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setzung: 1. Verweigerung der Leistung, 2. bona fides, 3. Acquies
zierung der Herrschaft binnen einer rechtsverjährenden Zeit (40 Jahre),
denn selbst wenn die Herrschaft eine Zeit lang von den ihr zu
kommenden Jagdfrohnen keinerlei Gebrauch machte, so waren die
Untertanen deswegen von denselben noch nicht befreit."
Wohl zu unterscheiden von diesen Jagdfrohnen ist die Jagd
folge, zu der u. a. auch die Wolfsjagd gehörte. Zu ihr waren
auch diejenigen Untertanen verpflichtet, die zur Leistung der Jagd
frohn nicht verbunden waren.
Außer diesen Jagdfrohndiensten verlangte der Markgraf kraft
seiner Landeshoheit noch eine besondere direkte Abgabe, das so
genannte Forstrecht. Es war eine auf dem Gute liegende Abgabe
an Haber, die diejenigen Hintersassen an die fürstlichen Forst
meistereien entrichten mußten, denen eine gewisse Holz- oder Hut
benützung im landesherrlichen Wildbann vergönnt war. Saßen
sie auf ausgereuteten Gründen im fürstlichen Wildbann, so gaben
sie Siechelfuter d. i. ein gewisses Quantum Haber in den fürst
lichen Marstall.?)
5. Das Jagdpersonal.
a) Entwicklung, Organisation und Wirkungskreis.
Der bevorzugten Stellung, die das Jagdwesen und die
damit verbundenen Einrichtungen im Bayreuther Fürstentume ein
nahmen, entsprach ein weit verzweigter und ausgebildeter Apparat
von Beamten und Bediensteten aller Art. Deren vorzügliche
Eigenschaften waren weit über die Grenzen des Landes hinaus
bekannt, kein Wunder, daß man sich daher an vielen deutschen,
selbst außerdeutschen Fürstenhöfen, wie am dänischen Königshof,
bemühte, Jagdbediente in Dienst zu bekommen, die im Fürstentum
Bayreuth die Jägerei gelernt und geübt hatten. So heißt es in
*) Beck, pag. 319.
*) In dem man den Futterkasten die Siechel (wahrscheinlich von Seckel)
zu nennen pflegte, vergl. im übrigen Lang I, pag. 43.