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wegen des dadurch verursachten erheblichen Abganges an Wild
pret für das ganze Fürstentum durch Dekret vom 28. März 1755
verfügt.
Die Uebertretung dieser Schonzeiten sollte nicht nur durch
Androhung nicht unbeträchtlicher Geldstrafen hintenangehalten wer
den, sondern man suchte ihr auch durch die Bestimmung vor
zubeugen, welche jeden Untertanen für berechtigt erklärte, allen
„Heegstreinern", die er außerhalb der gewöhnlichen Landstraßen
mit Schußwaffen antraf, das Gewehr abzupfänden, sogar die
Person selbst anzuhalten.') Die Frevler gegen das Hegverbot
waren sogleich zu Arrest zu bringen.?)
4. Die Jagdfrohnen.
Außer den mannigfachen Beschränkungen war die unfreie
Bauernschaft noch mit harten Frohndiensten im Interesse der hoch
fürstlichen Jagd belastet. Die Jagdfrohnen, welche die im mark
gräflichen Wildbannbezirke eingesessenen Untertanen dem Landes
herrn zu leisten hatten, bestanden u. a. hauptsächlich in der Herbei
schaffung des Jagdzeugs, dem Umstellen der Hölzer, Treiberdiensten
der Verpflegung der auf der Jagd weilenden Jäger mit ihren
Hunden (sog. Jägeratzung), dem Hundehalten und -aufziehen, ins
besondere auch in der Herstellung und Bewachung der Wildzäune.3)
Die Jagddienste pflegte man einzuteilen in:
a) operae ruricales, Pferd- und Wagendienst, den die
*) Heeg= u. Wildbahnsedikt von 1738.
2) Reskript an die Hauptmannschaften Bayreuth und Kulmbach vom
27. I. 1725.
3) Die Errichtung der Wald- oder Wildzäune nennt Lang in seiner
Geschichte des Fürstentums Bayreuth III pag. 232 ff. „eines der abenteuerlichsten
Unternehmen dieser gewalttätigen Jagdregierung; diese — mit vielen 100 Säulen
u. Gittern versehen — sollten längs der ganzen Grenze laufen, lediglich um den
Wechsel des Wildes zu verhindern; sie kamen aber nur gegen die Bamberger
Seite zu Stande und verschlangen übermäßige Kosten; die Unterthanen mußten
sie noch bei Tag und Nacht bewachen!"