Full text: Hopfmann, Karl: ¬Das Sparkassenwesen in Bayern

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und Rückzahlung der Einlagen muß die Gemeinde die 
Haftung übernehmen; Minimum und Maximum der Ein 
lagen, Zinsenhöhe, Kündigungsfristen und Rückzahlungs 
bedingungen müssen fixiert sein. Die Einlagen müssen auf 
den Namen erfolgen. Eine für große wie kleine Kapitalien 
einheitliche Verzinsung muß festgelegt werden. Die Anlage 
der Sparkassagelder muß nach den Bestimmungen, die für das 
Gemeindevermögen gelten, insbesondere nach der Verordnung 
vom 31. Juli 1869, die Kapitalsausleihungen der Gemeinden 
und Stiftungen betr., geschehen; dazu hat Ziffer 9 der 
M.E. von 1874 durch Kreierung einiger besonderer Anlage 
arten eine Erweiterung geschaffen. Schließlich muß ein 
Reservefonds in Höhe von 10% der Gesamteinlage vor 
handen sein. Von ihm später. 
§ 5. Die Ministerialentschließung vom 20. Mai 1874 
und die Gemeindesinanzen. 
Aus der großen Zahl von Verordnungen will ich nur 
an einer, die wie seinerzeit die Verordnung von 1843 heute 
die maßgebende Norm bildet, Kritik üben. Es ist die eben 
besprochene M.E. vom 20. Mai 1874, die Sparkassen von 
Gemeinden und Distrikten betr. Ob für kommunale Spar 
kassen die bestehenden Normativbestimmungen noch angemessen 
und in welchen Punkten eine Änderung angezeigt ist, soll 
einer Untersuchung unterzogen werden. Die Bestimmungen 
der Entschließung*), die im Anhange zum Abdrucke kommen, 
sind, wie sich im vorigen Abschnitte zeigte, im allgemeinen 
einfacher Natur und klar gehalten; Tiefe des Inhalts wird 
man bei ihnen vergebens suchen. Der Willkür der Spar 
kassenverwaltungen lassen sie freien Spielraum. Eine 
Anderung wäre wohl am Platze. Wie in der Pfalz sollte 
es einen Verband mit einer geregelten, häufigen und unver 
1) s. S. 44 im Anhang.
	        
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