Schlußwort.
Nach den in dem Entwicklungsgang des deutschen Jagdrechtes
deutlich hervortretenden drei Hauptperioden: Jagdrecht
des Grundeigentümers in ältester Zeit, Jagdrecht auf
fremdem Grund und Boden in der mittleren Zeit,
Jagdrecht des Grundeigentümers in der Neuzeit
ist unser modernes Jagdrecht wenigstens im Prinzipe zu seiner
rsprünglichen Gestaltung wieder zurückgekehrt.
Das in dieser Dissertation behandelte hochfürstlich bayreuthische
Jagdrecht bewegt sich durchweg in jener mittleren Periode der
drückenden Jagdrechte an fremdem Grund und Boden, in der nur
die privilegierten Stände der Freude des Waidwerkes sich hingeben
konnten. Der dadurch, im Zusammenhalte mit den schwer auf der
Untertanenschaft lastenden Jagdfrohnen aller Art und den erheb
lichen Wildschäden, deren Vergütung meistens nur Gnadensache
war, hervorgerufene Haß gegen Jäger und Jagd jener Zeit ist
wohl begreiflich. Der Aufwand, den die Verwaltung des Jagd
regals erforderte und der damit verbundene Schaden in national
ökonomischer Hinsicht stand mit den Vorteilen desselben nicht im
Gleichgewichte, zumal letztere fast ausschließlich den mit der Jagd
privilegierten Personen zu gute kamen.
Diese Zustände konnten aber dem Geiste der neuen Zeit,
wie er sich anfangs des 19. Jahrhunderts auf allen Gebieten des
rechtlichen und wirtschaftlichen Lebens in Deutschland bemerkbar
machte, nicht standhalten. Der persönlichen Befreiung des Bauern
standes folgte bald die dingliche Unabhängigkeit desselben; und im
Anschlusse daran fand auch eine Neugestaltung des Jagdrechtes
nach eigentlich germanischen Grundsätzen statt. Unser modernes
Jagdrecht des Grundeigentümers entbehrt somit nicht nur nicht der
historischen Begründung, sondern es spricht für dasselbe auch die