42 —
n je zur Hälfte verteilt wurde,
und dem geschädigten Wildbannher
und 3. der Verlust aller Gerechtigkeiten, sowie der von Kaiser
und Reich verliehenen Privilegien.
6. Das remedium legis diffamari cod. de in
genuis, welches dahinging, daß demjenigen, der vorgab, den Wild
bann oder die jagdliche Obrigkeit zu besitzen, ein Termin zum Beweise
seiner Behauptung bestimmt wurde. Gelang ihm dieser Beweis
nicht, so wurde ihm ewiges Stillschweigen auferlegt. Dieses re
medium konnte selbst vor einem unzuständigen Richter vorgebracht
werden und erforderte weder ein Klag-libellum noch eine litis
contestatio. Eigentümlicherweise hatte hier der ex lege diffa
mari Agierende, d. i. der sog. Diffamant, welcher vorgibt, ihm
stehe in einem bestimmten Territorium der Wildbann zu, die
Stellung des Beklagten; 2) infolgedessen hatte sich der Diffamator,
der angebliche Turbant des von dem Diffamanten behaupteten
Jagdrechtes, im Forum des Diffamanten einzulassen, nach dem
alten Grundsatze: actor sequitur forum rei.
7. Die actio ex constitutione imperii de pigno
rationibus. Hatte ein Reichsunmittelbarer wegen strittiger
Jagdverhältnisse Untertanen eines anderen unmittelbaren Reichs
mitgliedes gepfändet, so konnte dieser beim kaiserlichen Reichshofrat
oder Kammergericht auf Grund der auf dem Reichstag zu Augs
burg 1555 publizierten Pfändungskonstitution klagen und mandata
sine clausula erwirken.
Die einzelnen Voraussetzungen dieser actio waren folgende:
a) Reichsunmittelbarkeit beider Streitsteile;
6) war die Pfändung durch Beamte oder Jagdbediente voll
zogen worden, so mußte der Befehl hiezu oder die Ge
nehmigung ihres Herrn nachgewiesen sein;
y) usurpatio novi juris, der Pfändende mußte an dem
Orte, wo die Pfändung geschehen, sich die Jagdgerechtig
keit zu erwerben getrachtet haben;
ô) res tertia innocens, das Erfordernis, daß der gepfändete
*) Landfrieden von 1548 Art. 2, 3. — Ordinat-Cameral. Part. II
Tit. 9 § 2.
*) Ordinat-Cameral. Part. 2 Tit. 25.