De bonorum possessione secundum tabulas.
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Die secundum tabulas bonorum possessio 3s
habe ich in den früheren Bänden dieser Serie bis auf
folgenden Punkt geführt.
1) Die sec. tab. b. p. war im Anfang eine confirmandi ¬
iuris civilis gratia aufgestellte, und dieses
confirmatorische Element ist auch noch im Justinianeischen
Recht der Kern, an den sich das Uebrige anlehnt.
2) An dieses confirmatorische Element hat sich unter ¬
der Hand des Prätors ein wichtiges emendatorisches ¬
geknüpft. Dieses bezieht sich theils auf den Inhalt ¬
der Testamente [worunter als selbständig Neues
vorzugsweise die zwei Punkte von der Instituirbarkeit
der postumi alieni (Ziff. 54. Nr. II.), und von der provisionellen ¬
Besitzertheilung an bedingt Eingesetzte (Ziff. 55
-58.) hervortreten], theils, und dies ist das ganz besonders ¬
Wichtige, auf die äußeren Erfordernisse des Testaments. ¬
Es hat, im Gegensatz zu dem civilrechtlichen
Institute des Mancipationstestamentes (des iure factum
testamentum), der Prätor schon vor der Entwicklung
der classischen Jurisprudenz den neuen Satz aufgestellt,
daß ihm behufs Ertheilung der sec. tab. b. p. das
Extiren von (mit 7 Siegeln) signirten tabulae genüge,
aber auch andererseits erforderlich sei 39). Damit hat
38) Vgl. Fabricius Bon. Poss. (1837.) S. 107 ff.;
meine historia bonorum possessionis secundum tabulas -
(1841.); meine Bon. Poss. II. (1848.) 1. S. 250 ff.;
2. S. 80 ff.; Bd. I. dieser Serie (1870.) S. 434 ff.;
Paul Krüger Kritische Versuche (1870.) S. 1—40.;
Köppen in Ihering's Jahrb. XI. (1871.) S. 220
-230.; Bd. II. dies. Serie (1873.) S. 81—93.;
Windscheid P. III. (4. Aufl. 1878.) §. 554. 563
—565.; 673.
39) L. 2. C. h. t. (Gordian.): Bonorum quidem posses-