Full text: Hopfmann, Karl: ¬Das Sparkassenwesen in Bayern

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abhanden gekommenen oder vernichteten Sparurkunde einer 
öffentlichen Sparkassa hat der Antragsteller die Wahl, ob 
er das Aufgebotsverfahren der C.P.O. begehren oder sich 
mit dem besonderen Verfahren begnügen will. In letzterem 
Falle muß er sich mit seinem Antrage an den Vorstand der 
Sparkassa wenden. Dieser ist in unmittelbaren Städten bei 
gemeindlichen Sparkassen der rechtskundige Bürgermeister 
bei distriktiven Anstalten der Vorstand des Distriktsrats 
ausschusses, der Bezirksamtmann. In den Statuten kann 
er ermächtigt werden, ohne vorherige Amortisationserklärung 
eine neue Urkunde auszustellen, wenn ihm der Verlust 
glaubhaft gemacht wurde. Lehnt der Vorstand die Kraft 
loserklärung ab, so gibt es allerdings keine Beschwerde hier 
gegen, wohl aber bleibt dem Antragsteller immer noch das 
gerichtliche Aufgebotsverfahren. 
Das bei der Kraftloserklärung zu beobachtende Ver 
fahren schildern die Art. 112 bis 120. Es ist gebühren 
frei; für die Ausstellung der neuen Urkunde kann eine Ge 
bühr bis zu 50 Pfg. erhoben werden. Der Gang ist im 
wesentlichen folgender: Der Verlierer stellt bei dem Vorstand 
den Antrag, wobei er Verlust und Berechtigung glaubhaft 
zu machen hat. Es ergeht sodann Aufgebot mit genau be 
zeichnetem Inhalt seitens des Vorstandes und Zahlungs 
sperre. Das Aufgebot wird durch Aushang an die Spar 
kassa und Einrücken in Blätter veröffentlicht. Legt der 
Inhaber der Sparurkunde dieselbe dem Vorstand vor, so ist 
die Kraftloserklärung unstatthaft. Wird die Urkunde nicht 
vorgelegt, so erklärt sie der Vorstand durch Beschluß für 
kraftlos. Dem Antragsteller wird eine neue Urkunde aus 
gestellt. Gegen den Beschluß ist wiederum keine Beschwerde 
gegeben, sondern nur Anfechtung durch Klage möglich. Zu 
ständig hierfür ist das Landgericht, und wenn der Betrag 
des Sparbuchs 300 Mk. nicht übersteigt, das Amtsgericht, 
in dessen Bezirk die Sparkassa ihren Sitz hat. Nach Ein 
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