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für einen gelieferten Wolf ein halbes Malter Korn.*) Nach dem
dreißigjährigen Kriege mehrten sich die Wölfe im Bayreuther
Lande derart, daß der Fürst sich genötigt sah, im Jahre 1654
besondere Prämien für das Töten derselben auszusetzen.?) Die
Wolfsplage nahm aber trotzdem derart überhand, daß sogar 1658
eine Wolfssteuer — und zwar auf einen ganzen Hof 1 fl., auf
einen halben 30 kr. — ausgeschrieben werden mußte, „damit von
solchem Geld allerhand Anstalten, wodurch diesem schädlichen Vieh
gesteuert, gemacht werden möchten."3) Durch ein Kammer-Aus
schreiben vom 18. März 1727 wurde es jedem Untertanen zur
Pflicht gemacht, alljährlich zwecks Ausrottung der überhand
nehmenden Sperlinge zwanzig Stück oder aber vier Kreuzer für
jeden Sperling an den Beamten jedes Ortes abzuliefern. Die
Jagd auf Wölfe und Lüchse suchte ein Reskript an das Ober
forstamt Sechsämter vom 21. März 1743 durch das Versprechen
einer Prämie von 8 Thalern einschließlich 2 Thalern Anzeigegeld
u fördern. Von den Jagdbeamten selbst mußte jeder Oberforst
oder Wildmeister jährlich 100 Paar Krähen- und Elsternfänge,
jeder Streifer oder Grenzschütze 50 Paar unentgeltlich abliefern.
Ueber diesen Mindestansatz hinaus trat eine Vergütung durch das
Jagdsekretariat nach Maßgabe des Regulativs ein.*) Auch das
Schießen des schädlichen Eichhorns wurde nicht unter Strafe gestellt.
*) Vergl. Lang III, pag. 228.
2) Vergl. Herrmann pag. 126.
3) Vergl. Holle pag. 99.
4) Kap. VI Art. 40, 41 der Wildbahnsordnung von 1769.