Full text: Hopfmann, Karl: ¬Das Sparkassenwesen in Bayern

beantragen und eine Forderung pfänden lassen. Er begibt 
sich zur Sparkassa, um über des Schuldners Einlage Er 
kundigung einzuziehen. Die Auskunft kann ihm nicht ver 
weigert werden. Der § 836 Abs. 3 R.C.P.O. statuiert eine 
diesbezügliche Auskunftspflicht. 
Im Strafrecht spielt die Frage nach der rechtlichen 
Qualifikation der Abhebung fremder Sparkassaguthaben eine 
Rolle. Das Reichsgericht hält in konstanter Rechtsprechung 
an der Anschauung der Sparkassenbücher als Inhaberpapiere 
fest und bezeichnet das erwähnte Delikt als Diebstahl. Wer 
die Sparkassenbücher als Legitimationspapiere betrachtet, 
nimmt Betrug an. Nur vereinzelte Stimmen sprechen sich 
für Unterschlagung aus (Liszt 9. A. S. 449 Note 12). 
Das bürgerliche Gesetzbuch kennt zwei in das Spar 
kassenwesen einschlägige Bestimmungen. Es ist dies einmal 
der § 248 Abs. 2, wonach Sparkassen als Ausnahme von 
der 
Regel vereinbaren können, daß nicht erhobene Zinsen 
von 
Einlagen als neue verzinsliche Einlagen gelten sollen. 
Zum anderen die Bestimmung in § 1807 Abs. 1 Ziffer 5 
der die Anlegung von Mündelgeld bei inländischen öffent 
lichen Sparkassen gleich den bayerischen Verordnungen von 
1888 gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde des 
Bundesstaates, in welchem sie ihren Sitz haben, zur An 
legung von Mündelgeld geeignet erklärt sind. Einen Kommen 
tar hierzu liefern die Bekanntmachungen vom 21. Dezember 
1899 und der § 22 der Zuständigkeitsverordnung vom 
24. Dezember 1899 (G.V.Bl. S. 1239; J.M.Bl. 1900 
S. 113; M.A.Bl. 1900 S. 184). Darnach steht diese Er 
klärung dem Staatsministerium der Justiz zu. Es hat zur 
Anlegung von Mündelgeld geeignet erklärt 
a) die gemeindlichen, 
b) die distriktiven Sparkassen, 
c) die ältere gräflich Castellsche Kreditkassa in 
Castell. 
Hopfmann, Das Sparkassenwesen in Bayern.
	        
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