Full text: Hopfmann, Karl: ¬Das Sparkassenwesen in Bayern

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Die Sparkassen haben in ihre Statuten bis zum 1. Juni 
1900 den Satz aufzunehmen, daß Mündelgeld nur mit Ge 
nehmigung des Gegenvormundes oder Vormundschaftsgerichtes 
erhoben werden darf (§ 1809, § 1813 Abs. 2 B.G.B.) 
widrigenfalls das Ministerium die Zulassung zur Anlegung 
von Mündelgeld jederzeit widerrufen kann (vgl. auch § 16 
der Bekanntmachung vom 19. Jan. 1900, das Vormund 
schaftswesen betr.). 
Der Art. 99 des E.G. zum B.G.B. macht einen Vor 
behalt zu Gunsten der landesrechtlichen Bestimmungen über 
die Sparkassen, womit das ganze öffentliche bayerische Recht 
aufrecht erhalten ist. Der Art. 102 E.G. zum B.G.B. 
trifft auch die Sparbücher, da sie als Legitimationspapiere 
zu den im § 808 B.G.B. aufgeführten Urkunden zählen. 
Es kann also für solche Urkunden ein anderes Verfahren 
als das in der C.P.O. geregelte Aufgebotsverfahren durch 
Landesrecht bestimmt werden. 
Von diesem Vorbehalt hat das bayerische Ausführungs 
etz*) zum bürgerlichen Gesetzbuch vom 9. Juni 1899 für 
die öffentlichen d. h. die von juristischen Personen des 
öffentlichen Rechtes errichteten Sparkassen Gebrauch gemacht. 
Bei Einlagen, Kündigungen und Auszahlungen schreibt es 
eine geminderte Prüfungspflicht vor. Ehefrauen können 
ohne Zustimmung des Ehemanns, Minderjährige und andere 
in der Geschäftsfähigkeit Beschränkte ohne Einwilligung des 
gesetzlichen Vertreters Einlagen machen Art. 109. Die Spar 
kassen brauchen die Legitimation des Inhabers nicht weiter 
prüfen. Derselbe kann mit Rechtswirksamkeit kündigen und 
kann rechtsgiltig Gelder abheben, ohne daß die Sparkassa 
zu nochmaliger Zahlung an den wirklich Berechtigten ver 
pflichtet wäre Art. 110. 
Bezüglich der Zulässigkeit der Kraftloserklärung einer 
*) Henle=Schneider A.G. zum B.G.B. 1900.
	        
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