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Hufner (Anspänner, Pferdner), welche Erblehnhöfe oder
Hufgüter besaßen, zu verrichten hatten, und
b) operae manuariae, Hand- oder Fußfrohn, die von den
Söldnern, Hintersassen u. s. w. mit kleineren Gütern als
eine Hufe „mit der Hand" prästiert wurden."
Die Frohnen wurden mit schweren Strafen im Falle des
Ungehorsams erzwungen. So wurden verschiedene Untertanen, die
sich der Leistung ihrer Jagdfrohndienste entzogen hatten, am
11. März 1754 mit zwölf (Gulden wohl, in der Urkunde fehlt
eine Bezeichnung) von der Kammer aus in Strafe genommen;
diejenigen, welche außer Stande waren etwas zu bezahlen, sollten
zwei Tage am Parforcejagdgarten arbeiten. Bei hartnäckiger Ver
weigerung der Dienste hatte die Herrschaft sogar Macht, die be
treffenden Untertanen zum Verkauf ihrer Güter und zur Emigration
an andere Orte anzuhalten.
Auf der anderen Seite hingegen sollte der Frohnherr in ge
mäßigter Art und Weise die Dienste verlangen; insbesondere war
es allgemein billiger Brauch, die alten Leute von den Frohndiensten
bei der Jagd zu befreien. Nicht selten kam es vor, daß bei un
billigem und observanzwidrigem Verhalten der Herrschaft gegenüber
ihren Untertanen auf Betreiben der letzteren Mandata sine clau
sula gegen ihre Herrschaft erkannt und dieser anbefohlen wurde
von der ungewöhnlichen Beschwerung mit Jagdfrohndiensten ab
zustehen.?
Ausgenommen von der allgemeinen Jagdfrohn waren die
Bürger in Municipalstädten; hierin wurden also die Städte mit
dem Adel auf eine Stufe gestellt. Als daher die Bürger von
Kreußen zur Jagdfrohn herangezogen worden waren, beschwerten
sich dagegen am 16. Januar 1752 Bürgermeister und Rat von
Kreußen, die Bürgerschaft sei, wie in anderen Städten des Landes,
davon befreit, wenn sie auch bei der Wildpretspürsche gutwillig,
ohne dazu verpflichtet gewesen zu sein, jagen geholfen hätten.
Die Jagdfrohnen endeten entweder durch Geding und Ver
träge oder auch durch Praescription. Letztere hatte zur Voraus
*) Vergl. von Beust, pag. 485 ff.
2) Vergl. oben 2, I, a, Nr. 8,