Full text: Hübsch, Albert: Jagdrecht des Fürstentums Bayreuth mit Berücksichtigung des deutschen und bayerischen Jagdrechts

Schlußwort. 
Nach den in dem Entwicklungsgang des deutschen Jagdrechtes 
deutlich hervortretenden drei Hauptperioden: Jagdrecht 
des Grundeigentümers in ältester Zeit, Jagdrecht auf 
fremdem Grund und Boden in der mittleren Zeit, 
Jagdrecht des Grundeigentümers in der Neuzeit  
ist unser modernes Jagdrecht wenigstens im Prinzipe zu seiner 
rsprünglichen Gestaltung wieder zurückgekehrt. 
Das in dieser Dissertation behandelte hochfürstlich bayreuthische 
Jagdrecht bewegt sich durchweg in jener mittleren Periode der 
drückenden Jagdrechte an fremdem Grund und Boden, in der nur 
die privilegierten Stände der Freude des Waidwerkes sich hingeben 
konnten. Der dadurch, im Zusammenhalte mit den schwer auf der 
Untertanenschaft lastenden Jagdfrohnen aller Art und den erheb 
lichen Wildschäden, deren Vergütung meistens nur Gnadensache 
war, hervorgerufene Haß gegen Jäger und Jagd jener Zeit ist 
wohl begreiflich. Der Aufwand, den die Verwaltung des Jagd 
regals erforderte und der damit verbundene Schaden in national 
ökonomischer Hinsicht stand mit den Vorteilen desselben nicht im 
Gleichgewichte, zumal letztere fast ausschließlich den mit der Jagd 
privilegierten Personen zu gute kamen. 
Diese Zustände konnten aber dem Geiste der neuen Zeit, 
wie er sich anfangs des 19. Jahrhunderts auf allen Gebieten des 
rechtlichen und wirtschaftlichen Lebens in Deutschland bemerkbar 
machte, nicht standhalten. Der persönlichen Befreiung des Bauern 
standes folgte bald die dingliche Unabhängigkeit desselben; und im 
Anschlusse daran fand auch eine Neugestaltung des Jagdrechtes 
nach eigentlich germanischen Grundsätzen statt. Unser modernes 
Jagdrecht des Grundeigentümers entbehrt somit nicht nur nicht der 
historischen Begründung, sondern es spricht für dasselbe auch die
	        
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