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UBER DAS BENEF. INVENT.
bis auf den Bestand der Masse zahlen zu müssen, das
hat Justinian einem jeden erlaubt, der es vorzieht
statt zu deliberiren ohne Weiteres anzutreten, aber ein
Inventarium zu errichten *), und zwar was I. Die
Form betrifft, auf folgende Weise: 1. Innerhalb 30
Tagen von erhaltener Kunde über die nach eröffneten
Tafeln oder ab intestato ihm deferirte Erbschaft muls
der Erbe mit Aufzeichnung ihres Bestands den Anfang
machen, und binnen 60 weiterer Tage zu Ende kom
men 2). 2. Dabei gegenwärtig müssen seyn die No
tare und etwa nöthigen Kunstverständigen, und der
Erbe muss unter dem Verzeichnifs die Quantität der
Gegenstände so wie die Versicherung seiner Ehrlich
keit beischreiben. Kann er nicht schreiben oder wird
er verhindert, so macht er ein Kreuz und ein beson
derer Notar schreibt für ihn in Gegenwart von Zeugen
die darthun können, dass es auf Befehl des Erben ge
schah 3); nach einer späteren Verordnung müssen auch
alle Interessenten (Creditoren, Legatare, Fideikommis
sare, Miterben) die sich in derselben civitas aufhalten.
oder an deren Stelle drei unbescholtene Zeugen zugezo
gen werden *). 3. Ist der Erbe von dem Orte ent
1) L. 22 pr. §. 2 init. §. 14, 15 C. 6, 30. §. 6 J. 2, 19.
2) L. 22 §. 2 C. eod.
3) L. 22 §. 2 cit.
4) Nov. 1 o. 2 §. 1.