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vember 1888 erklären die Sparkassen als geeignete Anlage
stellen für Mündelgelder. Bei Kapitalsausleihungen sind
die Bestimmungen des Normativs vom 20. Mai 1874
Ziffer 9 (M.Bl. S. 301) sowie der M.E. vom 27. No
vember 1878 (M.A.Bl. 398) zu beachten. Hiernach dürfen
die Sparkassengelder ausgeliehen werden:
a) an Privatpersonen gegen genügende hypothekarische
Sicherheit.
b) an den bayerischen Staat.
c) an die unter unmittelbarer Aufsicht der Organe der
Staatsregierung stehenden juristischen Personen Bayerns.
d) an bayerische Gesellschaften und Kreditinstitute.
In diesem Falle ist es statthaft, daß sich die Spar
kasse
eine laufende Rechnung bei den betreffenden Kredit
instituten eröffnen lasse. Nach der Verordnung vom 30. Ok
tober 1889 darf die Anlage von Sparkassengeldern auch in
Schuldverschreibungen des deutschen Reiches geschehen.
3. Die Verordnungen vom 16. Januar 1886 und
17. Mai 1886 regeln den Kontokorrentverkehr mit der
kgl. Bank, die vom 30. März 1886 den mit der Hypotheken
und Wechselbank, wie bereits erwähnt wurde.
4. Die Vorlegung der Distriktssparkassenrechnungen an
den Distriktsrat wird durch die M.E. vom 26. November
1867 normiert. Sie geschieht erst in dem dem Geschäfts
jahr folgenden Jahre. Finden außerordentliche Versamm
lungen statt, so werden die Rechnungen bereits in diesen
vorgelegt. Nach Abgabe der Erklärung des Distriktsrats
erfolgt die Vorlage an die Regierung zur Prüfung.
Die Verwaltung gemeindlicher Sparkassen richtet sich
nach den Vorschriften der Gemeindeordnung. Was die Er
richtung anlangt, so war früher hierzu polizeiliche Ge
nehmigung erforderlich. Nach Art. 140 P.St.G.B.*), der
*) Staudinger P.St.G.B.