Full text: Hübsch, Albert: Jagdrecht des Fürstentums Bayreuth mit Berücksichtigung des deutschen und bayerischen Jagdrechts

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für einen gelieferten Wolf ein halbes Malter Korn.*) Nach dem 
dreißigjährigen Kriege mehrten sich die Wölfe im Bayreuther 
Lande derart, daß der Fürst sich genötigt sah, im Jahre 1654 
besondere Prämien für das Töten derselben auszusetzen.?) Die 
Wolfsplage nahm aber trotzdem derart überhand, daß sogar 1658 
eine Wolfssteuer — und zwar auf einen ganzen Hof 1 fl., auf 
einen halben 30 kr. — ausgeschrieben werden mußte, „damit von 
solchem Geld allerhand Anstalten, wodurch diesem schädlichen Vieh 
gesteuert, gemacht werden möchten."3) Durch ein Kammer-Aus 
schreiben vom 18. März 1727 wurde es jedem Untertanen zur 
Pflicht gemacht, alljährlich zwecks Ausrottung der überhand 
nehmenden Sperlinge zwanzig Stück oder aber vier Kreuzer für 
jeden Sperling an den Beamten jedes Ortes abzuliefern. Die 
Jagd auf Wölfe und Lüchse suchte ein Reskript an das Ober 
forstamt Sechsämter vom 21. März 1743 durch das Versprechen 
einer Prämie von 8 Thalern einschließlich 2 Thalern Anzeigegeld 
u fördern. Von den Jagdbeamten selbst mußte jeder Oberforst 
oder Wildmeister jährlich 100 Paar Krähen- und Elsternfänge, 
jeder Streifer oder Grenzschütze 50 Paar unentgeltlich abliefern. 
Ueber diesen Mindestansatz hinaus trat eine Vergütung durch das 
Jagdsekretariat nach Maßgabe des Regulativs ein.*) Auch das 
Schießen des schädlichen Eichhorns wurde nicht unter Strafe gestellt. 
*) Vergl. Lang III, pag. 228. 
2) Vergl. Herrmann pag. 126. 
3) Vergl. Holle pag. 99. 
4) Kap. VI Art. 40, 41 der Wildbahnsordnung von 1769.
	        
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