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Diese Ansicht stimmte vollkommen überein mit der Annahme eines
Landeigentums der Fürsten, das dieselben durch eine vorhergegangene
occupatio territorii erworben haben.*) Da also durch diese
Landaneignung auch alle herrenlosen Sachen und somit auch das
Wild okkupiert worden und in das Eigentum der Fürsten über
gegangen sind, erschien auch im Fürstentum Bayreuth der Markgraf,
der Inhaber des Jagdregals, als Eigentümer sämtlicher auf seinem
Gebiete befindlicher jagdbaren wilden Tiere. Daher kam es auch,
daß die unbefugterweise erfolgte Wildaneignung im Fürstentum als
„Diebstahl" betrachtet und mit schweren Strafen wie Staupen
schlag, Landesverweisung und sogar Todesstrafe geahndet wurde.
III. Das Recht der Jagd- oder Nachfolge eines verwundeten,
schweißenden Wildes in einen fremden Jagdbezirk, jus sequelae,
war auch im Bayreuther Fürstentum anerkannt. Die Jagdfolge
erfuhr insbesondere eine genaue gesetzliche Festlegung in dem
Fürther Jagensvergleichsplan zwischen Kulmbach und Onolzbach
vom 29. Januar 1753. Danach war jeder Jagdbedienter gehalten
ein von ihm angeschossenes Stück rotes, schwarzes oder Reh
Wildpret, das über die Grenze wechselte, sofort seinem Grenz
nachbarn anzuzeigen und das schweißende Wildpret an der Stelle,
wo es übergewechselt war, weidmännisch zu verbrechen. Dieses
„verbrechen" geschah dadurch, daß der Jäger die Stelle, von der
aus die Flucht des Wildes über die Grenze begann, durch in die
Erde gesteckte grüne Aeste, Zweige oder Reiser in der Flucht
richtung bezeichnete. Diese Brüche mußte er nach Erlegung des
Tieres dem Grenznachbarn vorzeigen, worauf dieser verpflichtet
war, das in seinem Bezirk erlegte Wild herauszugeben. Die
Jagdfolge war an eine Frist von 6 Stunden, von der Zeit der
begonnenen Nachsuche an gerechnet, gebunden, innerhalb welcher
der Jagdbediente befugt war, das verwundete Wild mit dem
Pürsch- oder Schweißhund am Strick zu verfolgen und zu erlegen
(„erobern"). War das Tier so ausfindig gemacht, so durfte der
Jäger den Hund lösen, um das verwundete Wild zu stellen.
Es schloß aber das Recht der Jagdfolge das Recht des be
nachbarten Jagdherren nicht aus, das auf seinen Bezirk verfolgte Wild
*) Vergl. Stieglitz, pag. 269 ff., sowie die dort in Anm. 70 u. 71 an
geführten Stellen.