Full text: Hopfmann, Karl: ¬Das Sparkassenwesen in Bayern

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1. Entscheidung vom 9. Juli 1880. 
Änderungen in den Statuten bestehender gemeindlicher 
Sparkassen bedürfen nur dann staatsaufsichtlicher Genehmi 
gung, wenn dieselben direkt oder indirekt den Umfang der 
gemeindlichen Haftungspflicht zum Nachteil der Gemeinde zu 
ändern vermögen (Sammlg. d. E. d. V.G.H. Bd. I S. 440). 
2. Entscheidung vom 25. Mai 1883. 
Zur Aufhebung der statutenmäßigen Bestimmungen 
einer gemeindlichen Sparkassa über die Größe des Reserve 
fonds und über die Art der Bildung desselben ist gemäß 
Art. 159 Abs. 1 Ziffer 5 der diesrheinischen Gemeinde 
ordnung vom 29. April 1869 die vorherige Genehmigung 
der vorgesetzten Verwaltungsbehörde erforderlich. Zur letzt 
instanziellen Entscheidung darüber, ob diese Genehmigung zu 
erteilen sei oder nicht, ist der Verwaltungsgerichtshof nicht 
zuständig (Sammlg. Bd. IV S. 478). 
c) Verhältnis der Sparkassen zu Reichsgesetzen, 
vorzugsweise zum B.G.B., E.G. sowiezum bayerischen 
A.G. zu demselben. 
Neuerdings ist vom Oberlandesgericht Jena der Grund 
satz ausgesprochen worden: Sparkassen sind verpflichtet, ihre 
Firma zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden 
§ 2 H.G.B. im „Recht“ 1901 S. 203. Gemeint können 
darunter nur die Privatsparkassen sein. Vorausgesetzt ist 
ein gewerbliches Unternehmen und ein in kaufmännischer 
Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb. Die Gewinnabsicht ist 
mit einem wohlthätigen oder gemeinnützigen Zweck, wie er 
bei den Sparkassen verfolgt wird, wohl vereinbar, selbst 
wenn der Gewinn wieder derartigen Zwecken zugeführt wird. 
Die Frage, ob die Sparkassenverwaltungen zur Aus 
kunft über das Sparguthaben ihrer Einleger verpflichtet 
sind, muß meines Erachtens bejaht werden. Ich nehme 
z. B. an, ein Gläubiger will gegen seinen Schuldner Arrest
	        
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