult. §. 3 C. 5, 70 mit dem
im Grundriss angef. v. Löhr.
14) L. 1 D. 37, 3.
15) L. ult. §. 3 cit.
16) L. 63 D. 29, 2; L. ult. §. 2 cit.