19
abhanden gekommenen oder vernichteten Sparurkunde einer
öffentlichen Sparkassa hat der Antragsteller die Wahl, ob
er das Aufgebotsverfahren der C.P.O. begehren oder sich
mit dem besonderen Verfahren begnügen will. In letzterem
Falle muß er sich mit seinem Antrage an den Vorstand der
Sparkassa wenden. Dieser ist in unmittelbaren Städten bei
gemeindlichen Sparkassen der rechtskundige Bürgermeister
bei distriktiven Anstalten der Vorstand des Distriktsrats
ausschusses, der Bezirksamtmann. In den Statuten kann
er ermächtigt werden, ohne vorherige Amortisationserklärung
eine neue Urkunde auszustellen, wenn ihm der Verlust
glaubhaft gemacht wurde. Lehnt der Vorstand die Kraft
loserklärung ab, so gibt es allerdings keine Beschwerde hier
gegen, wohl aber bleibt dem Antragsteller immer noch das
gerichtliche Aufgebotsverfahren.
Das bei der Kraftloserklärung zu beobachtende Ver
fahren schildern die Art. 112 bis 120. Es ist gebühren
frei; für die Ausstellung der neuen Urkunde kann eine Ge
bühr bis zu 50 Pfg. erhoben werden. Der Gang ist im
wesentlichen folgender: Der Verlierer stellt bei dem Vorstand
den Antrag, wobei er Verlust und Berechtigung glaubhaft
zu machen hat. Es ergeht sodann Aufgebot mit genau be
zeichnetem Inhalt seitens des Vorstandes und Zahlungs
sperre. Das Aufgebot wird durch Aushang an die Spar
kassa und Einrücken in Blätter veröffentlicht. Legt der
Inhaber der Sparurkunde dieselbe dem Vorstand vor, so ist
die Kraftloserklärung unstatthaft. Wird die Urkunde nicht
vorgelegt, so erklärt sie der Vorstand durch Beschluß für
kraftlos. Dem Antragsteller wird eine neue Urkunde aus
gestellt. Gegen den Beschluß ist wiederum keine Beschwerde
gegeben, sondern nur Anfechtung durch Klage möglich. Zu
ständig hierfür ist das Landgericht, und wenn der Betrag
des Sparbuchs 300 Mk. nicht übersteigt, das Amtsgericht,
in dessen Bezirk die Sparkassa ihren Sitz hat. Nach Ein
2**