Full text: Hübsch, Albert: Jagdrecht des Fürstentums Bayreuth mit Berücksichtigung des deutschen und bayerischen Jagdrechts

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n je zur Hälfte verteilt wurde, 
und dem geschädigten Wildbannher 
und 3. der Verlust aller Gerechtigkeiten, sowie der von Kaiser 
und Reich verliehenen Privilegien. 
6. Das remedium legis diffamari cod. de in 
genuis, welches dahinging, daß demjenigen, der vorgab, den Wild 
bann oder die jagdliche Obrigkeit zu besitzen, ein Termin zum Beweise 
seiner Behauptung bestimmt wurde. Gelang ihm dieser Beweis 
nicht, so wurde ihm ewiges Stillschweigen auferlegt. Dieses re 
medium konnte selbst vor einem unzuständigen Richter vorgebracht 
werden und erforderte weder ein Klag-libellum noch eine litis 
contestatio. Eigentümlicherweise hatte hier der ex lege diffa 
mari Agierende, d. i. der sog. Diffamant, welcher vorgibt, ihm 
stehe in einem bestimmten Territorium der Wildbann zu, die 
Stellung des Beklagten; 2) infolgedessen hatte sich der Diffamator, 
der angebliche Turbant des von dem Diffamanten behaupteten 
Jagdrechtes, im Forum des Diffamanten einzulassen, nach dem 
alten Grundsatze: actor sequitur forum rei. 
7. Die actio ex constitutione imperii de pigno 
rationibus. Hatte ein Reichsunmittelbarer wegen strittiger 
Jagdverhältnisse Untertanen eines anderen unmittelbaren Reichs 
mitgliedes gepfändet, so konnte dieser beim kaiserlichen Reichshofrat 
oder Kammergericht auf Grund der auf dem Reichstag zu Augs 
burg 1555 publizierten Pfändungskonstitution klagen und mandata 
sine clausula erwirken. 
Die einzelnen Voraussetzungen dieser actio waren folgende: 
a) Reichsunmittelbarkeit beider Streitsteile; 
6) war die Pfändung durch Beamte oder Jagdbediente voll 
zogen worden, so mußte der Befehl hiezu oder die Ge 
nehmigung ihres Herrn nachgewiesen sein; 
y) usurpatio novi juris, der Pfändende mußte an dem 
Orte, wo die Pfändung geschehen, sich die Jagdgerechtig 
keit zu erwerben getrachtet haben; 
ô) res tertia innocens, das Erfordernis, daß der gepfändete 
*) Landfrieden von 1548 Art. 2, 3. — Ordinat-Cameral. Part. II 
Tit. 9 § 2. 
*) Ordinat-Cameral. Part. 2 Tit. 25.
	        
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