Bürgerliches Recht. Allgemeiner Theil.
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aufzuwaschen. Die von den Gefangenen benützten Räume sind nach Bedürfniß zu weißnen
und es dürfen in die frischgeweißneten Gelasse erst nach deren vollständiger Abtrocknung die
Gefangenen wieder verbracht werden.
Besondere Aufmerksamkeit ist einer zweckmäßigen Lufterneuerung und der Erhaltung eine
der Gesundheit zuträglichen Temperatur in den Arbeits= und Schlafzimmern, sowie der Reinhaltung ¬
der Abtrittsvorrichtungen zuzuwenden.
§ 43. Die Gefangenen sind zu möglichster Reinhaltung ihres Körpers, ihrer Kleider und
Lagerstätte, sowie der Räume der Strafanstalt verpflichtet.
Das Rasieren der männlichen Gefangenen erfolgt in der Woche zweimal, das Verkürzen
des Haupthaares der männlichen Gefangenen und das Beschneiden der Nägel, so oft es
nöthig ist.
Den Gefangenen werden mehrmals im Jahr, in der warmen Jahreszeit womöglich alle
Monate, Vollbäder oder Brausebäder, nach Bedürfniß auch Fußbäder gegeben. Außerdem
haben junge und kräftige Gefangene in der warmen Jahreszeit öfters den ganzen Körper kalt
zu waschen. Die Bäder und Waschungen unterbleiben, wenn sie der Hausarzt, welcher in
zweifelhaften Fällen zu befragen ist, den Gesundheitsumständen eines Gefangenen nicht angemessen ¬
findet.
§ 44. Zum Genuß der freien Luft werden die Gefangenen täglich zugelassen.
Hiebei werden sie, sofern es die Witterung gestattet, auf die dafür bestimmten Plätze geführt, ¬
wo sie unter gehöriger Aufsicht sich bewegen. Die Zeit der täglichen Bewegung im
Freien beträgt für jeden Gefangenen wenigstens eine halbe Stunde.
Von dem Genuß der freien Luft sind jedoch die zu Dunkelhaft verurtheilten Gefangenen
ausgeschlossen.
Bei denjenigen Gefangenen, welche zu der Disciplinarstrafe der einsamen Haft verurtheilt ¬
sind, treten die in § 72 verordneten Beschränkungen ein.
Gefangene, gegen welche wegen einer sie betreffenden gerichtlichen Untersuchung Haftbefehl
erlassen ist, sind gleichfalls nach Thunlichkeit, jedoch unter Beobachtung der nöthigen Vorsicht
und abgesondert von den übrigen Gefangenen zum Genuß der freien Luft zuzulassen.
§ 45. Kein Gefangener, welchem seine Gesundheit die Bewegung im Freien gestattet, darf
sich derselben entziehen.
Es kann jedoch von dem Vorstand Gefangenen, welche den Tag über im Freien arbeiten,
die Theilnahme an der Hofstunde erlassen und solchen, welche mit schwereren ermüdenden
Arbeiten im Innern der Anstalt beschäftigt sind, das Sitzen auf den Erholungsplätzen gestattet ¬
werden.
Wegen üblen Betragens kann die Bewegung im Freien zeitlich, jedoch höchstens bis zur
Dauer einer Woche, entzogen werden.
E. Krankenpflege.
§ 46. Die Behandlung erkrankter Gefangener findet in der Regel innerhalb der Strafanstalt ¬
statt. Wenn der Zustand des Erkrankten die Unterbringung in eine besondere Heilanstalt ¬
erfordert, so ist hiezu die Genehmigung des Strafanstaltenkollegiums einzuholen.
Die in jeder Strafanstalt einzurichtenden Krankenzimmer müssen mit allem Nöthigen zu
guter und regelmäßiger Verpflegung der Kranken ausgestattet sein. Auch muß für stete Erhaltung ¬
der Reinlichkeit, reiner Luft und eines der Gesundheit zuträglichen Standes der Lufttemperatur ¬
in denselben gesorgt werden.
§ 47. Für die Erhaltung der Ordnung in diesen Zimmern sorgt ein hiefür bestimmter
Aufseher (Aufseherin).
Die unmittelbare Pflege und Wart der Kranken wird unter Leitung des Hausarztes und
Ueberwachung eines mit den niederen chirurgischen Verrichtungen vertrauten Aufsehers (Aufseherin) ¬
durch die von dem Vorstand im Einverständniß mit dem Hausarzte aus der Zahl
der Gefangenen hiezu ausgewählten Wärter (Wärterinnen) besorgt. Letztere erhalten nicht nur
eine tägliche Zulage von 125 Gramm Fleisch zu der Kost, sondern es darf ihnen auch auf
Verwendung des Hausarztes bei besonderer Anstrengung je für einen Zeitraum von 24 Stunden ¬
¼ Liter Wein oder 1 Liter Bier auf Anstaltskosten von dem Vorstand bewilligt werden,
§ 48. Erkrankte Gefangene werden in die Krankenzimmer versetzt, den Fall ausgenommen,