Full text: Hübsch, Albert: Jagdrecht des Fürstentums Bayreuth mit Berücksichtigung des deutschen und bayerischen Jagdrechts

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Hufner (Anspänner, Pferdner), welche Erblehnhöfe oder 
Hufgüter besaßen, zu verrichten hatten, und 
b) operae manuariae, Hand- oder Fußfrohn, die von den 
Söldnern, Hintersassen u. s. w. mit kleineren Gütern als 
eine Hufe „mit der Hand" prästiert wurden." 
Die Frohnen wurden mit schweren Strafen im Falle des 
Ungehorsams erzwungen. So wurden verschiedene Untertanen, die 
sich der Leistung ihrer Jagdfrohndienste entzogen hatten, am 
11. März 1754 mit zwölf (Gulden wohl, in der Urkunde fehlt 
eine Bezeichnung) von der Kammer aus in Strafe genommen; 
diejenigen, welche außer Stande waren etwas zu bezahlen, sollten 
zwei Tage am Parforcejagdgarten arbeiten. Bei hartnäckiger Ver 
weigerung der Dienste hatte die Herrschaft sogar Macht, die be 
treffenden Untertanen zum Verkauf ihrer Güter und zur Emigration 
an andere Orte anzuhalten. 
Auf der anderen Seite hingegen sollte der Frohnherr in ge 
mäßigter Art und Weise die Dienste verlangen; insbesondere war 
es allgemein billiger Brauch, die alten Leute von den Frohndiensten 
bei der Jagd zu befreien. Nicht selten kam es vor, daß bei un 
billigem und observanzwidrigem Verhalten der Herrschaft gegenüber 
ihren Untertanen auf Betreiben der letzteren Mandata sine clau 
sula gegen ihre Herrschaft erkannt und dieser anbefohlen wurde 
von der ungewöhnlichen Beschwerung mit Jagdfrohndiensten ab 
zustehen.? 
Ausgenommen von der allgemeinen Jagdfrohn waren die 
Bürger in Municipalstädten; hierin wurden also die Städte mit 
dem Adel auf eine Stufe gestellt. Als daher die Bürger von 
Kreußen zur Jagdfrohn herangezogen worden waren, beschwerten 
sich dagegen am 16. Januar 1752 Bürgermeister und Rat von 
Kreußen, die Bürgerschaft sei, wie in anderen Städten des Landes, 
davon befreit, wenn sie auch bei der Wildpretspürsche gutwillig, 
ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, jagen geholfen hätten. 
Die Jagdfrohnen endeten entweder durch Geding und Ver 
träge oder auch durch Praescription. Letztere hatte zur Voraus 
*) Vergl. von Beust, pag. 485 ff. 
2) Vergl. oben 2, I, a, Nr. 8,
	        
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