beantragen und eine Forderung pfänden lassen. Er begibt
sich zur Sparkassa, um über des Schuldners Einlage Er
kundigung einzuziehen. Die Auskunft kann ihm nicht ver
weigert werden. Der § 836 Abs. 3 R.C.P.O. statuiert eine
diesbezügliche Auskunftspflicht.
Im Strafrecht spielt die Frage nach der rechtlichen
Qualifikation der Abhebung fremder Sparkassaguthaben eine
Rolle. Das Reichsgericht hält in konstanter Rechtsprechung
an der Anschauung der Sparkassenbücher als Inhaberpapiere
fest und bezeichnet das erwähnte Delikt als Diebstahl. Wer
die Sparkassenbücher als Legitimationspapiere betrachtet,
nimmt Betrug an. Nur vereinzelte Stimmen sprechen sich
für Unterschlagung aus (Liszt 9. A. S. 449 Note 12).
Das bürgerliche Gesetzbuch kennt zwei in das Spar
kassenwesen einschlägige Bestimmungen. Es ist dies einmal
der § 248 Abs. 2, wonach Sparkassen als Ausnahme von
der
Regel vereinbaren können, daß nicht erhobene Zinsen
von
Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen.
Zum anderen die Bestimmung in § 1807 Abs. 1 Ziffer 5
der die Anlegung von Mündelgeld bei inländischen öffent
lichen Sparkassen gleich den bayerischen Verordnungen von
1888 gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde des
Bundesstaates, in welchem sie ihren Sitz haben, zur An
legung von Mündelgeld geeignet erklärt sind. Einen Kommen
tar hierzu liefern die Bekanntmachungen vom 21. Dezember
1899 und der § 22 der Zuständigkeitsverordnung vom
24. Dezember 1899 (G.V.Bl. S. 1239; J.M.Bl. 1900
S. 113; M.A.Bl. 1900 S. 184). Darnach steht diese Er
klärung dem Staatsministerium der Justiz zu. Es hat zur
Anlegung von Mündelgeld geeignet erklärt
a) die gemeindlichen,
b) die distriktiven Sparkassen,
c) die ältere gräflich Castellsche Kreditkassa in
Castell.
Hopfmann, Das Sparkassenwesen in Bayern.