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simile cogitatum est s).
Darüber aber, ob und wann etwas
wahrscheinlich ist, lassen sich, wie wir bereits früher gesehen haben,
keine festen Regeln geben, es sind das praesumtiones hominis
ohne certa doctrina, und man kann nur sagen, daß hier solche
praesumtiones hominis, mit oder ohne Erwähnung im Gesetz,
hinreichen können, daß darauf hin ein Anspruch als begründet
angesehen werde, wie Scaevola in seinen Responsen auf einen
vorgelegten zweifelhaften Fall antwortet: non posse absolute
responderi, cum multa oriri possint, quae pro bono sint aestimanda ¬
ideo que huius modi varietatem viri boni arbitrio
dirimendam esse (l. 13. §. 1. de ann. leg. 33. 1.).
Wie wir aber in den Quellen im Allgemeinen anerkannt
finden, daß nach dem wahrscheinlichen Willen entschieden werden
kann und soll, so begegnen wir auch in der That zahlreichen
concreten casuistischen Fällen, wo danach entschieden ist, Anwendungsfällen ¬
der allgemeinen Vorschrift, daß das id quod verisimile ¬
cogitatum est zu berücksichtigen sei, aus denen die Regel, die
schon als solche selbst ausgesprochen ist, hervorgeht und die die
Regel bestätigen. Diese Behauptung bedarf keines ausführlichen Beweises. ¬
Nur beispielsweise mögen hier folgende Stellen Platz finden.
1. 77. §. 15. de leg. II. Dem Instituten ist auf den Fall
seines Todes ein Fideicommiß an die Freigelassenen des
Erblassers aufgelegt und ihm ein Anderer substituirt. Der
ubstitutionsfall tritt ein. Es ist zweifelhaft, ob der Substitut
das Fideicommiß sofort entrichten soll oder erst zur Zeit des
Todes des Instituten. Coniectura ex voluntate defuncti
capienda soll der Tod des Instituten erwartet werden9).
1. 104. pr. de leg. I. Alle Erben zusammen sind mit einem
Legat von 100 onerirt, später ist aber gesagt, einer der
8) l. 25. de R. D. l. 114. de R. I. l. 29. de R. D. l. 35.
§. 2. de leg. III. l. 50. §. ult. de leg. I. 1. 7. C. de fideic. 6. 42.:
voluntatis defuncti quaestio in aestimatione iudicis est. Cfr. auch
l. 47. de don. int. vir. et uxor. 24. 1. verglichen mit 1. 12. de impens.
in res dot. fact. 25. 1. — l. 47. pr. de leg. 1. — ibi praestanda est
(scil. res legata), ubi testator voluit vel ubi verisimile est, eum
veluisse. — l. 17. §. 4. ad S. C. Trebell. 36. 1.
9) Cfr. damit l. 52. §. 1. leg. I.
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