Full text: Zimmern, Sigmund Wilhelm: Grundriss des gemeinen in Deutschland geltenden Erbrechts

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UBER DAS BENEF. INVENT. 
bis auf den Bestand der Masse zahlen zu müssen, das 
hat Justinian einem jeden erlaubt, der es vorzieht 
statt zu deliberiren ohne Weiteres anzutreten, aber ein 
Inventarium zu errichten *), und zwar was I. Die 
Form betrifft, auf folgende Weise: 1. Innerhalb 30 
Tagen von erhaltener Kunde über die nach eröffneten 
Tafeln oder ab intestato ihm deferirte Erbschaft muls 
der Erbe mit Aufzeichnung ihres Bestands den Anfang 
machen, und binnen 60 weiterer Tage zu Ende kom 
men 2). 2. Dabei gegenwärtig müssen seyn die No 
tare und etwa nöthigen Kunstverständigen, und der 
Erbe muss unter dem Verzeichnifs die Quantität der 
Gegenstände so wie die Versicherung seiner Ehrlich 
keit beischreiben. Kann er nicht schreiben oder wird 
er verhindert, so macht er ein Kreuz und ein beson 
derer Notar schreibt für ihn in Gegenwart von Zeugen 
die darthun können, dass es auf Befehl des Erben ge 
schah 3); nach einer späteren Verordnung müssen auch 
alle Interessenten (Creditoren, Legatare, Fideikommis 
sare, Miterben) die sich in derselben civitas aufhalten. 
oder an deren Stelle drei unbescholtene Zeugen zugezo 
gen werden *). 3. Ist der Erbe von dem Orte ent 
1) L. 22 pr. §. 2 init. §. 14, 15 C. 6, 30. §. 6 J. 2, 19. 
2) L. 22 §. 2 C. eod. 
3) L. 22 §. 2 cit. 
4) Nov. 1 o. 2 §. 1.
	        
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