Zweiter Abschnitt. Unbeschränkte dingliche Rechte. § 174. 639
c) Diese Befugnisse des Eigentümers ergreifen die Sache ganz,
erfassen sie in allen ihren Teilen; z. B. beim Grundstücke nicht nur
die Oberfläche, sondern auch die Luftsäule darüber, die Masse darunter. ¬
Jedoch ist hier wie stets die Möglichkeit eines Interesses
(nicht; aktuelles Interesse) Grenze der Ausübbarkeit von Verbotsrechten; ¬
weiter ausgeübt, würden sie zur Chikane, vgl. § 226; deshalb ¬
kann der Eigentümer Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher
Höhe oder Tiefe seinen Luft= oder Erdraum schneiden,!) daß er
an deren Ausschließung kein ersinnliches Interesse mehr hat.
2. Andererseits aber ist das Eigentum intensiv schwächer als
alle beschränkten dinglichen Rechte?) an der Sache. Es muß ihnen
allen, soweit ihrer irgendwie welche bestehen sollen, nachstehen, da
eben jene anderen Rechte sich alle als Einschränkungen des Eigentums ¬
kundtun. Untereinander mögen sich dann jene anderen Rechte
nach ihrem Range richten; jedenfalls haben sie alle den Vorrang vor
dem Eigentum, da sie sonst gar nicht bestehen würden.
3. Die Lösung dieses Gegensatzes zwischen Kraft und Umfang
ergibt sich für verschiedene Arten von Einschränkungen, denen das
Eigentum unterliegt, auf verschiedene Weise.
a) Einzelne solcher Einschränkungen, z. B. Grunddienstbarkeiten,
sind auf eine dem Eigentum gleichlebige Dauer angelegt; sie begleiten
das Eigentum überall, wo es auftritt, oder treffen das Eigentum an
dieser Sache aus dauernden Ursachen zu dauernden Zwecken. Dann
sucht man sie der wirtschaftlichen Natur des Eigentums oder dieser
einzelnen Sache so anzupassen, daß sie deren wirtschaftliche Ausnutzung ¬
möglichst wenig stören. Mit solchen Einschränkungen des
Eigentums muß der Eigentümer wie mit natürlichen Eigenschaften
seiner Sache rechnen.
b) Die anderen Einschränkungen sind darauf angelegt, irgendwie
einmal in absehbarer Zeit wegzufallen, z. B. Verwertungsrechte,
während das Eigentum auf unabsehbare Zeit angelegt ist. Hier
wird also als Normalzustand, wie er einmal bestanden hat und über
kurz oder lang wieder bestehen wird, die Freiheit des Eigentums von
diesen Beschränkungen anzusehen sein. Dabei mag sich der Wegfall
dieser Beschränkungen auf doppelte Weise vollziehen:
*) Z. B. das einmalige, gelegentliche Durchsegeln eines Luftballons in
weiter Höhe.
2) Es ist auch intensiv stärker als das Besitzrecht und meist selbst als das
Recht des gutgläubigen früheren Besitzes an Fahrnis, vgl. unten § 186.