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Gesetzesstelle unzweifelhaft, daß, während die Nachbürgschaft erlischt, das
von dem Fidejussor (für seine Verbindlichkeit) bestellte Pfandrecht wirksam ¬
bestehen bleibt.*) Wie erklärt sich die verschiedene Behandlung
beider Fälle?
Cujacius nimmt an, daß, während die Hauptschuld, als die kräftigere, ¬
neben die schwächere accessorische Verbindlichkeit (des Fidejussors)
trete und diese verzehre, Nichts vorhanden sei, wodurch die pfandrechtliche ¬
Verbindlichkeit beseitigt werde; „successio illa non consumit
— —
quia etsi personarum debitoris et
pignoris obligationem
fidejussoris facta sit confusio per aditionem hereditatis et sustulerit ¬
major obligatio minorem, nihil tamen est, quod sustulerit
rei pignoratae obligationem“.*) Allein hierdurch möchte für das
eigentliche Verständniß der betreffenden Entscheidung wenig gewonnen
sein. In beiden Fällen geht die Verbindlichkeit aus der fidejussio
durch Confusion unter; diese untergehende Verbindlichkeit ist Hauptschuld,
sowohl für die Nachbürgschaft, als auch für das bestellte Pfandrecht.
In beiden Fällen wird nicht die accessorische Verbindlichkeit (aus der
Nachbürgschaft bez. dem Pfandrechte) durch Confusion oder irgend einen
direct sie betreffenden Vernichtungsact zerstört; sondern die Hauptschuld,
zu welcher beide in einem accessorischen Verhältnisse stehen, geht zu
Grunde. Die äußerliche Lage ist somit nach dieser Richtung hin eine
ganz gleiche; der Grund verschiedener Behandlung kann nicht wohl aus
ihr entnommen werden.
Wenn man, um das Bestehenbleiben des Pfandrechts zu erklären,
behauptet,*) die Accessorietät des Pfandrechts sei eine andere, als die
der Verbindlichkeit aus der fidejussio bez. Nachbürgschaft; die Verbinlichkeit ¬
aus der Pfandbestellung sei intensiv stärker, mehr befähigt zu
eigenem Fürsichalleinstehen, deßhalb nicht unter allen Umständen schon
dadurch mitbescitigt, daß die Hauptschuld, für welche das Pfandrecht
bestellt, zu bestehen aufgehört habe: so ist auf diese Weise allerdings
1) Eben daraus, daß dies überall nur möglich ist, nachdem die Hauptschuld,
die Verbindlichkeit aus der fidejussio durch Coufusion vernichtet ist, ergibt sich,
daß Confusion nicht in aller Maße wie Zahlung wirkt; wenn es auch zulässig
sein sollte, die Wirkung, die in jedem einzelnen Falle einkritt, auf eine singirte
Zahlung zurückzuführen, bez. von diesem Standpunkte aus zu erklären.
3) Cujacius ad African. Tract. VII. p. 1461.
6) So scheint schon Hering — 1. c. Cap. XX. §. 16. No. 47 — die Sache
zu betrachten. Ausführlich ist diese Meinung begründet von Büchel, civilrechtliche
Erörterungen. No. I. S. 49 flgd.