Metadaten : Lehrbuch des heutigen römischen Rechts (2)

Besonderer  Theil.  Zweites  Buch.
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Ein  Lohn  (merces)  darf  dabei  nicht  versprochen
ausmachen  (c).
seyn  (d),  wohl
aber  kann  ein  Honorar  als  Vergeltung  für  die  geleisteten ¬
  Dienste  versprochen  und  gegeben  werden  (e).  Doch  ist  dieß
nichts  so  Wesentliches,  wie  die  merces  bei  der  locatio  et  conductio ¬
  operarum.
(a)  GAJUS  3.  155.  —  Inst.  3.  26.  (27.)  —  Dig.  17.  1.  —  Cod.  4.  35.  —
DONELLI  comm  iur.  civ.  Lib.  13.  c.  10—14.  Lib.  16.  c.  23.—  Aug.
Buchner  Versuch  einer  Theorie  des  Vollmachtsvertrages  nach  Röm.
Rechte.  Landshut  1809.  —  Gesterding  Beiträge  zur  Lehre  vom  Mandat; ¬
  in  dessen  Irrth.  der  Rechtsgelehrten,  Nr.  6.  —  Glück  Comm,
Th.  15.  §  950—960.  —  Bucher  Recht  der  Forderungen,  §  75--79.  —
VAN  DAM  Diss.  de  mandato.  L.  B.  1824.  —  M.  J.  D.  GRAAFLAND
Diss.  de  mandato.  Traj.  ad  Rhen.  1829.
(5)
Ueber  den  Unterschied  zwischen  mandatum,  jussus,  consilium  (auch
commendatio)  s.  §  6.  J.  ibid.  —fr.  6.  §  5.  fr.  12.  D.  ibid.—  fr.  47,  pr.
D.  50.  17.  fr.  2.  D.  2.  2.  —  Thibaut  Versuche  B.  1.  Nr.  8.  —
Schöman  Handb.  des  Civilr.  B.  2.  S.  221.  —  Neustetel  im  Archiv ¬
  für  civil.  Praxis,  B.  2.  Nr.  4.  —  Gesterding  a.  a.  O.  S.  197.
Vergl.  auch:  GoTTSCHALK  Disc.  for.  T.  1.  c.  8.  —  Hepp  im
Arch.  für  civ.  Pr.  B.  11.  Nr.  3.  —  Seuffert  ebend.  B.  11.  S.  372.
Unterholzner  a.  a.  O.  S.  586.
§  7.  J.  3.  26.  (27.)  —  fr.  6.  §  3.  fr.  22.  §  6.  D.  17.  1.
(c)
(d)  Denn  sonst  wäre  es  locatio  et  conductio.  §  13.  J.  3.  26.  (27.)  —
fr.  1.  §  4.  D.  17.  1.  Die  Unentgeltlichkeit  ist  eigentlich  das  Karakteristische ¬
  des  Auftrags.  Auch  operne  illiberales  können  durch  Auftrag  besorgt ¬
  werden.  Bei  der  operae  liberales  aber  schadet  das  Honorar  deshalb ¬
  nichts,  weil  die  operae  liberales  unschätzbar  sind.  N.
(e)  fr.  6.  pr.  fr.  7.  D.  ibid.
§  391.
B.  Arten  des  Mandats,
Der  Auftrag  ist:  1)  in  Rücksicht  der  Person,  zu  deren  Vortheil ¬
  er  gereicht,  entweder  ein  gewöhnliches  Mandat  (s.  g.  mandatum ¬
  simplex),  wenn  er  zu  Gunsten  des  Mandanten  selbst  gereicht;
oder  ein  s.  g.  mandatum  qualificatum,  wenn  der  Vortheil  eines
Dritten  dadurch  bezweckt  wird.  Hier  heißt  alsdann  der  Auftraggeber ¬
  mandator  (a).  Wird  endlich  durch  das  Mandat  der  eigene
Vortheil  des  Mandatars  bezweckt,  so  heißt  dieser,  wenn  ihm  der
Mandant  eine  Forderung  gegen  einen  Dritten  cedirt,  procurator
in  rem  suam  ober  cessionarius  (§  333);  wenn  er  hingegen  von
dem  Mandanten  bloß  Anweisung  erhält,  von  einem  Dritten  eine
            
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