Full text: Zimmern, Sigmund Wilhelm: Grundriss des gemeinen in Deutschland geltenden Erbrechts

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B. P. DIE NICHT ERDRECHT GINT. 
nicht der curator ventris oder etwa ein anderer cura 
bonorum erhält, so bekommen die Creditoren die cu 
stodia 12) 
III. Furiosi nomine wird eine interimistische B. P. 
erst in Folge einer Verordnung Justininians gegeben, 
welcher deu Streit der älteren Juristen, ob ein Cura 
tor für den furiosus agnosciren könne oder nicht, 
durch dieses Auskunftsmittel schlichtete, und in die 
sem Sinne die Pandekten interpolirte 13 
Agnoscirt 
der Curator nicht, so wird einstweilen dem nächsten 
Erben der Besitz eingeräumt **), doch eine vortheil 
hafte B. P. muls er agnosciren, und ein Dekret zur 
Ertheilung ist gar nicht nöthig, da auch zu dieser wie 
nach neuerem Recht zu jeder B. P. jede Art gericht 
licher Meldung genügt *5). Als suus erbte freilich 
auch der furiosus ipso jure 16), und auch Vermächt 
nisse fallen ihm einstweilen zu, jedoch kann er wenn 
er zu Verstand kömmt, oder sein Erbe wenn er verstor 
ben ist, selbst das wirklich Erworbene ausschlagen, so 
dals es rückwärts als nicht erworben angesehen wird; 
—— 
12) L. 1 §. 17, 18 D. eod. 
13) L. 11 D. 26, 8; L. 2 §. 11 — 13 D. 38, 17; L. 1 §. 5 
D. 38, 9; L. 1 D. 37, 3; L. ult. §. 3 C. 5, 70 mit dem 
im Grundriss angef. v. Löhr. 
14) L. 1 D. 37, 3. 
15) L. ult. §. 3 cit. 
16) L. 63 D. 29, 2; L. ult. §. 2 cit.
	        
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