Full text: Hübsch, Albert: Jagdrecht des Fürstentums Bayreuth mit Berücksichtigung des deutschen und bayerischen Jagdrechts

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kämpfen. Es wäre ein einfaches Gebot der Billigkeit gewesen, 
den Untertanen, die doch Steuern und Abgaben der mannigfaltig 
sten Art zu entrichten hatten, den durch das zahlreiche Wild drohenden 
Schaden von ihren Feldern, Wiesen und Gärten abzuwenden oder 
doch den angerichteten Schaden wenigstens teilweise angemessen zu 
vergüten. Aber das Interesse des Fürsten und des kleinen Kreises 
der meist adeligen Jagdberechtigten ließ diesen Gedanken gar nicht 
aufkommen, zumal der hartbedrückte Bauer es auch nicht wagen 
konnte, dagegen Beschwerde zu führen. Im Gegenteil, man verbot 
sogar den Landleuten, die auf eigene Faust sich dieses nicht ge 
ringen Schadens erwehren wollten, teils direkt die Verscheuchung 
des Wildprets teils schrieb man ihnen vor, welcher Mittel sie sich 
hiebei nicht zu bedienen hätten. Vor allem war es natürlich ver 
boten, beim Wildhüten oder bei Nachtwachen mit Hunden zu hetzen 
oder gar Schreckschüsse abzufeuern, desgleichen war bei Verscheuchung 
des Wildprets der Gebrauch von Trommeln untersagt.') Hieher 
gehörte auch jene Verordnung von 1678, die im Winter Ent 
fernung aller Stangen von den verzäunten Feldern zur freien 
Passage für das Wild anordnete.?) 
Das erste Mandat, das einen allerdings sehr geringwertigen 
Ansatz zur Aenderung des bisher befolgten Systems bildete, 
stammt aus dem Jahre 1727. Es wird in demselben den Unter 
tanen ausdrücklich gestattet das Wild zur Erhaltung der Früchte 
während der Nacht durch angebundene Hunde abzuhalten3). Ein 
erheblich weiterer Schritt wurde im Jahre 1756 getan. Am 
24. März 1756 erschien eine Verordnung, welche befahl allent 
halben in den Wäldern Klee zur Atzung für das Wild zu säen, 
damit es die Untertanen nicht zu sehr belästige. Unter Markgraf 
Karl Alexander sollten sogar Stangen zur Einschränkung der Felder 
und Wiesen abgegeben werden, freilich nur auf denjenigen, die 
*) Mandate vom 25. Oktober 1627, 25. Oktober 1642, 25. Juni 1649, 
18. September 1695. 
2) Siehe oben 3, IV. 
3) In seinem Testament bittet bereits 1495 Markgraf Sigmund seinen 
Bruder nachzusehen, ob nicht die armen Untertanen zu sehr von dem Wildpret 
belästigt würden, was seine Seele beschweren könnte. Die Erfüllung dieser Bitte 
aber erfolgte erst am Schluß des 18. Jahrhunderts unter dem preußischen König 
Friedrich Wilhelm.
	        
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