Volltext : Zentner, I.: Erläuterungen über die Rechtsmittel der Badischen Proceßordnung

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Wenn  im  Zivilgesetzbuch  und  in  dieser  Darstellung  von  „Behörde"
gesprochen  wird,  so  ist  es  den  Kantonen  überlassen,  entweder  eine  administrative ¬
  oder  richterliche  Behörde  zu  bezeichnen.  Ist  aber  von  „Gerich
und  „Richter"  die  Rede,  so  darf  nur  eine  richterliche  Behörde  mit  der
ihr  zugedachten  Aufgabe  beträut  werden.  Einf.-Best.  Art.  54.
b)  Auch  daß  Verfahren  vor  der  zuständigen  Behörde
ordnen  die  Kantone.  Einf.  Best.  Art.  54.
e)  Offentliche  Beurkundung.  Die  Kantone  bestimmen, ¬
  in  welcher  Weise  die  öffentliche  Beurkundung  hergestellt
wird.
Sie  werden  sich  dabei  an  das  überlieferte  Recht  und  die  bestehenden
Gewohnheiten  anschließen.  Kantone,  die  die  Einrichtung  des  Rotariats
besitzen,  werden  die  notarielle  Urkunde  als  öffentliche  Beurkundung  bezeichnen, ¬
  andere  die  Aufzeichnung  durch  eine  Beamtung  irgendwelcher  Art
(Gemeindebeamte,  öffentliche  Schreiber  2c.).
Wo  das  Zivilgesetzbuch  eine  besondere  Form  selbst  beschreibt,  wie
betreffend  die  E
richtung  öffentlicher  Verfügungen  von  Todes  wegen,
bleibt  diese  selbstverständlich  vorbehalten.  (Memorial.)
Besondere  Vorschriften  verlangt  das  Zivilgesetzbuch  (Schlußtitel
55,  Abs.  2)  von  den  Kantonen  betreffend  die  Errichtung  öffentlicher  Urkunden ¬
  in  fremder  Sprache.  Das  bundesrätliche  Memorial  empfiehlt
hiefür  die  Vorschrift:
„Die  öffentliche  Urkunde  muß  in  einer  Sprache  abgefaßt  sein,  deren
sämtliche  Mitwirkende  mächtig  sind.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  muß  ein
Übersetzer  beigezogen  werden,  der  die  Urkunde  mit  der  Erklärung  über
den  Grund  seiner  Beiziehung  zu  unterzeichnen  und  dabei  zu  bezeugen  hat,
daß  die  Übersetzung  gewissenhaft  erfolgt  sei.  Der  Übersetzer  kann  zugleich
Zeuge  sein."
d)  Veröffentlichungen.  Die  Kantone  haben  im  allgemeinen  festzustellen, ¬
  auf  welche  Weise  und  in  welchen  Organen  die  in  dem  Zivilgesetzbuch ¬
  vorgesehenen  Bekanntmachungen  veröffentlicht  werden  sollen.  In
gewissen  Fällen  hat  die  Bekanntmachung  unbedingt  im  kantonalen  Amtsblatt ¬
  oder,  wo  ein  solches  nicht  besteht,  in  dem  mit  den  amtlichen  Auskündungen ¬
  betrauten  Organ,  eventuell  im  Handelsamtsblatt,  zu  erfolgen,
sei  es  nach  Vorschrift  des  Zivilgesetzbuches  selbst,  z.  B.  351,  353,  375,
431,  440,  662,  sei  es  nach  Anordnung  der  Kantone,  die  hierüber  frei
verfügen.  In  gewissen  Fällen  ist  ferner  eine  mehrmalige  (dreimalige)
            
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