Full text: Hopfmann, Karl: ¬Das Sparkassenwesen in Bayern

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vember 1888 erklären die Sparkassen als geeignete Anlage 
stellen für Mündelgelder. Bei Kapitalsausleihungen sind 
die Bestimmungen des Normativs vom 20. Mai 1874 
Ziffer 9 (M.Bl. S. 301) sowie der M.E. vom 27. No 
vember 1878 (M.A.Bl. 398) zu beachten. Hiernach dürfen 
die Sparkassengelder ausgeliehen werden: 
a) an Privatpersonen gegen genügende hypothekarische 
Sicherheit. 
b) an den bayerischen Staat. 
c) an die unter unmittelbarer Aufsicht der Organe der 
Staatsregierung stehenden juristischen Personen Bayerns. 
d) an bayerische Gesellschaften und Kreditinstitute. 
In diesem Falle ist es statthaft, daß sich die Spar 
kasse 
eine laufende Rechnung bei den betreffenden Kredit 
instituten eröffnen lasse. Nach der Verordnung vom 30. Ok 
tober 1889 darf die Anlage von Sparkassengeldern auch in 
Schuldverschreibungen des deutschen Reiches geschehen. 
3. Die Verordnungen vom 16. Januar 1886 und 
17. Mai 1886 regeln den Kontokorrentverkehr mit der 
kgl. Bank, die vom 30. März 1886 den mit der Hypotheken 
und Wechselbank, wie bereits erwähnt wurde. 
4. Die Vorlegung der Distriktssparkassenrechnungen an 
den Distriktsrat wird durch die M.E. vom 26. November 
1867 normiert. Sie geschieht erst in dem dem Geschäfts 
jahr folgenden Jahre. Finden außerordentliche Versamm 
lungen statt, so werden die Rechnungen bereits in diesen 
vorgelegt. Nach Abgabe der Erklärung des Distriktsrats 
erfolgt die Vorlage an die Regierung zur Prüfung. 
Die Verwaltung gemeindlicher Sparkassen richtet sich 
nach den Vorschriften der Gemeindeordnung. Was die Er 
richtung anlangt, so war früher hierzu polizeiliche Ge 
nehmigung erforderlich. Nach Art. 140 P.St.G.B.*), der 
*) Staudinger P.St.G.B.
	        
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