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und Rückzahlung der Einlagen muß die Gemeinde die
Haftung übernehmen; Minimum und Maximum der Ein
lagen, Zinsenhöhe, Kündigungsfristen und Rückzahlungs
bedingungen müssen fixiert sein. Die Einlagen müssen auf
den Namen erfolgen. Eine für große wie kleine Kapitalien
einheitliche Verzinsung muß festgelegt werden. Die Anlage
der Sparkassagelder muß nach den Bestimmungen, die für das
Gemeindevermögen gelten, insbesondere nach der Verordnung
vom 31. Juli 1869, die Kapitalsausleihungen der Gemeinden
und Stiftungen betr., geschehen; dazu hat Ziffer 9 der
M.E. von 1874 durch Kreierung einiger besonderer Anlage
arten eine Erweiterung geschaffen. Schließlich muß ein
Reservefonds in Höhe von 10% der Gesamteinlage vor
handen sein. Von ihm später.
§ 5. Die Ministerialentschließung vom 20. Mai 1874
und die Gemeindesinanzen.
Aus der großen Zahl von Verordnungen will ich nur
an einer, die wie seinerzeit die Verordnung von 1843 heute
die maßgebende Norm bildet, Kritik üben. Es ist die eben
besprochene M.E. vom 20. Mai 1874, die Sparkassen von
Gemeinden und Distrikten betr. Ob für kommunale Spar
kassen die bestehenden Normativbestimmungen noch angemessen
und in welchen Punkten eine Änderung angezeigt ist, soll
einer Untersuchung unterzogen werden. Die Bestimmungen
der Entschließung*), die im Anhange zum Abdrucke kommen,
sind, wie sich im vorigen Abschnitte zeigte, im allgemeinen
einfacher Natur und klar gehalten; Tiefe des Inhalts wird
man bei ihnen vergebens suchen. Der Willkür der Spar
kassenverwaltungen lassen sie freien Spielraum. Eine
Anderung wäre wohl am Platze. Wie in der Pfalz sollte
es einen Verband mit einer geregelten, häufigen und unver
1) s. S. 44 im Anhang.