Volltext : Westhoff, Wilhelm: ¬Das preussische Gewerkschaftsrecht unter Berücksichtigung der übrigen deutschen Berggesetze

Zu  §  115.
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auch  nach  ihrem  Wesen  als  eine  Präklusivfrist,  insofern
durch  den  Ablauf  der  Frist  lediglich  die  Aufhebung
einer  Befugnis  (hier  des  Klagerechts)  bewirkt  wird,
ohne  dass  eine  schon  vorher  begründete,  kongruierende,
mit  der  Frist  zum  Erlöschen  gelangende  Verbindlichkeit ¬
  gegenüberstcht1
Die  Bestimmungen  über  Anfang,  Unterbrechung,
Hemmung,  Unzulässigkeit  rechtsgeschäftlicher  Verlängerung -
  bei  der  Verjährung  finden  deshalb  hier  keine  Anwendung. -
  Es  kann  deshalb  nicht  zweifelhaft  sein,  dass
nicht  bloss  durch  Statut,  sondern  auch  durch  Abrede
im  einzelnen  Falle,  die  auch  stillschweigend,  z.  B.  durch
Anknüpfung  von  Vergleichsverhandlungen  erfolgen  kann,
die  Präklusivfrist  dieses  §  nicht  bloss  abgekürzt,  sondern
auch  verlängert  werden  kann  2.
Davon  abgesehen  muss  aber  die  Klage  bei  Ver
meidung  des  Verlustes  des  Klagerechts  binnen  der  vierwöchentlichen -
  Frist  des  §  115  angestrengt  werden,
gleichgültig,  ob  und  wann  den  anfechtenden  Gewerken
der  Gewerkschaftsbeschluss  zur  Kenntnis  gekommen  ist
und  welche  Hindernisse  der  Erhebung  der  Klage  ent
gegenstehen  3.
Die  Frage,  ob  nach  Ablauf  der  Frist  neue  Anfech
tun
sgründe  auch  mit  Genehmigung  der  Gesellschaft
nicht  mehr  vorgebracht  werden  können*,  hat  für  die
Gewerkschaft  kein  praktisches  Interesse,  da  der  einzige
gesetzliche  Grund  für  die  Anfechtung  eines  Gewerkschaftsbeschlusses -
  die  Nachteiligkeit  desselben  ist.
Die  vierwöchentliche  Klagefrist  berechnet  sich  nach
§  187  Abs.  1  §  188  B.G.B.,  endigt  also  regelmässig
mit  dem  entsprechenden  Wochentage  der  vierten  Woche.
6.  Die  Klage  muss  darauf  gestützt  werden,  dass
der  Beschluss  nicht  zum  Besten  der  Gewerkschaft
gereicht,  der  Klageantrag  hat  auf  Aufhebung  des  Beschlusses ¬
  zu  lauten.
1  O.Tr.Entsch.  83  S.  278,  R.G.Entsch.  3  S.  303.
2  Vergl.  O.Tr.  13./5.  51,  Str.  Arch.  2  S.  130.
3  Brassert  S.  318,  Fürst  Anm.  2.
4  So  bez.  der  Aktiengesellschaft  Staub  Anm.  6  zu  §  271  H.B.G.
            
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