Inhaltsverzeichnis : Hasenbalg, H.: ¬Die Bürgschaft des gemeinen Rechts

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Gesetzesstelle  unzweifelhaft,  daß,  während  die  Nachbürgschaft  erlischt,  das
von  dem  Fidejussor  (für  seine  Verbindlichkeit)  bestellte  Pfandrecht  wirksam ¬
  bestehen  bleibt.*)  Wie  erklärt  sich  die  verschiedene  Behandlung
beider  Fälle?
Cujacius  nimmt  an,  daß,  während  die  Hauptschuld,  als  die  kräftigere, ¬
  neben  die  schwächere  accessorische  Verbindlichkeit  (des  Fidejussors)
trete  und  diese  verzehre,  Nichts  vorhanden  sei,  wodurch  die  pfandrechtliche ¬
  Verbindlichkeit  beseitigt  werde;  „successio  illa  non  consumit
—  —
quia  etsi  personarum  debitoris  et
pignoris  obligationem
fidejussoris  facta  sit  confusio  per  aditionem  hereditatis  et  sustulerit ¬
  major  obligatio  minorem,  nihil  tamen  est,  quod  sustulerit
rei  pignoratae  obligationem“.*)  Allein  hierdurch  möchte  für  das
eigentliche  Verständniß  der  betreffenden  Entscheidung  wenig  gewonnen
sein.  In  beiden  Fällen  geht  die  Verbindlichkeit  aus  der  fidejussio
durch  Confusion  unter;  diese  untergehende  Verbindlichkeit  ist  Hauptschuld,
sowohl  für  die  Nachbürgschaft,  als  auch  für  das  bestellte  Pfandrecht.
In  beiden  Fällen  wird  nicht  die  accessorische  Verbindlichkeit  (aus  der
Nachbürgschaft  bez.  dem  Pfandrechte)  durch  Confusion  oder  irgend  einen
direct  sie  betreffenden  Vernichtungsact  zerstört;  sondern  die  Hauptschuld,
zu  welcher  beide  in  einem  accessorischen  Verhältnisse  stehen,  geht  zu
Grunde.  Die  äußerliche  Lage  ist  somit  nach  dieser  Richtung  hin  eine
ganz  gleiche;  der  Grund  verschiedener  Behandlung  kann  nicht  wohl  aus
ihr  entnommen  werden.
Wenn  man,  um  das  Bestehenbleiben  des  Pfandrechts  zu  erklären,
behauptet,*)  die  Accessorietät  des  Pfandrechts  sei  eine  andere,  als  die
der  Verbindlichkeit  aus  der  fidejussio  bez.  Nachbürgschaft;  die  Verbinlichkeit ¬
  aus  der  Pfandbestellung  sei  intensiv  stärker,  mehr  befähigt  zu
eigenem  Fürsichalleinstehen,  deßhalb  nicht  unter  allen  Umständen  schon
dadurch  mitbescitigt,  daß  die  Hauptschuld,  für  welche  das  Pfandrecht
bestellt,  zu  bestehen  aufgehört  habe:  so  ist  auf  diese  Weise  allerdings
1)  Eben  daraus,  daß  dies  überall  nur  möglich  ist,  nachdem  die  Hauptschuld,
die  Verbindlichkeit  aus  der  fidejussio  durch  Coufusion  vernichtet  ist,  ergibt  sich,
daß  Confusion  nicht  in  aller  Maße  wie  Zahlung  wirkt;  wenn  es  auch  zulässig
sein  sollte,  die  Wirkung,  die  in  jedem  einzelnen  Falle  einkritt,  auf  eine  singirte
Zahlung  zurückzuführen,  bez.  von  diesem  Standpunkte  aus  zu  erklären.
3)  Cujacius  ad  African.  Tract.  VII.  p.  1461.
6)  So  scheint  schon  Hering  —  1.  c.  Cap.  XX.  §.  16.  No.  47  —  die  Sache
zu  betrachten.  Ausführlich  ist  diese  Meinung  begründet  von  Büchel,  civilrechtliche
Erörterungen.  No.  I.  S.  49  flgd.
            
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