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1. Entscheidung vom 9. Juli 1880.
Änderungen in den Statuten bestehender gemeindlicher
Sparkassen bedürfen nur dann staatsaufsichtlicher Genehmi
gung, wenn dieselben direkt oder indirekt den Umfang der
gemeindlichen Haftungspflicht zum Nachteil der Gemeinde zu
ändern vermögen (Sammlg. d. E. d. V.G.H. Bd. I S. 440).
2. Entscheidung vom 25. Mai 1883.
Zur Aufhebung der statutenmäßigen Bestimmungen
einer gemeindlichen Sparkassa über die Größe des Reserve
fonds und über die Art der Bildung desselben ist gemäß
Art. 159 Abs. 1 Ziffer 5 der diesrheinischen Gemeinde
ordnung vom 29. April 1869 die vorherige Genehmigung
der vorgesetzten Verwaltungsbehörde erforderlich. Zur letzt
instanziellen Entscheidung darüber, ob diese Genehmigung zu
erteilen sei oder nicht, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht
zuständig (Sammlg. Bd. IV S. 478).
c) Verhältnis der Sparkassen zu Reichsgesetzen,
vorzugsweise zum B.G.B., E.G. sowiezum bayerischen
A.G. zu demselben.
Neuerdings ist vom Oberlandesgericht Jena der Grund
satz ausgesprochen worden: Sparkassen sind verpflichtet, ihre
Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden
§ 2 H.G.B. im „Recht“ 1901 S. 203. Gemeint können
darunter nur die Privatsparkassen sein. Vorausgesetzt ist
ein gewerbliches Unternehmen und ein in kaufmännischer
Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb. Die Gewinnabsicht ist
mit einem wohlthätigen oder gemeinnützigen Zweck, wie er
bei den Sparkassen verfolgt wird, wohl vereinbar, selbst
wenn der Gewinn wieder derartigen Zwecken zugeführt wird.
Die Frage, ob die Sparkassenverwaltungen zur Aus
kunft über das Sparguthaben ihrer Einleger verpflichtet
sind, muß meines Erachtens bejaht werden. Ich nehme
z. B. an, ein Gläubiger will gegen seinen Schuldner Arrest