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Zinsen der Einlagen können nur an den hierfür bestimmten Terminen
erhoben werden. Erfolgt die Erhebung an diesen Terminen und
innerhalb einer weiteren in den Satzungen zu bezeichnenden Frist
nicht, so sind die Zinsen dem Kapitale zuzurechnen. Es ist die Be
stimmung zulässig, daß die Zinsen stets dem Kapitale zuzurechnen seien.
6. Die Rückzahlung der Einlagen hat nach Ablauf der Zeit,
für welche dieselben gemacht wurden, oder gegen vorgängige Kün
digung zu erfolgen. Der Sparkassenverwaltung kann jedoch in den
Satzungen die Befugnis erteilt werden, auf Antrag Rückzahlungen
auch ohne vorausgegangene Kündung zu leisten, wenn der Kassabestand
dies
gestattet.
Die Rückzahlung der Einlagen und Zinsen erfolgt gegen Über
gabe der Einlagebescheinigung (des Sparbuches, Sparscheines). In
den Satzungen kann bestimmt werden, daß die Kassenverwaltung die
Berechtigung zur Empfangnahme der Einlagen und Zinsen zu prüfen
befugt, aber nicht verpflichtet ist.
7. Der reine Überschuß der Sparkassa ist zur Bildung und Er
haltung eines Reservefonds von wenigstens 10% der Gesamteinlage
zu verwenden. Der Reservefonds ist zur Deckung etwaiger Schäden,
sowie zur Bereithaltung der notwendigen Betriebsmittel, insbesondere
bei Krediterschütterungen, bestimmt und muß deshalb so angelegt
werden, daß über ihn in Zeiten der Gefahr rasch verfügt werden kann.
Derselbe ist in den Sparkassenrechnungen besonders auszuweisen.
8. Die Sparkassa muß von den übrigen Kassen der Gemeinde
(des Distrikts) getrennt verwaltet werden. Es ist Sorge zu tragen,
daß die Urkunden der Sparkassa mit jenen des eigentlichen Gemeinde
(Distrikts=) Vermögens nicht vermischt werden.
9. Die Anlage der Sparkassengelder hat in der Regel nach Maß
gabe der kgl. Allerh. Verordnung vom 31. Juli 1869, die Kapitals
ausleihungen der Gemeinden und Stiftungen betreffend, zu erfolgen;
es können jedoch auch folgende Arten von Anlagen in den Satzungen
als zulässig erklärt werden:
a) in verzinslichen Schuldverschreibungen deutscher Bundesstaaten
b) mittels Ankaufs von Zinsabschnitten solcher Schuldverschrei
bungen, in welchen die Kapitalsanlage zulässig ist, wenn die
Zinsabschnitte entweder bereits fällig sind oder in den nächsten
sechs Monaten fällig werden;
gegen Privatschuldscheine mit Bürgschaft.
Von der durch § 5 der erwähnten Verordnung als Regel vor
gezeichneten Umschreibung der Nominalobligationen und Vinkulierung