Full text: Hübsch, Albert: Jagdrecht des Fürstentums Bayreuth mit Berücksichtigung des deutschen und bayerischen Jagdrechts

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2. das Recht, die Grenzen der Jagd und der Jagdgerechtigkeit 
festzusetzen. Dies geschah rein äußerlich durch die sog. 
Jagd= oder Heegsäulen; 
3. das Recht, pflegliche, polizeiliche Anordnungen im Interesse 
der Jagd zu treffen; 
4. das Recht, Gesetze und obrigkeitliche Verordnungen (Jagd 
ordnungen) ergehen zu lassen; 
5. das Recht, von den Untertanen Jagd-Frohnen oder-Dienste 
verrichten zu lassen; 
6. das Recht des Landesherrn, Wasenmeistereien und Fall 
häuser anlegen zu lassen und den Untertanen anzubefehlen, 
daß sie dahin, und nicht an ausländische Wasenmeister, 
ihr gefallenes Vieh verabfolgen.!) 
II. 
Wie das Eigentum einer herrenlosen Sache durch Okku 
pation derselben erworben wird, ebenso wird durch Erlegung oder 
Ergreifung der wilden Tiere das Eigentumsrecht des Okkupanten 
begründet. Dieser allgemeine Satz erlitt nun freilich eine er 
hebliche Modifikation bei allen jenen wilden Tieren, die sich auf 
Grund und Boden des Markgrafen als Regalherrn befanden. 
Diese Modifikation hatte wohl ihren Grund in dem Streben 
der Juristen der damaligen Zeit, das römische Recht in allen 
Fällen, wo es dem Fiskus nur irgend einen Vorteil bot, nach 
seiner Rezeption in Deutschland auch anzuwenden. Hiebei scheute 
man sich aber nicht, das römische Recht in einer Weise in An 
wendung zu bringen, die mit dem wahren klassischen Sinn desselben 
durchaus nicht vereinbart werden kann. So folgerte Anton Perez 
in seinen Praelect. in XII libr. codicis Justin. lib. X, 10 Nr. 22 
aus den Bestimmungen des römischen Rechts, daß die ä'éoa 
dem Fiskus gehörten. Dieser Satz führte, vereint mit den Be 
stimmungen der bekannten Konstitution Friedrichs I., zu der An 
nahme eines allgemeines Grundes für die Regalität der Jagd: 
Herrenlose Sachen gehören als Regalien dem Fürsten. Da das 
römische Recht die jagdbaren Tiere als res nullius betrachtete, so 
war damit auch ihre Regalität für Deutschland ausgesprochen. 
*) Aus einem Rechtsgutachten der Juristenfakultät in der Universität 
Jena, unbekannten Datums, wohl aus der Mitte des 18. Jahrh.
	        
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