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Negierte dagegen ein Jagdberechtigter die Wildbannberechti
gung eines andern, der sich in seinen, des Klägers, Forsten den
Wildbann angemaßt hatte, so stellte er gegen denselben die actio
utilis negatoria an. Der Beweis war der gleiche wie bei der
actio confessoria utilis.
2. Die actio legis Aquiliae utilis oder actio in
factum, mit der der Jagdherr Ersatz des ihm zugefügten Schadens
verlangen konnte.
3. Die actio finium regundorum für den Fall, daß
die Jagd= und Wildbanngrenzen unbestimmt und strittig geworden
waren, um dieselben zu erneuern und wiederherzustellen.
4. Die actio communi dividundo utilis, wenn
der mehreren Berechtigten zu gleicher Zeit zustehende Wildbann
aufgeteilt werden sollte.
5. Ferner stand dem Jagd= und Wildbannherrn das reme
dium constitutionis super fracta pace publica zur
Verfügung, kraft dessen er bei gewalttätiger Entziehung seiner Jagd
und Wildbanngerechtigkeit peinlich auf Grund der Reichskonstitution
vom Landfrieden aus dem Jahre 1548 klagen, ja sogar vom Reichs
fiskal ex officio darauf inquiriert werden konnte, aber nur für
den Fall, daß drei Erfordernisse vorlagen: 1. eine öffentliche Ge
walt, 2. mit gewappneter, gewehrter Hand, 3. vorsätzlich, gefähr
lich und freventlich.
Die darauf gesetzten Strafen waren verschiedene: 1. Die
Reichsacht, 2. eine Geldstrafe von 2000A feinen Goldes (1 Mark
= 72 rheinische Dukaten), welche zwischen dem kaiserlichen Fiskus
*) Vergl. Römisch Kayserl. Majestät u. des Heil. Reichs=Land=Fried, auf
dem Reichs=Tag zu Augspurg declarirt, erneuret, aufgericht und beschlossen, im
Jahr 1548 pr. § 1: „Daß keiner den andern seiner Possession, Inhabens oder
Gewehr, es waren Schloß, Stätt, Dörffer, Kirchen, Klöster, Clausen, Zins,
Gülten, Zehenden, liegend und fahrend Haab u. Güter, Regalia, Jurisdiction,
Gericht, hoch u. Oberkeiten, geistlicher u. weltlicher Zoll, Wasser, Weyde, und
alle anderer Gerechtigkeiten, nichts ausgenommen, mit gewehrter Hand u. gewal
tiger That, freventlich entsetzen solle usw." — Vergl. ferner J. P. O. de an. 1648
Art. 17 § 7 „et nulli omnino Statuum Jmperii liceat, jus suum Vi vel
armis persequi, sed ei quod controversiae, sive jam exortum sit, sive
posthac inciderit, unusquisque jure experiatur, secus faciens reus sit
fractae pacis.