Full text: Zimmern, Sigmund Wilhelm: Grundriss des gemeinen in Deutschland geltenden Erbrechts

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ANHANG. 
creditor verhaftet bleiben **). Dagegen versteht es 
sich aber nach aller Analogie von selbst, dass er auch 
das, was er dem Erblasser schuldig war, als Activum 
der Masse zu berechnen hat, da er nur keinen Scha 
den leiden, nicht aber auf Kosten der Gläubiger einen 
Gewinn machen soll. 5. Nach errichtetem Inventarium 
eingetretene Veränderungen im Massebestand müssen 
gewils den Gläubigern zu Gewinn oder Verlust gerei 
chen. III. Wer die gesetzliche Zeit ohne Verfertigung 
eines Inventars verstreichen läfst, der kann natürlich 
immerhin ohne Gefahr ausschlagen, aber die neuen 
Vortheile nicht geniefsen, wenn er antritt **), und 
eben so wenig sollen dieselben dem zu Theil werden, 
der um eine Deliberationsfrist bittet, selbst wenn er 
auch übrigens zu gehöriger Zeit des Inventarium 
macht *3), so dafs in beiden Fällen der Antretende 
namentlich auch die Schulden ex propriis zahlen 
muls 16). Wer aber sowohl um Bedenkzeit bittet 
als auch kein Invehtarium errichtet, der muss wenn er 
ausschlägt sich es gefallen lassen, dass die Empfänger 
der Erbschaftssachen ein juramentum in litem gegen 
13) L. cit. §. 9 in sin. 
14) L. cit. §. 1 u. §. 12. 
15) L. cit. 13 u. 14. 
165 L. cit. §. 12 fin. §. 14-med.
	        
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