Full text: Hübsch, Albert: Jagdrecht des Fürstentums Bayreuth mit Berücksichtigung des deutschen und bayerischen Jagdrechts

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an der Landstraße lagen.!) Trotz aller Fürsorge dieses Fürsten 
für die Landwirtschaft, stellte er doch nicht die Klagen über die 
durch das zunehmende Wild verursachten Schäden ab. Nach wie 
vor waren die Bauern genötigt, entweder selbst oder durch Wild 
hüter Nächte mit Schreien und Feuermachen hinzubringen, um 
besonders das Hirschwild von den Feldern abzuhalten.2) An einen 
Ersatz des zugefügten Schadens war immer noch nicht zu denken. 
Es blieb vielmehr den Zeiten der preußischen Regierung 
über das Fürstentum vorbehalten, diese Materie in einer den Be 
irfnissen der Untertanen entsprechenden Weise vollends zu regeln. 
Auf jedesmalige Anzeige hin wurde der Schaden, den das rote 
Wildpret den Untertanen und Wildbahnseingesessenen angerichtet 
hatte, eingeschätzt und hierauf der Ersatz an den Beschädigten 
sofort ohne die mindesten Kosten geleistet. Damit aber nun das 
allenfalls noch vorhandene Rotwildpret desto schleuniger weg 
gepürscht wurde, befahl König Friedrich Wilhelm unter dem 
24. Dezember 1794, es solle zur vollständigen Erreichung dieses 
Zweckes jeder Gemeinde, welche Wildprets=Abtragsgelder entrichtete, 
erlaubt sein ein oder zwei Schützen aus ihren Mitteln zu bestellen, 
um das sich noch zeigende Wild selbst zu erlegen. Die Oberforst 
meistereien hatten ihre Unterbeamten anzuweisen, diesen Schützen, 
die von den Gemeinden namhaft zu machen waren, keinerlei 
Hindernis in den Weg zu legen, vielmehr dieselben anzuleiten 
und mitzuwirken, damit das rote Wildpret gar völlig ausgerottet 
werde.3) 
Die Wildschadensersatzansprüche, die freilich früher nicht 
erhoben und erst gegen Ausgang des 18. Jahrhunderts ihre An 
erkennung gefunden haben, lassen sich theoretisch in folgende 
juristische Formen kleiden: 
Zur Verfolgung des Ersatzanspruches war 
1. vor allem die actio legis Aquiliae anwendbar. 
Ferner kamen in Betracht 
2. die actio de pastu pecoris, welche von dem Eigentümer 
des Tieres, das durch Abfressen ohne Schuld eines Dritten 
*) Decretum ad cameram vom 28. Juni 1759. 
2) Vergl. Herrmann pag. 291. 
3) Ausschreiben der königlichen preußischen Kammer vom 13. Januar 1795.
	        
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