Volltext : Hübsch, Albert: Jagdrecht des Fürstentums Bayreuth mit Berücksichtigung des deutschen und bayerischen Jagdrechts

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für  einen  gelieferten  Wolf  ein  halbes  Malter  Korn.*)  Nach  dem
dreißigjährigen  Kriege  mehrten  sich  die  Wölfe  im  Bayreuther
Lande  derart,  daß  der  Fürst  sich  genötigt  sah,  im  Jahre  1654
besondere  Prämien  für  das  Töten  derselben  auszusetzen.?)  Die
Wolfsplage  nahm  aber  trotzdem  derart  überhand,  daß  sogar  1658
eine  Wolfssteuer  —  und  zwar  auf  einen  ganzen  Hof  1  fl.,  auf
einen  halben  30  kr.  —  ausgeschrieben  werden  mußte,  „damit  von
solchem  Geld  allerhand  Anstalten,  wodurch  diesem  schädlichen  Vieh
gesteuert,  gemacht  werden  möchten."3)  Durch  ein  Kammer-Ausschreiben ¬
  vom  18.  März  1727  wurde  es  jedem  Untertanen  zur
Pflicht  gemacht,  alljährlich  zwecks  Ausrottung  der  überhandnehmenden ¬
  Sperlinge  zwanzig  Stück  oder  aber  vier  Kreuzer  für
jeden  Sperling  an  den  Beamten  jedes  Ortes  abzuliefern.  Die
Jagd  auf  Wölfe  und  Lüchse  suchte  ein  Reskript  an  das  Oberforstamt ¬
  Sechsämter  vom  21.  März  1743  durch  das  Versprechen
einer  Prämie  von  8  Thalern  einschließlich  2  Thalern  Anzeigegeld
u  fördern.  Von  den  Jagdbeamten  selbst  mußte  jeder  Oberforstoder ¬
  Wildmeister  jährlich  100  Paar  Krähen-  und  Elsternfänge,
jeder  Streifer  oder  Grenzschütze  50  Paar  unentgeltlich  abliefern.
Ueber  diesen  Mindestansatz  hinaus  trat  eine  Vergütung  durch  das
Jagdsekretariat  nach  Maßgabe  des  Regulativs  ein.*)  Auch  das
Schießen  des  schädlichen  Eichhorns  wurde  nicht  unter  Strafe  gestellt.
*)  Vergl.  Lang  III,  pag.  228.
2)  Vergl.  Herrmann  pag.  126.
3)  Vergl.  Holle  pag.  99.
4)  Kap.  VI  Art.  40,  41  der  Wildbahnsordnung  von  1769.
            
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