Full text: Hübsch, Albert: Jagdrecht des Fürstentums Bayreuth mit Berücksichtigung des deutschen und bayerischen Jagdrechts

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setzung: 1. Verweigerung der Leistung, 2. bona fides, 3. Acquies 
zierung der Herrschaft binnen einer rechtsverjährenden Zeit (40 Jahre), 
denn selbst wenn die Herrschaft eine Zeit lang von den ihr zu 
kommenden Jagdfrohnen keinerlei Gebrauch machte, so waren die 
Untertanen deswegen von denselben noch nicht befreit." 
Wohl zu unterscheiden von diesen Jagdfrohnen ist die Jagd 
folge, zu der u. a. auch die Wolfsjagd gehörte. Zu ihr waren 
auch diejenigen Untertanen verpflichtet, die zur Leistung der Jagd 
frohn nicht verbunden waren. 
Außer diesen Jagdfrohndiensten verlangte der Markgraf kraft 
seiner Landeshoheit noch eine besondere direkte Abgabe, das so 
genannte Forstrecht. Es war eine auf dem Gute liegende Abgabe 
an Haber, die diejenigen Hintersassen an die fürstlichen Forst 
meistereien entrichten mußten, denen eine gewisse Holz- oder Hut 
benützung im landesherrlichen Wildbann vergönnt war. Saßen 
sie auf ausgereuteten Gründen im fürstlichen Wildbann, so gaben 
sie Siechelfuter d. i. ein gewisses Quantum Haber in den fürst 
lichen Marstall.?) 
5. Das Jagdpersonal. 
a) Entwicklung, Organisation und Wirkungskreis. 
Der bevorzugten Stellung, die das Jagdwesen und die 
damit verbundenen Einrichtungen im Bayreuther Fürstentume ein 
nahmen, entsprach ein weit verzweigter und ausgebildeter Apparat 
von Beamten und Bediensteten aller Art. Deren vorzügliche 
Eigenschaften waren weit über die Grenzen des Landes hinaus 
bekannt, kein Wunder, daß man sich daher an vielen deutschen, 
selbst außerdeutschen Fürstenhöfen, wie am dänischen Königshof, 
bemühte, Jagdbediente in Dienst zu bekommen, die im Fürstentum 
Bayreuth die Jägerei gelernt und geübt hatten. So heißt es in 
*) Beck, pag. 319. 
*) In dem man den Futterkasten die Siechel (wahrscheinlich von Seckel) 
zu nennen pflegte, vergl. im übrigen Lang I, pag. 43.
	        
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