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Die Sparkassen haben in ihre Statuten bis zum 1. Juni
1900 den Satz aufzunehmen, daß Mündelgeld nur mit Ge
nehmigung des Gegenvormundes oder Vormundschaftsgerichtes
erhoben werden darf (§ 1809, § 1813 Abs. 2 B.G.B.)
widrigenfalls das Ministerium die Zulassung zur Anlegung
von Mündelgeld jederzeit widerrufen kann (vgl. auch § 16
der Bekanntmachung vom 19. Jan. 1900, das Vormund
schaftswesen betr.).
Der Art. 99 des E.G. zum B.G.B. macht einen Vor
behalt zu Gunsten der landesrechtlichen Bestimmungen über
die Sparkassen, womit das ganze öffentliche bayerische Recht
aufrecht erhalten ist. Der Art. 102 E.G. zum B.G.B.
trifft auch die Sparbücher, da sie als Legitimationspapiere
zu den im § 808 B.G.B. aufgeführten Urkunden zählen.
Es kann also für solche Urkunden ein anderes Verfahren
als das in der C.P.O. geregelte Aufgebotsverfahren durch
Landesrecht bestimmt werden.
Von diesem Vorbehalt hat das bayerische Ausführungs
etz*) zum bürgerlichen Gesetzbuch vom 9. Juni 1899 für
die öffentlichen d. h. die von juristischen Personen des
öffentlichen Rechtes errichteten Sparkassen Gebrauch gemacht.
Bei Einlagen, Kündigungen und Auszahlungen schreibt es
eine geminderte Prüfungspflicht vor. Ehefrauen können
ohne Zustimmung des Ehemanns, Minderjährige und andere
in der Geschäftsfähigkeit Beschränkte ohne Einwilligung des
gesetzlichen Vertreters Einlagen machen Art. 109. Die Spar
kassen brauchen die Legitimation des Inhabers nicht weiter
prüfen. Derselbe kann mit Rechtswirksamkeit kündigen und
kann rechtsgiltig Gelder abheben, ohne daß die Sparkassa
zu nochmaliger Zahlung an den wirklich Berechtigten ver
pflichtet wäre Art. 110.
Bezüglich der Zulässigkeit der Kraftloserklärung einer
*) Henle=Schneider A.G. zum B.G.B. 1900.