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Frevel sollten vor dem Hauptmann, Forstknecht und Landschreiber
gebracht werden. In der Verordnung von 1475 legte Kurfürst
Albrecht den Grund zu einer Jagdbeamtenorganisation. Er setzte
darin fest, daß aller Orten Aufseher über die Wälder bestellt
werden, die alljährlich vor den Räten d. h. der markgräflichen
Regierung Rechnung abzulegen hatten. Es sollten also Förster
ernannt werden, die neben den Kastnern darauf bedacht sein
mußten, die Waldungen und deren reichen Wildbestand soviel als
möglich, aber bei tunlichster Vermeidung jeglicher Devastation
und Ausrottung, auszunützen.
Somit hatten also:
a) die Kastner die Mitaufsicht über die Wälder, wobei sie
aber den Förstern vorgingen,
b) die Förster die Pflicht jährlicher Rechnungslegung,
c) die Regierung die Oberaufsicht über beide ausübenden
Organe.
Das Wort „Förster" scheint in dem Sinne „Forstbedienter"
aufzufassen zu sein, denn es werden in der Verordnung von 1475
die Aufseher durchweg Förster genannt. Dieser Titel drückt wohl
noch kein besonderes Amt aus.
Dank den Bestrebungen des Hauptmannsverwesers auf dem
Gebirg Christoph von Beulwitz, der gegen 1530 die Ausübung
der Regalien und unter diesen auch das Jagd- und Forstwesen
mehr in Ordnung brachte, finden sich aus dem 16. Jahrhundert
schon mehrere, obgleich noch immer unvollständige Nachrichten von
den jagdlichen Einrichtungen jener Zeit.
Darnach mußte der Forstmeister:
1. die Wälder begehen und beaufsichtigen,
2. die Wald= und Jagdfrevel zur Bestrafung bringen,
3. alle Einnahmen gebührend verrechnen.
Dagegen war er nicht befugt, Holz abzugeben oder Wald
stücke
zur Ausreutung anzuweisen; hiezu bedurfte es des Befehles
des Hauptmanns auf dem Gebirg.
Außerhalb ihres eigentlichen Wirkungskreises als Jagdbeamte
wurden die Förster in jener Zeit, Ende des 16. und anfangs des
17. Jahrhunderts, auch zur Landesverteidigung mit herangezogen.
Zu diesem Zwecke bildeten sie, wenn ein feindlicher Einfall oder