Full text: Zimmern, Sigmund Wilhelm: Grundriss des gemeinen in Deutschland geltenden Erbrechts

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ANHANG. 
fernt, wo der grösste Theil der Erbschaftssachen liegt, 
so erhält er vom Augenblick des Todes an ein Jahr 
Zeit zur Vollendung des Inventars, das er aber auch 
durch einen hingesandten Prokurator machen lassen 
kann 5). — Übrigens muls der Erbe was er etwa un 
terschlagen hat doppelt und ohne Abzug ersetzen, und 
die Interessenten können wegen Verdachts einen Eid 
von ihm verlangen 6). Diese lezteren dürfen aber 
sämmtlich während der drei Monate oder des Jahrs 
der Errichtung den Erben nicht drängen oder belan 
gen, wogegen aber auch den Creditoren in dieser Zeit 
die Klagverjährung nicht läuft ?). Die jetzt so übliche 
Erklärung, dals man cum beneficio legis et inventarii 
antrete, wird vom Gesetz nicht gefordert. II. Die 
Wirkungen des errichteten Inventars sind nun aber 
insbesondere 1. Dass dem Erben seine Antretung kei 
nen Schaden bringen soll, indem er nicht blos die Le 
gatare, sondern auch die Gläubiger nur aus der vorge 
fundenen Masse befriedigt, in der Art, dass er, soweit 
nicht res debitae in natura auszuliefern sind, alle selbst 
die verpfändeten Sachen zu Geld machen muss, oder 
wenn es angenommen wird, auch in solutum geben 
kann 5). 2. Die Zahlung geschieht an Gläubiger und 
5) L. 22 §. 3 eod. 
6) L. 22 §. 10 eod. Nov. 1 c. 2 §. 1. 
7) L. 22 §. 11 eod. 
89 L. 22 §. 5, 6, 8, eod.
	        
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