Metadaten : Burckhard, Hugo von: ¬Die civilistischen Präsumtionen

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simile  cogitatum  est  s).
Darüber  aber,  ob  und  wann  etwas
wahrscheinlich  ist,  lassen  sich,  wie  wir  bereits  früher  gesehen  haben,
keine  festen  Regeln  geben,  es  sind  das  praesumtiones  hominis
ohne  certa  doctrina,  und  man  kann  nur  sagen,  daß  hier  solche
praesumtiones  hominis,  mit  oder  ohne  Erwähnung  im  Gesetz,
hinreichen  können,  daß  darauf  hin  ein  Anspruch  als  begründet
angesehen  werde,  wie  Scaevola  in  seinen  Responsen  auf  einen
vorgelegten  zweifelhaften  Fall  antwortet:  non  posse  absolute
responderi,  cum  multa  oriri  possint,  quae  pro  bono  sint  aestimanda ¬
  ideo  que  huius  modi  varietatem  viri  boni  arbitrio
dirimendam  esse  (l.  13.  §.  1.  de  ann.  leg.  33.  1.).
Wie  wir  aber  in  den  Quellen  im  Allgemeinen  anerkannt
finden,  daß  nach  dem  wahrscheinlichen  Willen  entschieden  werden
kann  und  soll,  so  begegnen  wir  auch  in  der  That  zahlreichen
concreten  casuistischen  Fällen,  wo  danach  entschieden  ist,  Anwendungsfällen ¬
  der  allgemeinen  Vorschrift,  daß  das  id  quod  verisimile ¬
  cogitatum  est  zu  berücksichtigen  sei,  aus  denen  die  Regel,  die
schon  als  solche  selbst  ausgesprochen  ist,  hervorgeht  und  die  die
Regel  bestätigen.  Diese  Behauptung  bedarf  keines  ausführlichen  Beweises. ¬
  Nur  beispielsweise  mögen  hier  folgende  Stellen  Platz  finden.
1.  77.  §.  15.  de  leg.  II.  Dem  Instituten  ist  auf  den  Fall
seines  Todes  ein  Fideicommiß  an  die  Freigelassenen  des
Erblassers  aufgelegt  und  ihm  ein  Anderer  substituirt.  Der
ubstitutionsfall  tritt  ein.  Es  ist  zweifelhaft,  ob  der  Substitut
das  Fideicommiß  sofort  entrichten  soll  oder  erst  zur  Zeit  des
Todes  des  Instituten.  Coniectura  ex  voluntate  defuncti
capienda  soll  der  Tod  des  Instituten  erwartet  werden9).
1.  104.  pr.  de  leg.  I.  Alle  Erben  zusammen  sind  mit  einem
Legat  von  100  onerirt,  später  ist  aber  gesagt,  einer  der
8)  l.  25.  de  R.  D.  l.  114.  de  R.  I.  l.  29.  de  R.  D.  l.  35.
§.  2.  de  leg.  III.  l.  50.  §.  ult.  de  leg.  I.  1.  7.  C.  de  fideic.  6.  42.:
voluntatis  defuncti  quaestio  in  aestimatione  iudicis  est.  Cfr.  auch
l.  47.  de  don.  int.  vir.  et  uxor.  24.  1.  verglichen  mit  1.  12.  de  impens.
in  res  dot.  fact.  25.  1.  —  l.  47.  pr.  de  leg.  1.  —  ibi  praestanda  est
(scil.  res  legata),  ubi  testator  voluit  vel  ubi  verisimile  est,  eum
veluisse.  —  l.  17.  §.  4.  ad  S.  C.  Trebell.  36.  1.
9)  Cfr.  damit  l.  52.  §.  1.  leg.  I.
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