Inhaltsverzeichnis : ¬Das Recht des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 18. August 1896 (2)

Zweiter  Abschnitt.  Unbeschränkte  dingliche  Rechte.  §  174.  639
c)  Diese  Befugnisse  des  Eigentümers  ergreifen  die  Sache  ganz,
erfassen  sie  in  allen  ihren  Teilen;  z.  B.  beim  Grundstücke  nicht  nur
die  Oberfläche,  sondern  auch  die  Luftsäule  darüber,  die  Masse  darunter. ¬
  Jedoch  ist  hier  wie  stets  die  Möglichkeit  eines  Interesses
(nicht;  aktuelles  Interesse)  Grenze  der  Ausübbarkeit  von  Verbotsrechten; ¬
  weiter  ausgeübt,  würden  sie  zur  Chikane,  vgl.  §  226;  deshalb ¬
  kann  der  Eigentümer  Einwirkungen  nicht  verbieten,  die  in  solcher
Höhe  oder  Tiefe  seinen  Luft=  oder  Erdraum  schneiden,!)  daß  er
an  deren  Ausschließung  kein  ersinnliches  Interesse  mehr  hat.
2.  Andererseits  aber  ist  das  Eigentum  intensiv  schwächer  als
alle  beschränkten  dinglichen  Rechte?)  an  der  Sache.  Es  muß  ihnen
allen,  soweit  ihrer  irgendwie  welche  bestehen  sollen,  nachstehen,  da
eben  jene  anderen  Rechte  sich  alle  als  Einschränkungen  des  Eigentums ¬
  kundtun.  Untereinander  mögen  sich  dann  jene  anderen  Rechte
nach  ihrem  Range  richten;  jedenfalls  haben  sie  alle  den  Vorrang  vor
dem  Eigentum,  da  sie  sonst  gar  nicht  bestehen  würden.
3.  Die  Lösung  dieses  Gegensatzes  zwischen  Kraft  und  Umfang
ergibt  sich  für  verschiedene  Arten  von  Einschränkungen,  denen  das
Eigentum  unterliegt,  auf  verschiedene  Weise.
a)  Einzelne  solcher  Einschränkungen,  z.  B.  Grunddienstbarkeiten,
sind  auf  eine  dem  Eigentum  gleichlebige  Dauer  angelegt;  sie  begleiten
das  Eigentum  überall,  wo  es  auftritt,  oder  treffen  das  Eigentum  an
dieser  Sache  aus  dauernden  Ursachen  zu  dauernden  Zwecken.  Dann
sucht  man  sie  der  wirtschaftlichen  Natur  des  Eigentums  oder  dieser
einzelnen  Sache  so  anzupassen,  daß  sie  deren  wirtschaftliche  Ausnutzung ¬
  möglichst  wenig  stören.  Mit  solchen  Einschränkungen  des
Eigentums  muß  der  Eigentümer  wie  mit  natürlichen  Eigenschaften
seiner  Sache  rechnen.
b)  Die  anderen  Einschränkungen  sind  darauf  angelegt,  irgendwie
einmal  in  absehbarer  Zeit  wegzufallen,  z.  B.  Verwertungsrechte,
während  das  Eigentum  auf  unabsehbare  Zeit  angelegt  ist.  Hier
wird  also  als  Normalzustand,  wie  er  einmal  bestanden  hat  und  über
kurz  oder  lang  wieder  bestehen  wird,  die  Freiheit  des  Eigentums  von
diesen  Beschränkungen  anzusehen  sein.  Dabei  mag  sich  der  Wegfall
dieser  Beschränkungen  auf  doppelte  Weise  vollziehen:
*)  Z.  B.  das  einmalige,  gelegentliche  Durchsegeln  eines  Luftballons  in
weiter  Höhe.
2)  Es  ist  auch  intensiv  stärker  als  das  Besitzrecht  und  meist  selbst  als  das
Recht  des  gutgläubigen  früheren  Besitzes  an  Fahrnis,  vgl.  unten  §  186.
            
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