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Wenn im Zivilgesetzbuch und in dieser Darstellung von „Behörde"
gesprochen wird, so ist es den Kantonen überlassen, entweder eine administrative ¬
oder richterliche Behörde zu bezeichnen. Ist aber von „Gerich
und „Richter" die Rede, so darf nur eine richterliche Behörde mit der
ihr zugedachten Aufgabe beträut werden. Einf.-Best. Art. 54.
b) Auch daß Verfahren vor der zuständigen Behörde
ordnen die Kantone. Einf. Best. Art. 54.
e) Offentliche Beurkundung. Die Kantone bestimmen, ¬
in welcher Weise die öffentliche Beurkundung hergestellt
wird.
Sie werden sich dabei an das überlieferte Recht und die bestehenden
Gewohnheiten anschließen. Kantone, die die Einrichtung des Rotariats
besitzen, werden die notarielle Urkunde als öffentliche Beurkundung bezeichnen, ¬
andere die Aufzeichnung durch eine Beamtung irgendwelcher Art
(Gemeindebeamte, öffentliche Schreiber 2c.).
Wo das Zivilgesetzbuch eine besondere Form selbst beschreibt, wie
betreffend die E
richtung öffentlicher Verfügungen von Todes wegen,
bleibt diese selbstverständlich vorbehalten. (Memorial.)
Besondere Vorschriften verlangt das Zivilgesetzbuch (Schlußtitel
55, Abs. 2) von den Kantonen betreffend die Errichtung öffentlicher Urkunden ¬
in fremder Sprache. Das bundesrätliche Memorial empfiehlt
hiefür die Vorschrift:
„Die öffentliche Urkunde muß in einer Sprache abgefaßt sein, deren
sämtliche Mitwirkende mächtig sind. Ist dies nicht der Fall, so muß ein
Übersetzer beigezogen werden, der die Urkunde mit der Erklärung über
den Grund seiner Beiziehung zu unterzeichnen und dabei zu bezeugen hat,
daß die Übersetzung gewissenhaft erfolgt sei. Der Übersetzer kann zugleich
Zeuge sein."
d) Veröffentlichungen. Die Kantone haben im allgemeinen festzustellen, ¬
auf welche Weise und in welchen Organen die in dem Zivilgesetzbuch ¬
vorgesehenen Bekanntmachungen veröffentlicht werden sollen. In
gewissen Fällen hat die Bekanntmachung unbedingt im kantonalen Amtsblatt ¬
oder, wo ein solches nicht besteht, in dem mit den amtlichen Auskündungen ¬
betrauten Organ, eventuell im Handelsamtsblatt, zu erfolgen,
sei es nach Vorschrift des Zivilgesetzbuches selbst, z. B. 351, 353, 375,
431, 440, 662, sei es nach Anordnung der Kantone, die hierüber frei
verfügen. In gewissen Fällen ist ferner eine mehrmalige (dreimalige)