Full text: Hübsch, Albert: Jagdrecht des Fürstentums Bayreuth mit Berücksichtigung des deutschen und bayerischen Jagdrechts

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Frevel sollten vor dem Hauptmann, Forstknecht und Landschreiber 
gebracht werden. In der Verordnung von 1475 legte Kurfürst 
Albrecht den Grund zu einer Jagdbeamtenorganisation. Er setzte 
darin fest, daß aller Orten Aufseher über die Wälder bestellt 
werden, die alljährlich vor den Räten d. h. der markgräflichen 
Regierung Rechnung abzulegen hatten. Es sollten also Förster 
ernannt werden, die neben den Kastnern darauf bedacht sein 
mußten, die Waldungen und deren reichen Wildbestand soviel als 
möglich, aber bei tunlichster Vermeidung jeglicher Devastation 
und Ausrottung, auszunützen. 
Somit hatten also: 
a) die Kastner die Mitaufsicht über die Wälder, wobei sie 
aber den Förstern vorgingen, 
b) die Förster die Pflicht jährlicher Rechnungslegung, 
c) die Regierung die Oberaufsicht über beide ausübenden 
Organe. 
Das Wort „Förster" scheint in dem Sinne „Forstbedienter" 
aufzufassen zu sein, denn es werden in der Verordnung von 1475 
die Aufseher durchweg Förster genannt. Dieser Titel drückt wohl 
noch kein besonderes Amt aus. 
Dank den Bestrebungen des Hauptmannsverwesers auf dem 
Gebirg Christoph von Beulwitz, der gegen 1530 die Ausübung 
der Regalien und unter diesen auch das Jagd- und Forstwesen 
mehr in Ordnung brachte, finden sich aus dem 16. Jahrhundert 
schon mehrere, obgleich noch immer unvollständige Nachrichten von 
den jagdlichen Einrichtungen jener Zeit. 
Darnach mußte der Forstmeister: 
1. die Wälder begehen und beaufsichtigen, 
2. die Wald= und Jagdfrevel zur Bestrafung bringen, 
3. alle Einnahmen gebührend verrechnen. 
Dagegen war er nicht befugt, Holz abzugeben oder Wald 
stücke 
zur Ausreutung anzuweisen; hiezu bedurfte es des Befehles 
des Hauptmanns auf dem Gebirg. 
Außerhalb ihres eigentlichen Wirkungskreises als Jagdbeamte 
wurden die Förster in jener Zeit, Ende des 16. und anfangs des 
17. Jahrhunderts, auch zur Landesverteidigung mit herangezogen. 
Zu diesem Zwecke bildeten sie, wenn ein feindlicher Einfall oder
	        
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