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2. das Recht, die Grenzen der Jagd und der Jagdgerechtigkeit
festzusetzen. Dies geschah rein äußerlich durch die sog.
Jagd= oder Heegsäulen;
3. das Recht, pflegliche, polizeiliche Anordnungen im Interesse
der Jagd zu treffen;
4. das Recht, Gesetze und obrigkeitliche Verordnungen (Jagd
ordnungen) ergehen zu lassen;
5. das Recht, von den Untertanen Jagd-Frohnen oder-Dienste
verrichten zu lassen;
6. das Recht des Landesherrn, Wasenmeistereien und Fall
häuser anlegen zu lassen und den Untertanen anzubefehlen,
daß sie dahin, und nicht an ausländische Wasenmeister,
ihr gefallenes Vieh verabfolgen.!)
II.
Wie das Eigentum einer herrenlosen Sache durch Okku
pation derselben erworben wird, ebenso wird durch Erlegung oder
Ergreifung der wilden Tiere das Eigentumsrecht des Okkupanten
begründet. Dieser allgemeine Satz erlitt nun freilich eine er
hebliche Modifikation bei allen jenen wilden Tieren, die sich auf
Grund und Boden des Markgrafen als Regalherrn befanden.
Diese Modifikation hatte wohl ihren Grund in dem Streben
der Juristen der damaligen Zeit, das römische Recht in allen
Fällen, wo es dem Fiskus nur irgend einen Vorteil bot, nach
seiner Rezeption in Deutschland auch anzuwenden. Hiebei scheute
man sich aber nicht, das römische Recht in einer Weise in An
wendung zu bringen, die mit dem wahren klassischen Sinn desselben
durchaus nicht vereinbart werden kann. So folgerte Anton Perez
in seinen Praelect. in XII libr. codicis Justin. lib. X, 10 Nr. 22
aus den Bestimmungen des römischen Rechts, daß die ä'éoa
dem Fiskus gehörten. Dieser Satz führte, vereint mit den Be
stimmungen der bekannten Konstitution Friedrichs I., zu der An
nahme eines allgemeines Grundes für die Regalität der Jagd:
Herrenlose Sachen gehören als Regalien dem Fürsten. Da das
römische Recht die jagdbaren Tiere als res nullius betrachtete, so
war damit auch ihre Regalität für Deutschland ausgesprochen.
*) Aus einem Rechtsgutachten der Juristenfakultät in der Universität
Jena, unbekannten Datums, wohl aus der Mitte des 18. Jahrh.