Objekt : Rechtswissenschaft des Gesetzbuchs Napoleons und der übrigen bürgerlichen Gesetzgebung des Königreichs Westphalen, oder Sammlung von Entscheidungen des königlichen Appellations-Hofes zu Celle und Abhandlungen über die entschiedenen und andere Rechtsfragen (1)

-  .
—
703  —
zu  können  glaube.  Auch  der  entgegengesetzte  Fall,
in  Hinsicht  des  Vorbringens  des  beklägten  Theils
ließe  sich  denken.  Der  Richter  fühle,  seine  Ueberzeugung =
  werde  vollkommen,  wenn  die  Partei  ihr
eignes  Vorgeben  eidlich  erhärte.  Was  für  ein
Grund  vorhänden  seyn  könne,  zu  verhindern,  daß
dieses  Ueberzeugungsmittel  nicht  den  bereits  vorhandenen
  hinzugefügt  werde?
Indem  ich  hier  aufrichtig  mittheile,  was  sich
für  die  entgegengesetzte  Meinung  anführen  läßt,
beziehe  ich  mich,  in  Hinsicht  der  Beantwortung
desselben,  auf  die  in  der  Abhandlung  XXI  und
den  beiden  Erkenntnissen  enthaltenen  Gründe,
nicht  zweifelnd,  daß  dadurch  die  Jurisprudenz  in
dieser  wichtigen  Materie  festgestellt  werde.
Urtheil.
Die  erste  Section  des  Appellations  =Hofes:
Nach  Ansicht  des  1sten  und  2ten  Capitels
des  6ten  Titels  des  1sten  Buchs  des  C.  N.;
In  Erwägung,  daß  selbst  nach  dem  gemeinen
canonischen  Rechte  kein  Ergänzungs  -  Eid  Statt
findet,  dessen  Ableistung  die  Trennung  der  Ehe
zur  Folge  hat;
In  Erwägung,  daß  in  dem  EhescheidungsVerfahren ¬
  aus  bestimmten  Ursachen  der  Art.  242
des  Code  Napoleon  zum  Erweise  der  ScheidungsUrsachen ¬
  nur  den  Zeugen=  und  Urkunden=Beweis
zugelassen  hat;
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer