Volltext : ¬Das württembergische Privatrecht (Bd. 2, Die Quellen des württembergischen Privatrechts ; T. 1)

Bürgerliches  Recht.  Allgemeiner  Theil.
394.
aufzuwaschen.  Die  von  den  Gefangenen  benützten  Räume  sind  nach  Bedürfniß  zu  weißnen
und  es  dürfen  in  die  frischgeweißneten  Gelasse  erst  nach  deren  vollständiger  Abtrocknung  die
Gefangenen  wieder  verbracht  werden.
Besondere  Aufmerksamkeit  ist  einer  zweckmäßigen  Lufterneuerung  und  der  Erhaltung  eine
der  Gesundheit  zuträglichen  Temperatur  in  den  Arbeits=  und  Schlafzimmern,  sowie  der  Reinhaltung ¬
  der  Abtrittsvorrichtungen  zuzuwenden.
§  43.  Die  Gefangenen  sind  zu  möglichster  Reinhaltung  ihres  Körpers,  ihrer  Kleider  und
Lagerstätte,  sowie  der  Räume  der  Strafanstalt  verpflichtet.
Das  Rasieren  der  männlichen  Gefangenen  erfolgt  in  der  Woche  zweimal,  das  Verkürzen
des  Haupthaares  der  männlichen  Gefangenen  und  das  Beschneiden  der  Nägel,  so  oft  es
nöthig  ist.
Den  Gefangenen  werden  mehrmals  im  Jahr,  in  der  warmen  Jahreszeit  womöglich  alle
Monate,  Vollbäder  oder  Brausebäder,  nach  Bedürfniß  auch  Fußbäder  gegeben.  Außerdem
haben  junge  und  kräftige  Gefangene  in  der  warmen  Jahreszeit  öfters  den  ganzen  Körper  kalt
zu  waschen.  Die  Bäder  und  Waschungen  unterbleiben,  wenn  sie  der  Hausarzt,  welcher  in
zweifelhaften  Fällen  zu  befragen  ist,  den  Gesundheitsumständen  eines  Gefangenen  nicht  angemessen ¬
  findet.
§  44.  Zum  Genuß  der  freien  Luft  werden  die  Gefangenen  täglich  zugelassen.
Hiebei  werden  sie,  sofern  es  die  Witterung  gestattet,  auf  die  dafür  bestimmten  Plätze  geführt, ¬
  wo  sie  unter  gehöriger  Aufsicht  sich  bewegen.  Die  Zeit  der  täglichen  Bewegung  im
Freien  beträgt  für  jeden  Gefangenen  wenigstens  eine  halbe  Stunde.
Von  dem  Genuß  der  freien  Luft  sind  jedoch  die  zu  Dunkelhaft  verurtheilten  Gefangenen
ausgeschlossen.
Bei  denjenigen  Gefangenen,  welche  zu  der  Disciplinarstrafe  der  einsamen  Haft  verurtheilt ¬
  sind,  treten  die  in  §  72  verordneten  Beschränkungen  ein.
Gefangene,  gegen  welche  wegen  einer  sie  betreffenden  gerichtlichen  Untersuchung  Haftbefehl
erlassen  ist,  sind  gleichfalls  nach  Thunlichkeit,  jedoch  unter  Beobachtung  der  nöthigen  Vorsicht
und  abgesondert  von  den  übrigen  Gefangenen  zum  Genuß  der  freien  Luft  zuzulassen.
§  45.  Kein  Gefangener,  welchem  seine  Gesundheit  die  Bewegung  im  Freien  gestattet,  darf
sich  derselben  entziehen.
Es  kann  jedoch  von  dem  Vorstand  Gefangenen,  welche  den  Tag  über  im  Freien  arbeiten,
die  Theilnahme  an  der  Hofstunde  erlassen  und  solchen,  welche  mit  schwereren  ermüdenden
Arbeiten  im  Innern  der  Anstalt  beschäftigt  sind,  das  Sitzen  auf  den  Erholungsplätzen  gestattet ¬
  werden.
Wegen  üblen  Betragens  kann  die  Bewegung  im  Freien  zeitlich,  jedoch  höchstens  bis  zur
Dauer  einer  Woche,  entzogen  werden.
E.  Krankenpflege.
§  46.  Die  Behandlung  erkrankter  Gefangener  findet  in  der  Regel  innerhalb  der  Strafanstalt ¬
  statt.  Wenn  der  Zustand  des  Erkrankten  die  Unterbringung  in  eine  besondere  Heilanstalt ¬
  erfordert,  so  ist  hiezu  die  Genehmigung  des  Strafanstaltenkollegiums  einzuholen.
Die  in  jeder  Strafanstalt  einzurichtenden  Krankenzimmer  müssen  mit  allem  Nöthigen  zu
guter  und  regelmäßiger  Verpflegung  der  Kranken  ausgestattet  sein.  Auch  muß  für  stete  Erhaltung ¬
  der  Reinlichkeit,  reiner  Luft  und  eines  der  Gesundheit  zuträglichen  Standes  der  Lufttemperatur ¬
  in  denselben  gesorgt  werden.
§  47.  Für  die  Erhaltung  der  Ordnung  in  diesen  Zimmern  sorgt  ein  hiefür  bestimmter
Aufseher  (Aufseherin).
Die  unmittelbare  Pflege  und  Wart  der  Kranken  wird  unter  Leitung  des  Hausarztes  und
Ueberwachung  eines  mit  den  niederen  chirurgischen  Verrichtungen  vertrauten  Aufsehers  (Aufseherin) ¬
  durch  die  von  dem  Vorstand  im  Einverständniß  mit  dem  Hausarzte  aus  der  Zahl
der  Gefangenen  hiezu  ausgewählten  Wärter  (Wärterinnen)  besorgt.  Letztere  erhalten  nicht  nur
eine  tägliche  Zulage  von  125  Gramm  Fleisch  zu  der  Kost,  sondern  es  darf  ihnen  auch  auf
Verwendung  des  Hausarztes  bei  besonderer  Anstrengung  je  für  einen  Zeitraum  von  24  Stunden ¬
  ¼  Liter  Wein  oder  1  Liter  Bier  auf  Anstaltskosten  von  dem  Vorstand  bewilligt  werden,
§  48.  Erkrankte  Gefangene  werden  in  die  Krankenzimmer  versetzt,  den  Fall  ausgenommen,
            
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