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an der Landstraße lagen.!) Trotz aller Fürsorge dieses Fürsten
für die Landwirtschaft, stellte er doch nicht die Klagen über die
durch das zunehmende Wild verursachten Schäden ab. Nach wie
vor waren die Bauern genötigt, entweder selbst oder durch Wild
hüter Nächte mit Schreien und Feuermachen hinzubringen, um
besonders das Hirschwild von den Feldern abzuhalten.2) An einen
Ersatz des zugefügten Schadens war immer noch nicht zu denken.
Es blieb vielmehr den Zeiten der preußischen Regierung
über das Fürstentum vorbehalten, diese Materie in einer den Be
irfnissen der Untertanen entsprechenden Weise vollends zu regeln.
Auf jedesmalige Anzeige hin wurde der Schaden, den das rote
Wildpret den Untertanen und Wildbahnseingesessenen angerichtet
hatte, eingeschätzt und hierauf der Ersatz an den Beschädigten
sofort ohne die mindesten Kosten geleistet. Damit aber nun das
allenfalls noch vorhandene Rotwildpret desto schleuniger weg
gepürscht wurde, befahl König Friedrich Wilhelm unter dem
24. Dezember 1794, es solle zur vollständigen Erreichung dieses
Zweckes jeder Gemeinde, welche Wildprets=Abtragsgelder entrichtete,
erlaubt sein ein oder zwei Schützen aus ihren Mitteln zu bestellen,
um das sich noch zeigende Wild selbst zu erlegen. Die Oberforst
meistereien hatten ihre Unterbeamten anzuweisen, diesen Schützen,
die von den Gemeinden namhaft zu machen waren, keinerlei
Hindernis in den Weg zu legen, vielmehr dieselben anzuleiten
und mitzuwirken, damit das rote Wildpret gar völlig ausgerottet
werde.3)
Die Wildschadensersatzansprüche, die freilich früher nicht
erhoben und erst gegen Ausgang des 18. Jahrhunderts ihre An
erkennung gefunden haben, lassen sich theoretisch in folgende
juristische Formen kleiden:
Zur Verfolgung des Ersatzanspruches war
1. vor allem die actio legis Aquiliae anwendbar.
Ferner kamen in Betracht
2. die actio de pastu pecoris, welche von dem Eigentümer
des Tieres, das durch Abfressen ohne Schuld eines Dritten
*) Decretum ad cameram vom 28. Juni 1759.
2) Vergl. Herrmann pag. 291.
3) Ausschreiben der königlichen preußischen Kammer vom 13. Januar 1795.