70
ANHANG.
fernt, wo der grösste Theil der Erbschaftssachen liegt,
so erhält er vom Augenblick des Todes an ein Jahr
Zeit zur Vollendung des Inventars, das er aber auch
durch einen hingesandten Prokurator machen lassen
kann 5). — Übrigens muls der Erbe was er etwa un
terschlagen hat doppelt und ohne Abzug ersetzen, und
die Interessenten können wegen Verdachts einen Eid
von ihm verlangen 6). Diese lezteren dürfen aber
sämmtlich während der drei Monate oder des Jahrs
der Errichtung den Erben nicht drängen oder belan
gen, wogegen aber auch den Creditoren in dieser Zeit
die Klagverjährung nicht läuft ?). Die jetzt so übliche
Erklärung, dals man cum beneficio legis et inventarii
antrete, wird vom Gesetz nicht gefordert. II. Die
Wirkungen des errichteten Inventars sind nun aber
insbesondere 1. Dass dem Erben seine Antretung kei
nen Schaden bringen soll, indem er nicht blos die Le
gatare, sondern auch die Gläubiger nur aus der vorge
fundenen Masse befriedigt, in der Art, dass er, soweit
nicht res debitae in natura auszuliefern sind, alle selbst
die verpfändeten Sachen zu Geld machen muss, oder
wenn es angenommen wird, auch in solutum geben
kann 5). 2. Die Zahlung geschieht an Gläubiger und
5) L. 22 §. 3 eod.
6) L. 22 §. 10 eod. Nov. 1 c. 2 §. 1.
7) L. 22 §. 11 eod.
89 L. 22 §. 5, 6, 8, eod.