Full text: Hopfmann, Karl: ¬Das Sparkassenwesen in Bayern

45 — 
Zinsen der Einlagen können nur an den hierfür bestimmten Terminen 
erhoben werden. Erfolgt die Erhebung an diesen Terminen und 
innerhalb einer weiteren in den Satzungen zu bezeichnenden Frist 
nicht, so sind die Zinsen dem Kapitale zuzurechnen. Es ist die Be 
stimmung zulässig, daß die Zinsen stets dem Kapitale zuzurechnen seien. 
6. Die Rückzahlung der Einlagen hat nach Ablauf der Zeit, 
für welche dieselben gemacht wurden, oder gegen vorgängige Kün 
digung zu erfolgen. Der Sparkassenverwaltung kann jedoch in den 
Satzungen die Befugnis erteilt werden, auf Antrag Rückzahlungen 
auch ohne vorausgegangene Kündung zu leisten, wenn der Kassabestand 
dies 
gestattet. 
Die Rückzahlung der Einlagen und Zinsen erfolgt gegen Über 
gabe der Einlagebescheinigung (des Sparbuches, Sparscheines). In 
den Satzungen kann bestimmt werden, daß die Kassenverwaltung die 
Berechtigung zur Empfangnahme der Einlagen und Zinsen zu prüfen 
befugt, aber nicht verpflichtet ist. 
7. Der reine Überschuß der Sparkassa ist zur Bildung und Er 
haltung eines Reservefonds von wenigstens 10% der Gesamteinlage 
zu verwenden. Der Reservefonds ist zur Deckung etwaiger Schäden, 
sowie zur Bereithaltung der notwendigen Betriebsmittel, insbesondere 
bei Krediterschütterungen, bestimmt und muß deshalb so angelegt 
werden, daß über ihn in Zeiten der Gefahr rasch verfügt werden kann. 
Derselbe ist in den Sparkassenrechnungen besonders auszuweisen. 
8. Die Sparkassa muß von den übrigen Kassen der Gemeinde 
(des Distrikts) getrennt verwaltet werden. Es ist Sorge zu tragen, 
daß die Urkunden der Sparkassa mit jenen des eigentlichen Gemeinde 
(Distrikts=) Vermögens nicht vermischt werden. 
9. Die Anlage der Sparkassengelder hat in der Regel nach Maß 
gabe der kgl. Allerh. Verordnung vom 31. Juli 1869, die Kapitals 
ausleihungen der Gemeinden und Stiftungen betreffend, zu erfolgen; 
es können jedoch auch folgende Arten von Anlagen in den Satzungen 
als zulässig erklärt werden: 
a) in verzinslichen Schuldverschreibungen deutscher Bundesstaaten 
b) mittels Ankaufs von Zinsabschnitten solcher Schuldverschrei 
bungen, in welchen die Kapitalsanlage zulässig ist, wenn die 
Zinsabschnitte entweder bereits fällig sind oder in den nächsten 
sechs Monaten fällig werden; 
gegen Privatschuldscheine mit Bürgschaft. 
Von der durch § 5 der erwähnten Verordnung als Regel vor 
gezeichneten Umschreibung der Nominalobligationen und Vinkulierung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer