Full text: Hübsch, Albert: Jagdrecht des Fürstentums Bayreuth mit Berücksichtigung des deutschen und bayerischen Jagdrechts

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Negierte dagegen ein Jagdberechtigter die Wildbannberechti 
gung eines andern, der sich in seinen, des Klägers, Forsten den 
Wildbann angemaßt hatte, so stellte er gegen denselben die actio 
utilis negatoria an. Der Beweis war der gleiche wie bei der 
actio confessoria utilis. 
2. Die actio legis Aquiliae utilis oder actio in 
factum, mit der der Jagdherr Ersatz des ihm zugefügten Schadens 
verlangen konnte. 
3. Die actio finium regundorum für den Fall, daß 
die Jagd= und Wildbanngrenzen unbestimmt und strittig geworden 
waren, um dieselben zu erneuern und wiederherzustellen. 
4. Die actio communi dividundo utilis, wenn 
der mehreren Berechtigten zu gleicher Zeit zustehende Wildbann 
aufgeteilt werden sollte. 
5. Ferner stand dem Jagd= und Wildbannherrn das reme 
dium constitutionis super fracta pace publica zur 
Verfügung, kraft dessen er bei gewalttätiger Entziehung seiner Jagd 
und Wildbanngerechtigkeit peinlich auf Grund der Reichskonstitution 
vom Landfrieden aus dem Jahre 1548 klagen, ja sogar vom Reichs 
fiskal ex officio darauf inquiriert werden konnte, aber nur für 
den Fall, daß drei Erfordernisse vorlagen: 1. eine öffentliche Ge 
walt, 2. mit gewappneter, gewehrter Hand, 3. vorsätzlich, gefähr 
lich und freventlich. 
Die darauf gesetzten Strafen waren verschiedene: 1. Die 
Reichsacht, 2. eine Geldstrafe von 2000A feinen Goldes (1 Mark 
= 72 rheinische Dukaten), welche zwischen dem kaiserlichen Fiskus 
*) Vergl. Römisch Kayserl. Majestät u. des Heil. Reichs=Land=Fried, auf 
dem Reichs=Tag zu Augspurg declarirt, erneuret, aufgericht und beschlossen, im 
Jahr 1548 pr. § 1: „Daß keiner den andern seiner Possession, Inhabens oder 
Gewehr, es waren Schloß, Stätt, Dörffer, Kirchen, Klöster, Clausen, Zins, 
Gülten, Zehenden, liegend und fahrend Haab u. Güter, Regalia, Jurisdiction, 
Gericht, hoch u. Oberkeiten, geistlicher u. weltlicher Zoll, Wasser, Weyde, und 
alle anderer Gerechtigkeiten, nichts ausgenommen, mit gewehrter Hand u. gewal 
tiger That, freventlich entsetzen solle usw." — Vergl. ferner J. P. O. de an. 1648 
Art. 17 § 7 „et nulli omnino Statuum Jmperii liceat, jus suum Vi vel 
armis persequi, sed ei quod controversiae, sive jam exortum sit, sive 
posthac inciderit, unusquisque jure experiatur, secus faciens reus sit 
fractae pacis.
	        
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