Full text: Hübsch, Albert: Jagdrecht des Fürstentums Bayreuth mit Berücksichtigung des deutschen und bayerischen Jagdrechts

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I. Die gerichtlichen remedia: 
Die gerichtlichen remedia waren entweder possessoria oder 
petitoria. Dieser Unterschied war schon deswegen von Bedeutung, 
weil im possessorium der Beweis für den klagenden Jagd 
berechtigten ein weit leichterer war als im petitorium, denn in 
jenem wurde nur die Tatsache, ob er gejagt, in Frage gezogen, 
in diesem aber untersucht, ob er überhaupt zu jagen befugt 
gewesen. Dem Kläger — als solcher kam hauptsächlich nur der 
mit der Jagd privilegierte Adel in Frage — stand nicht nur eine 
praesumptio pro libertate, sondern auch die lex prohibitiva: 
daß niemandem auf fremdem Grund und Boden ohne den Willen 
des Herrn zu jagen gestattet sei, zur Seite. 
a) Die possessorischen Rechtsmittel des in der Ausübung 
seines ihm zustehenden Jagdrechtes gestörten Fürsten und Adeligen 
gegenüber dem Turbanten zerfielen in remedia adipiscendae, 
retinendae und recuperandae possessionis. Der possessorische 
Rechtsstreit selbst war entweder possessorium ordinarium oder 
summarium sive summarissimum. Im ersteren wurde die Recht 
mäßigkeit des Besitzes, ob er heimlich, gewalttätig oder sonst 
mangelhaft erworben wurde, untersucht, der ältere Besitz war maß 
gebend und es wurde ein vollständiger Beweis verlangt. Dagegen 
im summarischen Verfahren wurde lediglich die Frage geprüft, ob 
der klagende Jagdherr im Besitze sei, wobei aber auch nur der 
jüngere und gegenwärtige Besitz der Untersuchung zu Grunde gelegt 
wurde; es wurde mit Hintansetzung aller Prozeßsolennitäten ver 
fahren, sodaß auch ein halber und unvollkommener Beweis genügend 
war. Ueberhaupt war das Verfahren im possessorium summa 
rium ein mehr provisorisches gegenüber dem mehr definitiven 
Charakter, den der Ausspruch im possessorium ordinarium an 
sich trug. Gegen den Markgrafen als Landeshe 
rn konnte in 
Ansehung der Jagd- und Wildbanngerechtigkeit nie das possesso 
rium summarium angestellt werden, sondern nur entweder das 
ordentliche possessorische oder das petitorische Verfahren, da bei 
diesen von der Konzession des Landesherrn allein abhängenden 
Angelegenheiten stets der titulus possessionis beigebracht werden 
mußte.
	        
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