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I. Die gerichtlichen remedia:
Die gerichtlichen remedia waren entweder possessoria oder
petitoria. Dieser Unterschied war schon deswegen von Bedeutung,
weil im possessorium der Beweis für den klagenden Jagd
berechtigten ein weit leichterer war als im petitorium, denn in
jenem wurde nur die Tatsache, ob er gejagt, in Frage gezogen,
in diesem aber untersucht, ob er überhaupt zu jagen befugt
gewesen. Dem Kläger — als solcher kam hauptsächlich nur der
mit der Jagd privilegierte Adel in Frage — stand nicht nur eine
praesumptio pro libertate, sondern auch die lex prohibitiva:
daß niemandem auf fremdem Grund und Boden ohne den Willen
des Herrn zu jagen gestattet sei, zur Seite.
a) Die possessorischen Rechtsmittel des in der Ausübung
seines ihm zustehenden Jagdrechtes gestörten Fürsten und Adeligen
gegenüber dem Turbanten zerfielen in remedia adipiscendae,
retinendae und recuperandae possessionis. Der possessorische
Rechtsstreit selbst war entweder possessorium ordinarium oder
summarium sive summarissimum. Im ersteren wurde die Recht
mäßigkeit des Besitzes, ob er heimlich, gewalttätig oder sonst
mangelhaft erworben wurde, untersucht, der ältere Besitz war maß
gebend und es wurde ein vollständiger Beweis verlangt. Dagegen
im summarischen Verfahren wurde lediglich die Frage geprüft, ob
der klagende Jagdherr im Besitze sei, wobei aber auch nur der
jüngere und gegenwärtige Besitz der Untersuchung zu Grunde gelegt
wurde; es wurde mit Hintansetzung aller Prozeßsolennitäten ver
fahren, sodaß auch ein halber und unvollkommener Beweis genügend
war. Ueberhaupt war das Verfahren im possessorium summa
rium ein mehr provisorisches gegenüber dem mehr definitiven
Charakter, den der Ausspruch im possessorium ordinarium an
sich trug. Gegen den Markgrafen als Landeshe
rn konnte in
Ansehung der Jagd- und Wildbanngerechtigkeit nie das possesso
rium summarium angestellt werden, sondern nur entweder das
ordentliche possessorische oder das petitorische Verfahren, da bei
diesen von der Konzession des Landesherrn allein abhängenden
Angelegenheiten stets der titulus possessionis beigebracht werden
mußte.